Volltext

BFG 17.03.2021, RV/4100332/2017

1. Sonderausgaben für Wohnraumsanierung - Beginn der Bauausführung vor dem 01.01.2016? 2. Höhe des Selbstbehalts für die außergewöhnliche Belastung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100332.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 · § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 · § 34 Abs. 5 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***I.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Mai 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 4. April 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 (Steuernummer 055/6775 ) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Gleichzeitig wird der angefochtene Bescheid zum Nachteil des Bf. abgeändert. Die Abgabenfestsetzung erfolgt laut Beschwerdevorentscheidung.

Das Einkommen 2016 beträgt € 21.778,43. Die Abgabengutschrift an Einkommensteuer 2016 beträgt € 77,00.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der am Ende des Pkt. B dieses Erkenntnisses festgehaltenen Berechnung zu entnehmen; sie bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob Ausgaben für Wohnraumsanierung iSd § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c EStG vorliegen, insbesondere aber die Frage, ob mit der tatsächlichen Bauausführung durch einen befugten Unternehmer noch im Jahr 2015 begonnen wurde oder nicht. Des Weiteren bekämpft der Beschwerdeführer (Bf.) die Höhe des Selbstbehalts bei der außergewöhnlichen Belastung.

 

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    AUFWENDUNGEN FÜR WOHNRAUMSANIERUNG:

Verfahrensgang:

Der Bf. beantragte in der Einkommensteuererklärung 2016 Aufwendungen für Wohnraumschaffung und -sanierung in Höhe von € 14.091,91.

Im Einkommensteuerbescheid 2016 brachte das Finanzamt Topf-Sonderausgaben in Höhe von € 730,00 in Abzug.

In der Beschwerde bemängelte der Bf. die Nichtberücksichtigung seiner Ehegattin bei der Berechnung des Selbstbehalts (siehe Pkt. B, Außergewöhnliche Belastung).

In der Beschwerdevorentscheidung brachte das Finanzamt nunmehr € 85,78 als Aufwendungen für Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben) in Abzug. Den Aufwendungen für Wohnraumsanierung sei der Abzug zu versagen.

Im Vorlageantrag beantragte der Bf. Sonderausgaben in Höhe von € 13.492,51. Er wies wiederum auf das unter € 6.000,00 liegende Einkommen der Ehegattin hin.

Zu den Sonderausgaben brachte er vor, dass die Verträge mit den Firmen Firma 1 ("Firma 1",), Firma 2 ("Firma 2") und Firma 3 ("Firma 3"), vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden seien. Erste Vorarbeiten der Firma 2 seien ebenfalls vor dem 1.1.2016 erfolgt.

Beigelegt waren folgende Unterlagen:

Firma 1:

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    Angebot vom 14.12.2015

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    Rechnung vom 15.01.2016 (= Leistungsdatum), € 2.570,30

Firma 2:

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    Angebot vom 26.11.2015, € 2.700,00

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    Rechnung vom 24.02.2016, € 2.352,00

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    Rechnung vom 31.10.2016, € 360,00

Im Angebot vom 26.11.2015 ist enthalten:

"Innentüren, Einbauschrank

Innentüren weiß lackiert, glatt
Ausf.: Türblatt mit Flachsplatten und Massivanieimer, 3 Stk 3-teilige Einbohrbänder
I Stk Türblatt und Zarge, 595,00
1 Stk TB + Z., Glasausschnitt mit bündigen Glasleisten, 705,00
1 Stk Verglasung "Satinato" ESG, 55,00, Variante: "Opal" ca. 65,00

Preise; mit Montage, ohne Demontage und Drücker

Einbauschrank

Ausf.: weiß matt, innen Leisten in Fichte, 2 Schuhklappen, 1 Lade, 4 Türen, ohne Griffe, 895,00

=2.250,00 +20% Mwst. 450,00 = 2.700,00"

In der Auftragsbestätigung der der Firma 2 liefernden Firma 4 ("Firma 4") vom 30.11.2015 sind u. a. folgende Positionen zu entnehmen:

Objektposition WC:
1 Futterstockelement (€ 692,00), 3 Stück Einbohrband (€ 13,00), zusammen € 705,00

Objektposition Bad:
1 Futterstockelement (€ 820,00), Aufpreis Glasleiste (€ 51,00), Verglasung Türblatt (€ 172,00),3 Stück Einbohrband (€ 13,00), zusammen € 1.056,00

In der Rechnung vom 24.02.2016 stellt die Firma 2 dem Bf. in Rechnung:

"Innentüren weiß lackiert mit Glas und 1 Einbauschrank zum vereinbarten Preis von € 1.960,00 + 20% MwSt. € 392,00, € 2.352,00"

Firma 3:

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    Angebot vom 21.11.2015, € 7.121,40

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    Rechnung vom 8.3.2016. Darin ist festgehalten "Leistungszeitraum 01-03/2016 laut Lieferscheindatum", € 7.996,59

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    Rechnung vom 22.03.2016 über "Lieferung Küchenlüfter", "Leistungszeitraum: am 11.01.2016"

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    Stundenaufstellung für den Zeitraum 11.01.2016 bis 01.03.2016

 

Im Vorlagebericht hielt das Finanzamt fest, dass aus den vorgelegten Aufzeichnungen (Rechnungen, Stundenaufstellung, Aktenvermerk) der Beginn der Bauausführung erst im Jahr 2016 hervorgehe. Dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 folgend werde bei aus Eigenmitteln finanzierten Aufwendungen iZm der Schaffung und Sanierung von Wohnraum auf den Beginn der Bauausführungen vor dem 01.01.2016 abgestellt. Die Bauausführung folge im Bauprozess auf die Bauplanung, sie beginne mit dem Tage der ersten, der Sanierung dienenden Tätigkeit auf der Baustelle. Das Einholen von Angeboten in Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sanierung finde somit in der Planungsphase statt. Erst das Einfinden des beauftragten Unternehmens auf der Baustelle löse den Beginn der Bauausführung aus.

Im Vorhalteverfahren vor dem BFG legte der Bf. handschriftliche Aufzeichnungen der Firma 2 mit dem handschriftlichen Vermerk "Bestellung 29.11.2015" und angeführten Maßen vor sowie eine Auftragsbestätigung der Firma 4 vom 30.11.2015 mit darin vermerktem "Bestelldatum 30.11.2015".

Dem Bf. wurde mitgeteilt, dass laut Anruf einer Vertreterin des Finanzamtes bei Herrn A ("Herrn A") am 20.07.2017 seiner Auskunft nach die Montage erst im Jahr 2016 erfolgt sei. Mangels Aufzeichnungen habe Herr A den genauen Tag nicht sagen können.

Das Finanzamt blieb in seiner Stellungnahme vom 09.11.2020 bei seiner Ansicht. Es verwies auf die Erkenntnisse des BFG 09.04.2018, RV/1100173/2017, und vom 30.04.2019, RV/3100293/2019. In der mit 30.11.2015 datierten Auftragsbestätigung sei ein Liefertermin in der KW 03 im Jahr 2016 avisiert. Nach Ansicht des Finanzamtes sei die Ausführung bzw. Lieferung der Bestellung tatsächlich erst im Jahr 2016, also nach dem 31.12.2015, erfolgt.

Laut Bf. in der Gegenäußerung vom 18.11.2020 seien Türen bereits vorhanden gewesen. Zur genauen Abnahme der Maße für die neuen Türen hätten die Zargen der bestehenden Türen abgebaut werden müssen, um das Mauerwerk freizulegen. Zudem habe so die maximal mögliche Breite ausgenutzt werden können, um die Durchfahrt für Rollstuhl und Rollator zu ermöglichen. Diese vor dem 29.11.2015 durchgeführten Arbeiten seien zweifelsfrei als tatsächliche Bauarbeiten und als beginnende Sanierung zu werten. Selbst unter Beachtung der von der Amtsvertreterin angeführten Neuregelungen seien alle Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug gegeben.

In der beiliegenden, von Herrn A unterfertigten Bestätigung vom 19.11.2020 heißt es wie folgt:

"Für die Vermessung der neuen Türen mussten vorab die vorhandenen Türzargen abgebaut werden. Die Maße wurden vom Mauerwerk abgenommen."

Dem hielt das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 03.12.2020 entgegen, dass laut Internetrecherche (https://www.tuerenheld.de/info/Innentueren-richtig-messen.html) zum Bestellen eine neue Türzarge samt Türblatt nur das Abmaß der vorhandenen Zimmertüre sowie die Wandstärke benötigt werde.

Wenn die alte Zarge auszubauen gewesen sei, stelle sich die Frage, ob die Türöffnung verbreitert worden sei. Wenn ja, müsste der Ausbau der Zarge und die ev. erfolgte Anpassung der Türöffnung auf die benötigte Größe demnach eine Position in einer Rechnung eines befugten Unternehmers darstellen und könnte dann als Beginn der tatsächlichen Sanierung betrachtet werden.

Widersprüchlich sei jedoch, dass das Angebot der Firma 2 vom 26.11.2015 über € 2.700,00 ohne Demontage" ausgeführt worden sei, wobei die Rechnung vom 24.02.2016 über 2 Innentüren und 1 Einbauschrank auf € 2.352,00 laute. Aufgrund der deutlichen Reduktion des Rechnungsbetrages gegenüber dem Anbot könne laut Amtsvertreterin nicht darauf geschlossen werden, dass noch unentgeltlich Leistungen erbracht worden seien, zumal das Anbot "ohne Demontage" erfolgt sei. Auch sei in der Zeichnung ("Fa. 4 -Bestellung") der Firma 2 zur Auftragsbestellung nur eine lichte Durchgangsbreite von 66 cm für das WC und 64 cm für das Bad angegeben. Diese Durchgangsbreiten würden jedoch nicht den DIN-Anforderungen für barrierefreie Türen entsprechen (siehe dazu https://www.online-wohn-beratung.de/wohnungsanpassung-barrierefrei-(um-)-bauen/ratgeber-wohnungsanpassung-barrierefrei-(um-) -bauen-tipps-loesungsbeispiele/tueren-und-tuerschwellen/din-vorgaben/), welche zumindest eine lichte Breite von 80 cm empfehlen.

Das Finanzamt gehe nicht davon aus, dass eine Türzarge ausgebaut bzw. eine Verbreiterung der Türöffnung durch einen befugten Unternehmer vorgenommen worden sei. Aus der nachträglich beigebrachten, mit 19.11.2020 datierten Bestätigung der Firma 2 sei nicht ersichtlich, dass der Ab- bzw. Ausbau der Türzargen durch einen befugten Unternehmer - hier durch die Firma 2 - erfolgt sei. Aus diesem Grunde liege kein begünstigter Sanierungsaufwand iSd § 18 EStG vor.

Der Bf. erachtete in seiner Gegenäußerung vom 01.03.2021 den Sachverhalt von seiner Seite als hinreichend dargestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. begehrt Aufwendungen für durch Eigenmittel bezahlte Sonderausgaben für Wohnraumsanierung in Höhe von € 13.492,5. Die o. a. Rechnungen der Firmen 1 bis 3 liegen vor. Die Angebote dieser Firmen erfolgten 2015 (beigelegte Angebote).

Die Firma 1 erbrachte ihre Leistungen am 15.01.2016 (lt. Rechnung, "Rechnungsdatum = Lieferdatum"), die Firma 3 im Jänner bis März 2016 (Leistungszeitraum laut Rechnung).

Die Firma 2 legte am 26.11.2015 das Angebot, die Auftragsbestätigung und Bestellung der Firma 2 bei der Firma 4 erfolgte am 30.11.2015. Die Firma 2 machte die Montage von zwei Türblättern mit Türzargen und einen Einbauschrank.

Wer die alten Türzargen ausgebaut haben soll und wann dies geschah, ist nicht nachgewiesen. Nachweise für Demontagearbeiten (durch die Firma 2) fehlen.

Erwägungen:

Die Feststellungen erfolgten aufgrund des vorliegenden Akteninhalts und der vorgelegten Unterlagen.

Das Erfordernis des Austausches der Türzargen geht aus der Bestellung von Futterstockelementen hervor. Der fehlende Nachweis für die Demontage durch die Firma 2 fußt auf den Angaben im Angebot und der Rechnung der Firma 2 sowie den im Aktenvermerk des Finanzamtes bzw. in der Bestätigung vom 19.11.2020 festgehaltenen Angaben des Herrn A.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (lit. a und d) als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

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    Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar

-Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder

-Herstellungsaufwendungen.

Prüft man im vorliegenden Fall, ob der Beginn der tatsächlichen Bauausführung vor dem 01.01.2016 gelegen ist, zeigt sich folgendes Bild:

Zu den Rechnungen der Firmen 1 und 3:

Zumal die Lieferung der Firmen 1 und 3 erst im Jahr 2016 erfolgten, sind die diesbezüglichen Ausgaben jedenfalls nicht zum Sonderausgabenabzug zuzulassen Ein weiters Eingehen auf die Frage, ob die Ausgaben solche für die "Sanierung" sind, erübrigt sich daher.

Zur Rechnung der Firma 2:

Wie dem Wortlaut des Gesetzes und auch Entscheidungen des BFG (vgl. BFG vom 09.04.2018, RV/1100173/2017, sowie BFG vom 07.01.2020, RV/3100488/2019 (in diesem Fall waren im Rahmen einer 2016 durchgeführten Dachsanierung Vermessungsarbeiten im Jahr 2015 irrelevant) zu entnehmen ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht auf den Vertragsabschluss an.

Bei der Frage, ob "mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist", bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem (behaupteten) Ausbau der Türzargen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Angebot der Firma 2 mit "Demontage" jene der Türen samt Türzargen gemeint ist, hat die Firma 2 ihre Leistungen ausdrücklich "ohne Demontage" angeboten. Auch findet sich in der hinsichtlich des Rechnungsbetrages eklatant vom Angebot abweichenden Rechnung keine Position für die "Demontage". Das BFG geht daher davon aus, dass die Firma 2 die Demontage jedenfalls nicht gegen Entgelt durchgeführt hat.

Weder der Bf. noch Herr A haben aufgezeigt, wann die Demontage der alten Türzargen erfolgt sein soll und wer diese gemacht hat. Aus der Bestätigung des Herrn A vom 19.11.2020 ist für das Begehren des Bf. nichts zu gewinnen, weil Herr A mit seiner Aussage - "Für die Vermessung der neuen Türen mussten vorab die vorhandenen Türzargen abgebaut werden" - nicht sagt, dass er dies gegen Entgelt gemacht hat bzw. schon entsprechend vorbereitet vorgefunden hat. Die Bestätigung gibt auch keinen Aufschluss für die Behauptung des Bf. in seiner Gegenäußerung vom 18.11.2020, dass die Demontagearbeiten "vor dem 29.11.2015" durchgeführt worden wären.

Angesichts der seitens des Bf. unwidersprochenen Angaben des Finanzamtes in seiner Stellungnahme vom 03.12.2020 ist nicht davon auszugehen, dass wirklich vor der Abmessung ein Ausbau der Türzarge erforderlich war und eine Verbreiterung der bisherigen Türen erfolgte. Die diesbezüglichen Bedenken des Finanzamtes sind berechtigt. Aber selbst wenn ein Ausbau vor Abmessung erforderlich war, ist für das BFG aufgrund der zuvor gemachten Ausführungen nicht erwiesen, dass die Türzargen bereits 2015 von einem befugten Unternehmer ausgebaut wurden. Andere Vorleistungen, die allenfalls den Beginn der tatsächlichen Bauausführung begründen könnten, wurden nicht behauptet.

Demzufolge ist auch für die Ausgaben betreffend die Firma 2 nicht von einer tatsächlichen Bauausführung vor dem 01.01.2016 auszugehen. Die von der Firma 2 verrechneten Leistungen wurden erst 2016 erbracht. Dafür spricht nicht nur die Rechnung, sondern auch die Erstaussage des Herrn A, festgehalten im Aktenvermerk des Finanzamtes.

Zur Firma 2 darf noch angemerkt werden, dass nicht ersichtlich ist, warum die Leistungen laut Angebot (€ 2.700,00) ohne ersichtliche Veränderung gegenüber dem Angebot tatsächlich nur in Höhe von € 2.352,00 in Rechnung gestellt wurden. Anders als die Firma 3 konnte Herr A mangels Unterlagen keine konkreten Angaben zu den Tagen der Leistungserbringung gegenüber dem Bf. machen.

Nach all dem Gesagten erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Frage, welche der Aufwendungen tatsächlich einen Sanierungsaufwand darstellen. Der Beschwerde konnte bezüglich der Wohnraumsanierung kein Erfolg beschieden sein. Das Begehren wird abgewiesen. Gleichzeitig wird der Einkommensteuerbescheid 2016 zum Nachteil des Bf. abgeändert und werden die Sonderausgaben laut BVE in Höhe von € 85,76 festgesetzt.

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG UND HÖHE DES SELBSTBEHALTS:

Höhe der außergewöhnlichen Belastung:

In de BVE verminderte das Finanzamt die in der Erklärung ausgewiesene und im Einkommensteuerbescheid 2016 veranlagte außergewöhnliche Belastung (€ 2.627,87) um die Aufwendungen für den Reisepass und die Neuausstellung des Führerscheins (zusammen € 125,40) - weil den Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988 zuzurechnen - und setzte die außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 2.502,47 fest.

Im Vorlageantrag begehrte der Bf. Krankheitskosten in Höhe von € 2.506,47.

Rechtliche Beurteilung:

Die Qualifikation der vom Finanzamt in der BVE gewährten Beträge als außergewöhnliche Belastung steht außer Streit. Die Durchsicht der Belege hat ergeben, dass nur - wie laut Erklärung - Rechnungen für € 2.502,47 vorliegen. Diesen Betrag hat jedoch das Finanzamt erklärungsgemäß in der BVE berücksichtigt. Dem Begehren auf die Berücksichtigung weiterer € 4,00 kann kein Erfolg beschieden sein. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung sind daher in Höhe von € 2.502,47 (anstatt bisher laut Erstbescheid in Höhe von € 2.627,87) zu veranlagen; insoweit ist der Einkommensteuerbescheid 2016 zum Nachteil des Bf. abzuändern. Dem auf € 2.506,47 eingeschränkten Begehren ist somit teilweise - in Höhe von € 2.502,47 - stattzugeben.

Höhe des Selbstbehalts:

Im Einkommensteuerbescheid 2016 setzte das Finanzamt den Selbstbehalt in Höhe von 10% der Bemessungsgrundlage an (siehe die u. a. "Ermittlung des Selbstbehalts").

In der Beschwerde führte der Bf. bezüglich der außergewöhnlichen Belastung aus, dass die Einkünfte der Ehegattin weniger als € 6.000,00 betragen, laut Einkommensteuerbescheid 2016 der Ehegattin € 4.421,50. Beigelegt war ein Auszug "Was können Sie beim Finanzamt geltend machen?" bezüglich der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastung.

Im angefochtenen Bescheid bzw. der BVE wurde der Selbstbehalt wie folgt ermittelt:

Ermittlung des Selbstbehalts

Erstbescheid

BVE

Gesamtbetrag der Einkünfte

22.058,28

22.058,28

abzgl. Sonderausgaben

- 730,00

- 85,78

ergibt

21.328,28

21.972,50

zuzgl. Sonstige Bezüge gem. § 67

3.873,96

3.873,96

abzgl. SV-Beiträge Sonstige Bezüge

- 197,58

- 197,58

ergibt

25.004,66

25.648,88

davon 10% Selbstbehalt

2.500,47

 

davon 9% Selbstbehalt

 

2.308,40

 

Rechtliche Beurteilung:

Der Selbstbehalt ist nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 wie folgt zu ermitteln:

Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7 300 Euro 6%,
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.,
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%,
mehr als 36 400 Euro 12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich nach Teilstrich 2 um einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom
(Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.

Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind nach § 34 Abs. 5 EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

Das Finanzamt hat in der BVE beim Selbstbehalt für die Ehegattin einen Prozentpunkt in Abzug gebracht, also den Selbstbehalt in Höhe von 9% (anstatt im Erstbescheid 10%) bemessen und somit dem Begehren des Bf. entsprochen.

Auch nach Ansicht des BFG ist der Beschwerde Folge zu geben. Der Selbstbehalt wird laut BVE (9%) festgesetzt.

Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses ergibt sich folgende Bemessungsgrundlage und Einkommensteuer (alle Beträge in €):

Berechnung der Einkommensteuer:

 

Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit lt. Lohnzettel

22.058,28

Gesamtbetrag der Einkünfte

22.058,28

Sonderausgaben, Viertel der Topf-
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) lt. Erkenntnis

- 85,78

Außergewöhnliche Belastung

 

Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes
(§ 34 (4) EStG 1988)

- 2.502,47

Selbstbehalt lt. Erkenntnis

2.308,40

Einkommen

21.778,43

Die Einkommensteuer beträgt:

 

0% für die ersten €11.0000,00

0,00

25% für die weiteren € 7.000,00

1.750,00

35% für die restlichen € 3.778,43

1.322,45

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

3.072,45

Pensionistenabsetzbetrag

- 147,09

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

2.925,36

Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:

 

0% für die ersten € 620,00

0,00

6% für die restlichen € 3.056,38

183,38

Einkommensteuer

3.108,74

Anrechenbare Lohnsteuer (260)

- 3.185,66

Rundung gemäß § 39 (3) EStG 1988

- 0,08

Festgesetzte Einkommensteuer

- 77,00

 

Un/Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung betreffend die Sonderausgaben wurde aufgrund fehlender Nachweise getroffen. Dem Begehren hinsichtlich die Ermittlung des Selbstbehalts wurde Folge gegeben. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 17. März 2021