Volltext

BFG 29.03.2021, RV/7500159/2021

Bestrafung wegen unvollständiger Lenkerauskunft (ohne genaue Adresse)

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500159.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Februar 2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 19. Jänner 2021, Zahl: MA67/Zahl1/2020, zu Recht erkannt:

Spruch

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe von 60,00 € auf 30,00 € und die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt werden.

Darüber hinaus wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.) Gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom 19. Jänner 2021, Zahl: MA67/Zahl1/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) Herrn ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** dem ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom 6. Oktober 2020, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am 2. Juli 2020 um 10:36 Uhr in 1010 Wien, ***5*** gegenüber 2, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 24. Oktober 2020 in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 (am Sitz der anfragenden Behörde), verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am 9.10.2020 durch Hinterlegung in der Postgeschäftsstelle 1010 Wien zugestellt.

Mit Auskunft vom 16.10.2020 gaben Sie an, dass das Fahrzeug Herrn ***2***, geb. ***3***, wohnhaft in Moldawien, moldaw.PLZ moldaw.Bezirk moldaw.Dorf überlassen gewesen sei.

In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch vom 28.03.2018 brachten Sie vor, dass Sie eine Lenkerauskunft erteilt hätten. [Anm. des BFG: Einspruch vom 19.12.2020 gegen die Strafverfügung vom 11.12.2020]

Hierzu wird Folgendes festgestellt:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem der Beschuldigte im Rahmen einer Lenkerauskunft als Fahrzeuglenker eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in der Weise in Verbindung zu treten, dass sie an diese ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet.

Dies war der Behörde jedoch aufgrund der unvollständigen Adressbezeichnung in der Lenkerauskunft nicht möglich.

Eine Recherche im Internet (Quelle: Wikipedia) hat ergeben, dass es sich bei moldaw.Dorf um ein Dorf im Bezirk moldaw.Bezirk, bei moldaw.PLZ um die Postleitzahl handelt.

Mangels Angabe einer Hausnummer konnte kein Schreiben im obigen Sinne an den angeblichen Fahrzeuglenker ergehen.

Bereits in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurden Sie darauf hingewiesen, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft strafbar ist.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen das Wiener Parkometergesetz betreffend aufscheinen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

In der Beschwerde vom 15. Februar 2021, als Anhang zu einer E-Mail am 16. Februar 2021 eingebracht, wurde ausgeführt:

"Ich erhebe innerhalb gegebener Frist Einspruch und Beschwerde gegen das Straferkenntnis, die ungerechtfertigten Vorwürfe, sowie gegen die Höhe, da sie nicht den Tatsachen entsprechen. Ich habe sehr wohl fristgerecht die mir zur Verfügung stehenden und gewünschten Information datiert mit 16.10.2020 auf Ihr Schreiben vom 6.10.2020 per FAX vom 17.10.2020 um 12:46 Uhr gegeben. Warum, anscheinend innerhalb der Behörde die Unterlagen nicht entsprechend weitergeleitet wurden, weiß ich nicht und entzieht sich meiner Kenntnis.

Gegen die an mich gerichtete ungerechtfertigte Strafverfügung vom 11.12.2020, dass ich nicht zeitgerecht die Person bekanntgegeben hätte, der ich das Auto am 2.7.2020 überlassen hatte, wurde zeitgerecht Berufung per E-Mail (vom 19. 12.2020 um 13:11 mit Empfangsbestätigung vom 21.12.2020 um 6:57) erhoben mit allen Unterlagen und inklusive Fax-Bestätigungen.

Bei Herrn ***2*** handelt es sich um einen sporadisch buchenden Fahrgast der Firma ***4***. Er bestellt immer im Voraus, je nachdem, wo er sich in Europa aufhält, von verschiedenen Tel. Nummern, soweit ich mich erinnere, war es einmal eine tschechische, dann wieder eine deutsche sowie eine ungarische Nummer, die ist nicht in meinem Telefon gespeichert habe.

Am 1.7.2020 rief Herr ***2*** mich an, ob ich ihn am 2.7. morgens um ca. 7:30 nach Mödling bringen könnte. Ich verneinte, da ich wegen eines anderen Termins verhindert war. Daraufhin fragte er, ob er sich den Automarke ausborgen könnte, da er am 2.7. morgens in Mödling dringend was zu erledigen hätte.

Da ich ihn bei einer früheren Gelegenheit, bei einer Fahrt zum Flughafen, ans Steuer ließ, wusste ich, dass er mit dem Fahrzeug zurechtkommt.

Am 2.7. trafen wir uns morgens am ***5*** und ich machte ein Foto von seinem Führerschein und er sagte mir seine Adresse an. Ich erklärte ihm noch, daß wenn er den Wagen abstellt, er bitte einen Parkschein (die zur Genüge im Fahrzeug aufliegen) ausfüllen möge.

Um ca. 11:00 übergab er mir im Büro (***5***) den Schlüssel, er fragte noch wo der Morzinplatz sei, ich beschrieb ihm den Weg, wir verabschiedeten uns bis zum nächsten Mal, und die Sache war für mich erledigt.

Nachdem ich kurze Zeit später die Büroarbeit abgeschlossen hatte, ging ich zu meinem Fahrzeug und fuhr weg. Ich habe keine Strafzettel irgendwelcher Art am Fahrzeug gesehen noch vorgefunden. Glauben Sie mir, ich hätte ihn sicher unverzüglich noch versucht unter der letzten eingegangenen Rufnummer zu erreichen, um die Begleichung von ihm einzufordern!

Ich war über den Erhalt der Lenkerauskunft erstaunt. Nach dem Erhalt derselben habe ich per FAX alle mir zur Verfügung stehenden Informationen an die Behörde geschickt.

Sollte Herr ***2*** wieder anrufen, werde ich der Behörde gerne die dann verwendete Tel. Nummer zu Verfügung stellen. Bezüglich des Vorwurfes der unvollständigen Adresse, habe ich das weitergegeben, was mir Herr ***2*** genannt hat. Es ist mir daher nicht nachvollziehbar warum mir der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht wird weil:

  • •

    ich bin keine Polizeibehörde die geschult ist zu erkennen ob Adressen eines bestimmten Landes vollständig sind oder nicht

  • •

    ich hatte keine Veranlassung die Angaben in Frage zu stellen und zu überprüfen, ob die Adresse korrekt und vollständig ist, weil ich ja den Führerschein abgelichtet hatte

Aufgrund des Vorwurfes der Fahrlässigkeit frage ich bei einem ehemaligen Mitarbeiter, der aus Moldawien stammt, nach. Dieser erklärte mir, daß die Post in vielen kleinen Ortschaften nicht auf Straßennamen oder Nummern zugestellt wird, sondern auf Familiennamen, weil in den ländlichen Strukturen jeder jeden kennt.

Ich habe demnach die mir zur Verfügung stehenden Informationen weitergegeben. Ich sehe deshalb in keinster Weise ein fahrlässiges Handeln, weil mehr als ein amtliches Dokument - welches ein Führerschein ist - kann ich nicht verlangen.

Bezüglich der Höhe der Bemessung der Strafe, möchte ich darauf hinweisen, dass ich keinerlei Schuld habe und mein Unternehmen durch die Pandemie und der staatlichen Maßnahmen nachweislich 80-90 % Umsatzeinbußen habe, die versprochenen Zahlungen der Regierung sind bis dato nicht eingetroffen und außer dem Härtefallfond der WKO- 500 € - der unregelmäßig ausgezahlt wird, verfüge ich über keinerlei Einkommen.

Ich ersuche daher die Behörde den ordnungsgemäßen Weg einzuschlagen und die Forderung an den Fahrer vom 2.7.2020 zu senden, und ersuche aufgrund der von mir vorgebrachten Einwände um die Einstellung des gegen mich eingeleiteten Verfahrens."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit Schreiben vom 06. Oktober 2020, MA67/***6***/2020, hat die belangte Behörde die ***4*** (im Firmenbuch eingetragenes Einzelunternehmen des Beschwerdeführers) aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** überlassen gehabt habe, sodass es am 02. Juli 2020 um 10:36 Uhr in 1010 Wien, ***5*** gegenüber 2, gestanden sei.

Aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis (AS 33) geht hervor, dass das Auskunftsbegehren der belangten Behörde bei der Post Geschäftsstelle 1010 hinterlegt und ab dem 09. Oktober 2020 zur Abholung bereitgehalten wurde, nachdem die Verständigung von der Hinterlegung am 08. Oktober 2020 in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden war. Das behördliche Dokument wurde vom Geschäftsführer oder einem anderen organschaftlichen Vertreter am 13. Oktober 2020 übernommen.

Der Beschwerdeführer hat die rechtmäßige Zustellung nicht bestritten.

Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am 09. Oktober 2020 und endete mit Ablauf des 23. Oktober 2020.

Die der belangten Behörde mit Fax vom 17. Oktober 2020 erteilte Auskunft enthielt zwar Angaben über Postleitzahl, Ortsbezeichnung, Region und Wohnsitzstaat, nicht aber über Straßennamen und Hausnummer.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. VwGH vom 31.08.2016, Ra 2014/17/0032, mwN).

Wegen des fehlenden Straßennamens und der ebenfalls nicht genannten Hausnummer ist die bekannt gegebene Anschrift als unvollständig zu werten. Da die belangte Behörde somit nicht in der Lage war zu eruieren, wem genau das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen war, hat der Beschwerdeführer dem Auskunftsersuchen nicht entsprochen und somit den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 enthält keine näheren Bestimmungen über das Verschulden. Somit reicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VStG Fahrlässigkeit als Verschuldensform für die Strafbarkeit aus. Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden in Form von Fahrlässigkeit des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. VwGH vom 20.01.2016, 2013/17/0033, und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).

Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, er habe nicht erkennen können, ob Adressen eines bestimmten Landes vollständig seien oder nicht und er habe keine Veranlassung gesehen die Angaben der genannten Person in Frage zu stellen und zu überprüfen, so muss ihm Folgendes entgegengehalten werden:

Auch einem durchschnittlich Begabten ist bekannt, dass eine vollständige Anschrift jedenfalls auch eine Straßenbezeichnung und eine Hausnummer beinhaltet und dass in einem Führerschein keine Angaben über den Wohnort des Lenkberechtigten zu finden sind.

Es ist auch als auffallend sorglos zu werten, dass der Beschwerdeführer trotz zumindest unregelmäßiger geschäftlicher Beziehung zu der von ihm genannten Person offensichtlich nicht in der Lage ist, für eventuelle Rückfragen Kontakt mit dieser aufzunehmen.
Schließlich sind gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn ansonsten keine Auskunft, welche auch die Anschrift des Lenkers enthalten muss, erteilt werden könnte.

Weil auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich waren, dass den Beschwerdeführer an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall eine unvollständige Auskunft erteilt und damit die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen wurde, zumindest erschwert. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt auf Grund der Pandemie gravierende Umsatzeinbußen zu haben, sodass von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe und unter besonderer Berücksichtigung der glaubhaften, angespannten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers sowie des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens neu zu bemessen:

Als Ausgangsbasis bei fahrlässiger Tatbegehung werden 60,00 € Geldstrafe bzw. 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herangezogen.

Aufgrund des Milderungsgrundes erfolgt eine Reduktion um ein Viertel auf 45,00 € Geldstrafe bzw. 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Eine weitere Reduktion, welche allerdings nur auf die Höhe der Geldstrafe, nicht aber auf die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe eine Auswirkung hat, erfolgt aufgrund der glaubhaft schlechten derzeitigen Einkommenssituation des Beschwerdeführers, und zwar auf 30,00 € Geldstrafe.

Eine weitere Strafherabsetzung kommt aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Dazu wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH 30. Jänner 2014, 2013/03/0129, mwN).

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,00 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidungen, Vollstreckungsbehörde

Da die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe, jedoch mindestens mit 10,00 € festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde - wie hier - auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die beurteilten Tatfragen und die Strafbemessung können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein.

Für den Beschwerdeführer hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor, welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.

 

 

Wien, am 29. März 2021