Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache
Ing. Bf, über die Beschwerde vom 30.11.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 13.11.2019 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 (Steuernummer ***/****) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2020 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
1. Mit Ausfertigungsdatum 13.11.2019 führte das Finanzamt für den Beschwerdeführer (kurz: Bf) eine erklärungsgemäße Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2018 durch.
2. Mit Eingabe vom 30.11.2019 erhob der Bf gegen diesen Bescheid Beschwerde, beantragte die Berücksichtigung von 4.557,12 EUR als außergewöhnliche Belastung, übermittelte über Finanzonline als Nachweis ein Konvolut an Belegkopien und teilte mit, dass es dafür keine Ersätze gegeben habe.
3. Mit Schreiben vom 04.12.2019 teilte das Finanzamt dem Bf mit, dass den (im Schreiben näher angeführten) Ausgaben von 2.688,77 EUR nach Ansicht des Finanzamtes keine medizinisch indizierten Behandlungen zu Grunde liegen würde und diese daher nicht abzugsfähig seien. Es obliege jedoch an ihm, den Nachweis der medizinischen Indikation sowie der ärztlichen verordneten Maßnahmen zu erbringen.
Zudem wurde der Bf gebeten dazu Stellung zu nehmen, um welche Leistungen es sich bei den Rechnungen des ++++ AG in Zürich gehandelt habe und wieso der in CHF ausgewiesene Betrag ohne Umrechnung in gleicher Höhe in EUR überwiesen worden sei.
Das Finanzamt setzte dem Bf eine Frist bis zum 30.12.2019 die gestellten Fragen zu beantworten und die entsprechenden Nachweise und Unterlagen beizubringen.
Dieses Ergänzungsersuchen des Finanzamtes blieb unbeantwortet.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2020 erkannte das Finanzamt insgesamt 1.868,35 EUR als außergewöhnliche Belastung an. Die restlichen geltend gemachten Aufwendungen von 2.688,77 EUR blieben unberücksichtigt. In der Begründung führte das Finanzamt dazu aus, folgende Kosten hätten als außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt werden können, da die medizinische Indikation bzw. ärztliche Verordnung im Zuge des Ersuchens um Ergänzung vom 4.12.2019 nicht nachgewiesen worden seien.
Behandlung bei Viktoria B,134 EUR
Behandlung bei Rochus C,200 EUR
Massage bei Franz D,200 EUR
Behandlung bei Dr.med. Edmund E, 200 EUR
Therapiesitzungen bei Agnes F, insgesamt 560 EUR
Therapiesitzungen bei Katharina G, insgesamt 260 EUR
Helene H, 300 EUR
Apothekeneinkäufe ohne Rezept, um insgesamt 484,77 EUR
Behandlung bei Malia I, 350 EUR
Zudem wies das Finanzamt darauf hin, dass die anerkannten Aufwendungen 1.868,35 EUR den Selbstbehalt von 2.672,82 EUR nicht übersteigen würden und daher (steuerwirksam) nicht berücksichtigt werden konnten.
5. Im Vorlageantrag schränkte der Bf sein Begehren insoweit ein, als die geltend gemachten Behandlungskosten bei Viktoria B (134 EUR), Rochus C (200 EUR), Franz D (200 EUR) Agnes F (560 EUR) und Katharina G (260 EUR) herauszunehmen seien. Hinsichtlich der restlichen vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen wurde die Beschwerde aufrechterhalten.
6. Bei den vom Bf im Vorlageantrag nicht mehr als außergewöhnliche Belastung aufrecht erhalten Aufwand handelt es sich um Massagen, Therapiesitzungen bei einer ganzheitlichen Naturheiltherapeutin und einem Heilpraktikanten sowie um Ausgaben, zu denen der Bf lediglich Überweisungsbelege vorgelegt hat.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
7. Von den in der Beschwerde insgesamt als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen von 4.557,12 EUR wurden vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung 1.868,35 EUR anerkannt. Die im Vorlageantrag näher angeführten Beträge von insgesamt 1.354 EUR werden vom Bf nicht mehr geltend gemacht, sodass letztlich nur noch ein Betrag von 1.334,77 EUR strittig ist. Dabei handelt es sich um die im Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 04.12.2019 angeführten Zahlungen an Helene H über 300 EUR, Malia I über 350 EUR, Dr. Edmund E über 200 EUR und für Apothekeneinkäufe ohne Rezept von 484,77 EUR.
Eine Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens durch den Bf ist nicht erfolgt.
8. Hinsichtlich der Zahlungen an Helene H wurde vom Bf lediglich ein Überweisungsbeleg vom 22.02.2018 vorgelegt. Darin angeführt ist neben der Adresse der Empfängerin, die Bezeichnung "Humanenergetikerin", als Verwendungszweck ist "Körperprozess" vermerkt. Zu der Zahlung an Malia I liegt nur ein Kontoauszug der Überweisungsbank vom 10.07.2018 vor. Neben der Empfängerin und deren Kontonummer ist darin "Very Physio" angemerkt. Von Dr. Edmund E liegt eine Rechnung vom 10.01.2018 vor. Als Behandlung ist darin angeführt "V.a. Mitochondropathie ganzheitliche Analyse/Therapiemodul".
9. Auch bezüglich der Einkäufe bei verschiedenen Apotheken über 506,82 EUR liegen neben zwei Kontoauszügen über durchgeführte Überweisungen von 205,37 EUR und 38,40 EUR, lediglich 5 Kassabons vor. Daraus geht hervor, dass es sich mit Ausnahme von 22,05 EUR, denen ein Rezept zugrunde lag und deren Ausgaben vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung auch anerkannt worden sind, ausschließlich um nicht rezeptpflichtige Einkäufe handelt, die in den Belegen als "Privatverkauf" bezeichnet werden. Soweit dies aus den Kassabons entnommen werden kann, handelt es sich dabei um verschiedene Tees, Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel und ähnliche nicht rezeptpflichtige Präparate.
Rechtliche Beurteilung
10. Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss dabei außergewöhnlich sein (Abs.2), zwangsläufig erwachsen (Abs.3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.4), wobei sie nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein darf.
11. Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs.2 leg. cit.).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 leg.cit).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 iVm Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs. 4 leg.cit).
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 14.600 € bis 36.400 € Euro 10%.
Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG, anzusetzen (§ 34 Abs. 5 leg.cit.).
12. Aufwendungen, die nachweislich durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit stehen und eine taugliche Maßnahme zur Heilung oder Linderung der Krankheit darstellen, stellen eine außergewöhnliche Belastung dar. Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich und sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (vgl. ua VwGH 11.02.2016, 2013/13/0064 mwN).
13. Werden Medikamente zur Heilung oder Linderung einer Krankheit ärztlich verschrieben, sind die Aufwendungen jedenfalls als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wobei es sich um eine Verschreibung und nicht um eine bloße Empfehlung handeln muss. Entsprechend werden auch Behandlungsbeiträge, Rezeptgebühren und Selbstbehalte als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
14. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit (VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254 ; 24.6.2004, 2001/15/0109; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 34 Rz 78 und Jakom/Peyerl EStG, 2020, § 34 Rz 90, jeweils unter dem Stichwort: Krankheitskosten mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
15, Außergewöhnliche Belastungen sind von Amts wegen zu berücksichtigen, sobald sie der Abgabenbehörde bekannt werden. Allerdings ist die Behörde wie bei sämtlichen im Interesse des Steuerpflichtigen gelegenen Abzugsposten nicht zu besonderen amtswegigen Ermittlungen verpflichtet. Will dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen, hat er selbst alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Fuchs in Doralt et al, EStG20, § 34 Tz 7).
16. Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
17. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung jener Umstände, die zur Minderung der Abgabenbelastung führen, obliegt somit in erster Linie dem Steuerpflichtigen (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Rz 3 f). Der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, in Anspruch nimmt, hat daher selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191; Jakom/Vock EStG, 2017, § 34 Rz 9).
18. Ein Nachweis wonach die vom Bf aus verschieden Apotheken bezogenen nicht rezeptpflichtigen Artikel über 484,77 EUR zur Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit nachweislich notwendig waren, ist nicht erbracht worden, zudem sind sie auch nicht ärztlich verordnet worden. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei diesen Artikeln soweit dies aus den Kassabons ersichtlich ist (diverse Tees, Vitaminpräparate udg) um Präparate zur Vorbeugung von Krankheiten, der Erhaltung der Gesundheit oder für das allgemeine Wohlbefinden. Ein Aufwand, der dem Bf zwangsläufig erwachsen ist, liegt hier nicht vor.
19. Hinsichtlich der übrigen nicht anerkannten Ausgaben liegen lediglich die üben beschriebenen Überweisungsbelege und eine Rechnung vor. Es kann daher weder eine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um Aufwendungen handelt, die durch eine Krankheit des Bf verursacht worden sind noch ob diese Ausgaben eine taugliche Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit darstellen.
Entsprechende Nachweise hat der Bf, obschon er vom Finanzamt dazu ausdrücklich aufgefordert worden ist, nicht erbracht.
Das Finanzamt hat daher die hier strittigen Aufwendungen zu Recht nicht anerkannt.
Zulässigkeit einer Revision
21. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
22. Im gegenständlichen Beschwerdefall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Vielmehr ist der Bf seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen.
Für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 5. März 2021