Volltext

BFG 30.03.2021, RV/7500209/2021

Parkometerabgabe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500209.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung · § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 1. März 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 24. Februar 2021, Zahl: MA67/Zahl/2020, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 48,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 11 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die im Verfahrensverlauf bereits geleistete Zahlung in Höhe von 12,00 Euro wird gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

III. Hinsichtlich des zu zahlenden Gesamtbetrages in Höhe von 46,00 Euro (48 + 10 - 12) wird der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans Nr der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom 28. Dezember 2020 an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 27. Oktober 2020 in 1170 Wien, Dornbacher Straße 69, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 09:11 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf den zu zahlenden Gesamtbetrag angerechnet, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 48,00 belief.

Gegen die Strafverfügung wurde vom Beschwerdeführer folgender Einspruch erhoben (E-Mail vom 4. Jänner 2021):

"Ich erhebe Eınspruch gegen die neuerliche - 3. Bestrafung in ein und derselben Angelegenheit. Am 27.12.2020 habe ich ein Parkvergehen begangen. Die Strafe von Euro 36,- am 19.11.2020 leider um 8 Tage zu spät eingezahlt. Am 19.11.2020 erhielt ich eine Anonym Verfügung über Euro 48,-. Bei einer telefonischen Rücksprache am 26.11.2020 mit der angegebenen Telefonnummer, bekam ich die Information, dass ich nur mehr den Fehlbetrag auf die Euro 48,- nachzahlen muss. Das, weil ja schon am 19.11.2020 die ersten Euro 36,- eınbezahlt waren. Ich habe die fehlenden Euro 12,- am 15.12.2020 fristgerecht bezahlt. Zahlungsfrist war bis 17.12.2020. Nun erhalte ich am 28.12.2020 eine neuerliche Strafverfügung über Euro 60.-. Gegen diese Strafverfügung vom 28.12.2020 erhebe ich aus den oben angeführten Gründen Einspruch."

Mit Straferkenntnis vom 24. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der bereits bezahlte Betrag von € 12,00 wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet, wodurch sich der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag auf € 58,00 belief.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und unter Hinweis auf den Wortlaut des § 50 Abs. 6 VStG und näherer Erläuterung ausgeführt, dass die mit Organstrafverfügung vom 27. Oktober 2020 verhängte Geldstrafe bis dato nicht eingelangt sei. In diesem Fall sei die Anzeige an die Behörde zu erstatten.

Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gelte gemäß § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages.

Da binnen der Frist von zwei Wochen keine Zahlung der Organstrafverfügung vorgelegen sei, sei am 19. November 2020 eine Anonymverfügung in Höhe von € 48,00 ausgefertigt worden.

Eine Anonymverfügung werde gemäß § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung mittels Beleges erfolge.

Da lediglich eine Zahlung in Höhe von € 12,00 diesem Verfahren zugeordnet werden konnte, sei die Strafverfügung zu erlassen gewesen.

Auf die Motive der Nichtentrichtung des Anonymverfügungsstrafbetrages könne es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen und sei daher das Strafverfahren einzuleiten gewesen.

Im Zuge des Verfahrens seien keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.

Der Beschwerdeführer sei der Verpflichtung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten müsse, nicht nachgekommen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafbemessungsgründe an (hier: keine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung).

Der Beschwerdeführer erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Brief vom 1. März 2021) und führte darin aus:

"In Ihrem Schreiben verweisen Sie unter "Hierzu wird vermerkt" auf die Tatsache, dass die von mir behauptete Zahlung von Euro 36,- am 19.11.2020 nicht bei Ihnen eingegangen sei. Als Beweis füge ich nun sowohl den Zahlungsbeleg vom 19.11.2929 [Anmerkung BFG, gemeint: 19.11.2020] über Euro 36,- als auch den Zahlungsbeleg vom 15.12.2020 über Euro 12,- bei. Ich beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses."

Über die Beschwerde wurde erwogen

Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zu Grunde:

Die Beschwerdeführer stellte das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am 27. Oktober 2020 um 09:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Dornbacher Straße 69, ab, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung, sodass dieser als erwiesen anzunehmen ist.

Bei der SEPA-Überweisung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe von € 36,00 führte der Beschwerdeführer die gegenständliche Identifikationsnummer IDNr nicht an, wodurch der Überweisungsauftrag durch die Magistratsabteilung 6 nicht (automationsunterstützt) lesbar war. Da die Magistratsabteilung 6 den Betrag keinem Konto zuordnen konnte, wurde am 23. November 2020 die Rücküberweisung des Betrages von € 36,00 auf das Konto des Auftraggebers veranlasst.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Kontrollorgan getroffenen Feststellungen, den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben und dem aktenkundigen Überweisungsbeleg vom 19. November 2020 mit Rücküberweisung an den Beschwerdeführer am 23. November 2020. Das Bundesfinanzgericht durfte die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtliche Würdigung:

Die für dieses Verwaltungsstrafverfahren relevanten Bestimmungen sind:

Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ("Organstrafverfügung") lautet auszugsweise wie folgt:

Abs. 1: Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

Abs. 2: Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

Abs. 4: Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

Abs. 6: Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Abs. 7: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtstreites bildet die Frage, ob die im Straferkenntnis vom 24. Februar 2021 wegen Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2020 um 09:11 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ausgesprochene Geldstrafe iHv € 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) zu Recht verhängt worden ist - der bereits bezahlte Betrag von € 12,00 wurde auf die verhängte Geldstrafe angerechnet sodass sich der zu zahlende Gesamtbetrag inklusive € 10,00 (Beitrag zu den Kosten des Verfahrens) auf € 58,00 belief - wobei vom Bf. diesbezüglich eingewendet wird, er habe die in der Organstrafverfügung vom 27. Oktober 2020 festgesetzte Geldstrafe iHv € 36,00 bereits am 19. November 2020 an die belangte Behörde überwiesen.

Objektive Tatseite:

In der Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer ausgeführt, die gegenständliche Organstrafverfügung beglichen zu haben und gesteht dadurch ein, das Fahrzeug - wie im Spruch der angefochtenen Entscheidung dargestellt - zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Diese Tatsache wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten, sodass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 vorliegt.

Zahlung des Strafbetrages laut Organstrafverfügung/Anonymverfügung:

Anzumerken ist, dass die Überweisung des Beschwerdeführers an den Magistrat am 19. November 2020 in Höhe € 36,00 1.) verspätet und 2.) ohne die Identifikationsnummer der Organstrafverfügung anzuführen (IDNr), erfolgt ist. Damit hat der Bf. gegen vorher genannten § 50 Abs. 6 VStG verstoßen.

Grundsätzlich kann die Einzahlung des Strafbetrages auch per Überweisung erfolgen, wenn der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Organstrafverfügung (Anonymverfügung) und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrags auf dem Überweisungskonto.

Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt (ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP 41), sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z.B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23).

Aufgrund der Unklarheit des Beschwerdeführers durch Angabe von keiner Identifikationsnummer bei der verspäteten Überweisung ist zwar der von der belangten Behörde festgesetzte Geldbetrag von € 36,00 Euro für die Organstrafverfügung überwiesen worden, allerdings zu keiner korrekten Identifikationsnummer und darüber hinaus auch noch verspätet erfolgt, sodass eine Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges laut § 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, nicht gesetzeskonform erfolgt ist. Aufgrund der nicht fristgerechten und nicht zuordenbaren Zahlung ist die Organstrafverfügung damit gegenstandslos geworden und war daher die Anzeige an die Behörde zu erstatten.

Subjektive Tatseite:

§ 5 Abs. 2 VStG: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Stellt ein Beschuldigter sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine (für die gesamte Parkdauer) besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. VwGH 26.1.1998, 96/17/0354).

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da der Beschwerdeführer weder zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch zu allfälligen Sorgepflichten Angaben gemacht hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Abgabeninteresse der Stadt Wien, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden. Es ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Aktenlage nach scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, somit kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zahlungswillig war und den Betrag von € 36,00 zwar verspätet zur Überweisung brachte, ohne die Identifikationsnummer einzufügen, was zur Folge hatte, dass die Überweisung nicht automationsunterstützt lesbar und daher nicht zuordenbar war, erscheint die spruchgemäße Herabsetzung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe als gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Die Zahllast entsteht wie folgt:

Neben der Geldstrafe sind für erstinstanzliche Verfahren gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 Kosten in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch € 10,00, zu verhängen.

Die Kostenhöhe ist unabhängig vom Verschuldensgrad: Geldstrafe € 48,00 + Kosten € 10,00. Hingegen ist gemäß § 50 Abs. 7 VStG 1991 der im Laufe des Verfahrens entrichtete Betrag idHv € 12,00 auf den Strafbetrag anzurechnen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 30. März 2021