Volltext

BFG 18.03.2021, RV/7200006/2021

Vergütung von Mineralölsteuer von Luftfahrtbetriebsstoffen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200006.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 1 Luftfahrtbegünstigungsverordnung · § 5 Abs. 3a MinStG 1995
Schlagworte
Vergütung · Betankungsschein · Luftfahrtbetriebsstoffe

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PKF CENTURION Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft mbH, Hegelgasse 8, 1010 Wien, über die Beschwerden vom 29. September 2020 gegen die Bescheide des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom 15. September 2020, GZlen. 320000/214443/002/2019 (320000/200341/002/2020, 320000/201811/002/2020), 320000/202554/002/2020, 320000/205284/003/2020 (320000/205921/003/2020, 320000/205926/002/2020) und 320000/206827/003/2020 betreffend Mineralölsteuerrückvergütung für die Monate Oktober 2019 bis Juni 2020 zu Recht erkannt:

Spruch

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die für Luftfahrbetriebsstoffe entrichtete Mineralölsteuer wird gemäß §§ 5 Abs. 3a und 4 Abs. 1 Z 1 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG) iVm § 5 Abs. 1 Luftfahrbegünstigungsverordnung (LfbV) wie folgt vergütet:

Gemäß dem Antrag der Bf. vom 6. Dezember 2020 für Oktober 2019 in Höhe von € 4.965,67.

Gemäß dem Antrag der Bf. vom 3. Jänner 2020 für November 2019 in Höhe von € 2.092,59.

Gemäß dem Antrag der Bf. vom 13. Februar 2020 für Dezember 2019 in Höhe von € 3.623,02.

Gemäß dem Antrag der Bf. vom 4. März 2020 für Jänner 2020 in Höhe von € 1.837,72.

Gemäß dem Antrag der Bf. vom 11. Mai 2020 für Februar und März 2020 in Höhe von € 8.386,22.

Gemäß dem Antrag der Bf. vom 15. Juni 2020 für April 2020 in Höhe von € 5.051,83.

Gemäß dem Antrag der Bf. vom 6. Juli 2020 für Mai 2020 in Höhe von € 3.062,46.

Gemäß dem Antrag vom 9. August 2020 für Juni 2020 in Höhe von € 4.536,53.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die ***2***, beantragte die Vergütung der im Rahmen des Flugbetriebes der beiden verfahrensgegenständlichen Luftfahrzeuge entrichteten Mineralölsteuer für den Zeitraum Oktober 2019 bis Juni 2020. Begründend führte die Bf. aus, dass die beiden Luftfahrzeuge in der gewerblichen Luftfahrt eingesetzt seien.

Mit den im Spruch genannten Bescheiden und den im Beschwerdeverfahren dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom 16. Dezember 2020 wies das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien die Vergütungsanträge im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass von der Bf. keine entgeltliche Beförderung von Passgieren oder Waren oder sonstige Dienstleistungen erbracht worden wären, bei denen die Luftfahrzeuge unmittelbar zur Erbringung dieser entgeltlichen Dienstleistungen gedient hätten.

Gegen die abweisenden Bescheide hat die Bf. mit Eingaben vom 29. September 2020 rechtzeitig näher begründete Beschwerden erhoben. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 hat die Bf. die Vorlage der Beschwerden an das Bundefinanzgericht beantragt.

Die Anträge auf Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Befassung des gesamten Senates sind mit Schriftsatz vom 16. Februar 2021 zurückgezogen worden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. verfügt über ein Flugzeugbetreiberzertifikat (Air Operator Certificate) und ist für den Flugbetrieb der beiden verfahrensgegenständlichen Luftfahrzeuge ***3*** und ***4***, im Rahmen von mit den Eigentümern abgeschlossenen Halterschaftsverträgen verantwortlich und erbringt dabei Beförderungsdienstleistungen im eigenen Namen.

Mit Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom 27. Februar 2018 ist der Bf. gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 MinStG iVm § 2 Abs. 2 Z 2 LfbV als Luftfahrtunternehmen die Bewilligung nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG zur steuerfreien Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen (eingeschränkter Freischein) erteilt worden. Die Bewilligung umfasst jene Luftfahrzeuge, deren ausschließliche Nutzung in der gewerblichen Luftfahrt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde. Für den unversteuerten Bezug von Luftfahrtbetriebsstoffen ist je begünstigtem Luftfahrzeug ein auf der Grundlage dieses Freischeins ausgestellter gesonderter Betankungsschein nach § 2 Abs. 3 iVm Abs. 5 LfbV erforderlich.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. Februar 2021, GZ. RV/7200042/2019, sind der Bf. für die beiden genannten Luftfahrzeuge Betankungsscheine zum unversteuerten Bezug von Luftfahrtbetriebsstoffen aus einem österreichischen Steuerlager für die Dauer von 27. August 2019 bis 26. August 2022 erteilt worden.

Den Vergütungsanträgen sind Kundenrechnungen und Mastertickets zu den getätigten Flugbewegungen, Rechnungen betreffend die Betankungsvorgänge und Bestätigungen über die Berechnung und Abführung der Mineralölsteuer beigelegt worden.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der nunmehr vom Zollamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten und das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. Februar 2021, GZ. RV/7200042/2019.

Das Bundesfinanzgericht hegt keine Zweifel daran, dass die den Vergütungsanträgen zu Grunde liegenden Flugbewegungen im Rahmen der gewerblichen Luftfahrt erfolgten und mit den vorgelegten Kundenrechnungen und Mastertickets ausreichend belegt worden sind. Die Voraussetzungen für die Mineralölsteuerbefreiung hat die Bf. bereits in dem, die Betankungsscheine betreffenden Verfahren beim Bundesfinanzgericht nachgewiesen. Es bestehen auch keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bestätigungen des die Betankung durchführenden Inhaber des Steuerfreilagers, wonach die der Bf. verrechnete Mineralölsteuer auch tatsächlich abgeführt worden ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG ist Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff an Luftfahrtunternehmen aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird und unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dient, von der Mineralölsteuer befreit.

Die Berechtigung zum Bezug von unversteuerten Luftfahrtbetriebsstoffen nach § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG für die beiden verfahrensgegenständlichen Luftfahrzeuge ist im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. Februar 2021, GZ. RV/7200042/2019, mit der Erteilung von Betankungsscheinen für den Zeitraum 27. August 2019 bis 26. August 2022, ausgesprochen worden.

Gemäß § 5 Abs. 3a MinStG ist die für Mineralöle, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 steuerfrei sind, entrichtete Mineralölsteuer, auf Antrag des Verwenders zu vergüten.

Gemäß § 5 Abs. 6 MinStG sind Erstattungs- und Vergütungsanträge nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Gemäß § 5 Abs. 1 LfbV hat zur Geltendmachung einer Vergütung nach § 5 Abs. 3a MinStG der Verwender der Luftfahrtbetriebsstoffe das Vorliegen der in § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG genannten Voraussetzungen sowie die bereits erfolgte Entrichtung der Mineralölsteuer für die Luftfahrtbetriebsstoffe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrten Mineralölsteuervergütungen ist hinsichtlich der Steuerbefreiung durch die den Vergütungsanträgen beigelegten Kundenrechnungen und Mastertickets sowie hinsichtlich der Vergütungsvoraussetzungen durch die beigelegten Betankungsrechnungen mit der ausgewiesenen Mineralölsteuer und die Bestätigungen des Steuerlagerinhabers über die erfolgte Entrichtung der Mineralölsteuer, nachgewiesen worden.

Zur näheren Begründung, dass der Bf. als Inhaberin des eingeschränkten Freischeins ***5*** der unversteuerte Bezug von Luftfahrtbetriebsstoffen aus einem österreichischen Steuerlager und die steuerfreie Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen mit den beiden verfahrensgegenständlichen Luftfahrzeugen zusteht, wird auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 9. Februar 2021, GZ. RV/7200042/2019, verwiesen.

Da die Bf. die Voraussetzungen für die beantragten Mineralölsteuervergütungen erfüllt, war wie im Spruch zu entscheiden.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am 18. März 2021