Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, über die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 20. Juli 2009 gegen den Bescheid des ZA Wien vom 17. Juni 2009 betreffend Zollerlass gemäß Artikel 239 Zollkodex (ZK) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 25. Februar 2019, GZ. 50 Hv 27/18z-59, ist der Beschwerdeführer (Bf.) hinsichtlich der die gegenständliche Abgabenschuld auslösenden 6,144.000 Stück (30.720 Stangen) Zigaretten der Marke Superkings des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b Finanzstrafgesetz (FinStrG) für schuldig befunden worden.
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 13. Dezember 2004, GZ. 100/90.551/356/2000-AFA/Hd, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Jänner 2021, GZ. RV/7200036/2019, ist dem Bf. die für ihn gemäß Art. 202 Abs 1 Buchstabe a und Abs 3 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandene Abgabenschuld in Höhe von insgesamt € 865.283,77 (Zoll: € 180.028,85, Einfuhrumsatzsteuer: € 190.674,19, Tabaksteuer: € 460.789,95, Abgabenerhöhung: € 33.790,05) zur Entrichtung vorgeschrieben worden.
Den Antrag des Bf. vom 25. Mai 2009 auf Erlass der mit vorgenanntem Bescheid vorgeschriebenen Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 239 ZK hat das Zollamt Wien mit Bescheid vom 17. Juni 2009, GZ. 100000/90.305/07/2007-AFA/We, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Erlass der Eingangsabgaben wegen der betrügerischen Absicht oder zumindest offensichtlichen Fahrlässigkeit der Beteiligten nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 den Rechtsbehelf der Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und neben dem wiederholten Vorbringen, an dem "Zigarettenschmuggel" nicht beteiligt gewesen zu sein, insbesondere auf die Bestimmungen des § 83 ZollR-DG hingewiesen.
Diese Berufung hat das Zollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober 2009, GZ. 100000/90.305/07/2007-AFA/We, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom 2. Dezember 2009.
Das Erlassverfahren war bis zum Vorliegen der Rechtsmittelentscheidung im Abgabenverfahren ausgesetzt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 239 Abs 1 ZK können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle
- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;
- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Gemäß Abs 2 leg.cit. erfolgt die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können
- in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,
- in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden.
Die Artikel 899ff. Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) regeln die näheren Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Art. 239 ZK, wobei die Artikel 900 bis 903 ZK-DVO die Tatbestände aufzählen, welche eine Erstattung oder einen Erlass der Abgaben bedingen. Für Tatbestände, die von den vorgenannten Artikeln nicht umfasst werden, eröffnet Art.899 Abs 2 iVm Art. 905 Abs 1 ZK-DVO für die Behörden der Mitgliedstaaten weitere Möglichkeiten einer Erstattung oder eines Erlasses der Abgabenschuld, ausgenommen bei Befassung der Kommission gemäß Artikel 905, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind (Art. 899 Abs 2 ZK).
Eine Billigkeitsmaßnahme nach Art. 239 Abs 1 ZK setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus. Solche besonderen Umstände werden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes immer dann angenommen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass sich der Antragsteller im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und dass er ohne diese Umstände den Nachteil, der in der Erhebung der Zölle liegt, nicht erlitten hätte. Liegen solche Umstände vor, ist für die Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme weiters erforderlich, dass dem "Beteiligten" weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Als Zollschuldner ist der Bf. jedenfalls Beteiligter im Sinne des Art. 239 ZK (Art 899 Abs 3 ZK-DVO).
Der Bf. ist für seine Tatbeteiligung in Form des Verpackens und Umladens der verfahrensgegenständlichen Zigaretten vom Strafgericht wegen des dadurch begangenen Finanzvergehens der Abgabenhehlerei rechtskräftig bestraft worden. Die vorsätzliche Begehung des Finanzvergehens entspricht dabei der Definition der betrügerischen Absicht im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen.
Der Bf. erfüllt damit nicht die für einen Erlass der Einfuhrabgabe "Zoll" geforderten Voraussetzungen. Die Einfuhrzollschuld in Höhe von € 180.028,85 bleibt als Forderung nach den zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union jedenfalls bestehen und ist auch keinem nationalstaatlichem Billigkeitsregime zugänglich.
Ein solches, auf § 83 ZollR-DG gestütztes nationales Billigkeitsverfahren wäre hinsichtlich der sonstigen Eingangsabgaben "Tabaksteuer" und "Einfuhrumsatzsteuer" und der "Abgabenerhöhung" unter näher bezeichneten Voraussetzungen möglich.
Gemäß § 83 ZollR-DG liegt im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs 2 ZK-DVO ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Kommission hat zu unterbleiben.
Das Vorbringen, der Bf. wäre an den Zuwiderhandlungen mit den Zigaretten nicht beteiligt gewesen, wird durch die strafgerichtliche Verurteilung und die mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. Jänner 2021 bestätigte Stellung als Abgabenschuldner, widerlegt. Wegen der in betrügerischer Absicht erfolgten Tatbeteiligung ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Lage der Sache ohnehin und auch ohne weiteres Eingehen auf eine bestimmte Sachlage, ausgeschlossen.
Der Bf. stützte sein Vorbringen zur Existenzgefährdung auf ein umgerechnetes Einkommen als Taxifahrer in Ungarn von ca. 300 Euro monatlich. Im Strafurteil ist ein solches Einkommen in Höhe von umgerechnet ca. 250 Euro dokumentiert. Der Bf. hat keine Sorgepflichten und besitzt kein nennenswertes Vermögen. Nach seinem Vorbringen wäre er nicht einmal ansatzweise in der Lage die Abgabenschuld zu begleichen.
Die Abgabenbelastung des Bf. im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses beträgt insgesamt mehr als 865.000 Euro. Davon entfallen auf den nicht erlassfähigen "Zoll" etwas mehr als 180.000 Euro. Es stellt sich damit die Frage, ob ein Erlass der Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer (sonstige Eingangsabgaben) und der Abgabenerhöhung (insgesamt zwar mehr als 685.000 Euro) Auswirkungen auf die Existenzfrage des Bf. hätten.
Allein die Begleichung der aus Rechtsgründen nicht erlassfähigen Abgabe "Zoll" würde entsprechend dem Einkommen und der Vermögenslosigkeit des Bf. bestenfalls 60 Jahre dauern. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass ein Erlass der sonstigen Eingangsabgaben und der Abgabenerhöhung nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung des Bf. nichts änderte (zB VwGH 25.11.2015, 2013/16/0114).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Jänner 2021