Volltext

BFG 26.03.2021, RV/7102860/2018

Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen im Inland

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102860.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 1 NoVAG 1991 · § 4 NoVAG 1991 · KFZStG · § 3 KFZStG · § 6 KFZStG · § 201 Abs. 1 BAO · § 82 Abs. 8 KFG 1967 · § 1 Abs. 7 MeldeG · § 5 Abs. 1 EKHG · § 6 Abs. 3 KFZStG · § 6 Abs. 4 KFZStG · § 201 Abs. 2 Z 3 BAO · § 3 Z 2 KFZStG · § 4 Z 3 NoVAG 1991 · § 1 Z 3 NoVAG 1991 · § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 · § 1 Z 3 lit. a und b NoVAG 1991

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom 2. November 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 7. Oktober 2016 über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 8/2014, über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 7-12/2014, über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2015 und über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-10/2016 zu Recht:

Spruch

1. Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 8/2014 und über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2015 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 7-12/2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Entsprechend der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 9. März 2018 wird die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 9-12/2014 iHv insgesamt EUR 287,63 festgesetzt.

3. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-10/2016 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Text

Entscheidungsgründe

 

Verfahrensgang

 

Nach einer Kontrolle an der inländischen Wohnadresse der Beschwerdeführerin (im Folgenden "Bf.") erließ die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide.

In ihrer Begründung legte die belangte Behörde insbesondere Folgendes dar: Das beschwerdegegenständliche Kraftfahrzeug mit dem ausländischen Kennzeichen ***1*** sei am Datum2 um 15:00 von Beamten der Polizeiinspektion WohnortAT kontrolliert worden. Die Bf. sei vor Ort von den Beamten der Polizeiinspektion angetroffen worden. Diesen gegenüber habe sie angegeben, dass sie den Lebensmittelpunkt an der Kontrolladresse habe. Seitens der Polizeiinspektion sei eine Verwaltungsanzeige an die Bezirkshauptmannschaft (BH) P gelegt worden. Des Weiteren sei auch eine Verständigung gemäß § 82 Abs. 9 KFG an die DIAC/FINPOL in Heiligenkreuz geschickt worden. Recherchen der Finanzpolizei hätten ergeben, dass die Bf. vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2012 auch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Pflichtversicherung gemeldet gewesen sei. Es sei auch festgestellt worden, dass die Bf. seit dem Datum3 einen Betriebssitz an ihrer Wohnadresse gemeldet habe. Bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei am Datum4 um 9:50 Uhr sei niemand an der Wohnadresse der Bf. angetroffen worden. Daher sei eine schriftliche Nachricht im Postkasten hinterlassen worden, dass sich die Bf. bei der Finanzpolizei melden solle. Am selben Tag um 13:36 Uhr habe sich die Bf. bei der Finanzpolizei gemeldet und erklärt, dass sie einen Gerichtsbeschluss habe, der besage, dass sie das Fahrzeug in Österreich mit ausländischem Kennzeichen verwenden dürfe. Es sei vereinbart worden, dass sie eine Kopie dieses Beschlusses der Finanzpolizei zukommen lasse. Am 12. September 2016 sei dieser Beschluss beim Finanzamt P abgegeben worden. Weitere Recherchen der Finanzpolizei hätten ergeben, dass der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der GZ. LVwG-***7*** nicht gesetzeskonform sei. Es sei auch festgestellt worden, dass der Wagen am 25. März 2014, am 2. Dezember 2014 und am 22. April 2015 Werkstattbesuche in Österreich aufweise. Die Angabe der Bf. gegenüber den Beamten der Polizeiinspektion WohnortAT am Datum2 belegten, dass sich ihr Lebensmittelpunkt bei ihrem Mann in der Adresse und somit in Österreich befinde. Bei einem dauernden Standort eines Fahrzeuges und der daraus sich ergebenden Zulassungsverpflichtung in Österreich seien der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug im Inland verwende (Verwender), Gesamtschuldner. Bei Gesamtschuldverhältnissen könne die Abgabenbehörde grundsätzlich wählen, von wem die Steuerschuld gefordert werde. Als Tag der Einbringung des Kraftfahrzeuges werde der 1. Juli 2014 angenommen, weil die Bf. im Einspruch vom 16. Dezember 2015 gegenüber der BH P, angegeben habe, dass das beschwerdegegenständliche Fahrzeug ab Mitte 2014 zu regelmäßigen Fahrten zwischen WohnortAT und OrtDE verwendet worden sei. Da die Einbringung in das Inland bzw. die inländische Verwendung nach dem 15. Juni 2010 erfolgt sei, entstehe die NOVA-Schuld gem. § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Die Bf. erhob gegen die angefochtenen Bescheide Beschwerde. In dieser führte sie aus, dass ihre Eltern das beschwerdegegenständliche Fahrzeug am Datum5 erworben und auch selbst genutzt hätten. Obwohl das Fahrzeug von Anfang an auf die Bf. zugelassen gewesen sei, sei dies über den Wunsch ihrer Eltern erfolgt, um in deren Todesfall das Fahrzeug rascher verwerten zu können. Es sei vorerst ausschließlich von ihren Eltern benutzt worden und diesen in OrtDE zur Verfügung gestanden, um ihnen das Gefühl zu geben, ständig mobil sein zu können.

Bis zum Tode ihres Vaters seien ihre Eltern immer wieder gemeinsam nach Österreich gekommen. Ihre Mutter habe sie auch nach dem Tode ihres Vaters mit dem beschwerdegegenständlichen Fahrzeug gemeinsam besucht. Die Werkstatttermine in Österreich hätten Mängel betroffen, deren Behebung nicht bis zur Rückkehr ihrer Eltern bzw. Mutter nach OrtDE hätten warten können. So sei am 25. März 2014 AdBlue nachgefüllt, am 2. Dezember 2015 das nicht schließende Kofferraumschloss repariert worden und am 22. April 2015 oder 7. Mai 2015 (ungefähre Angabe) habe auf Grund einer undichten Ölschraube ein Ölwechsel durchgeführt werden und eine neue Verschlussschraube eingesetzt werden müssen.

Anfang Februar 2015 sei sie bei ihren Reisen zu ihrer Mutter nach OrtDE mit dem Bus gefahren und im März 2015 von F nach OrtDE geflogen, wo sie zusammen mit ihrer Mutter das Fahrzeug dort benutzt habe. Kurz darauf seien sie wieder von G nach H geflogen, wo sie sich mit ihrer Mutter getroffen und weitere Fahrten (u.a. nach I) unternommen hätten. Vom 19. bis zum 27. Dezember 2015 seien sie auch mit den Verwandten in und um OrtDE anlässlich der Familienweihnachtsfeier mit dem beschwerdegegenständlichen Fahrzeug unterwegs gewesen. Das Fahrzeug habe sich auch noch längere Zeit nach dem Tode ihres Vaters am Datum1 ausschließlich in OrtDE befunden. Dies werde durch Abrechnungen für die Hauptuntersuchung des Fahrzeugs, durch Tankrechnungen in OrtDE, im übrigen Deutschland und Tschechien sowie die Bestätigung der Fahrzeugüberprüfung in OrtDE belegt. Weitere Belege, die bewiesen, dass das Fahrzeug in Deutschland benutzt worden sei und es damit Fahrten von OrtDE nach R bei J, nach K bei L, nach I, nach M und nach N bei O gegeben habe, seien angeschlossen.

Die Rechnung einer OrtDE Werkstätte über die Wartung des Fahrzeugs im August 2015 sei mit Beweis dafür, dass ihre Mutter das Fahrzeug im Jahr 2015 nach wie vor in Deutschland verwendet habe. Möglich erscheine ihr, dass sie und ihr Gatte im Jahr 2015 hin und wieder - lediglich für die Dauer von einigen Tagen - von OrtDE nach Österreich und wieder zurück nach OrtDE gefahren seien. Richtig sei, dass das Fahrzeug von ihr bzw. ihrem Gatten anlässlich ihrer Besuche (auch zu den medizinischen Kontrollen, die ihr Gatte dort absolvieren müsse) in OrtDE und Umgebung benutzt werde. Dies deshalb, da sie üblicherweise nach OrtDE flögen, mit ihrem österreichischen Auto, der Bahn oder häufig auch mit einem Überlandbus hinführen und das beschwerdegegenständliche Fahrzeug dann dort und auch für Urlaubsreisen verwendeten.

In ihrer Beschwerde gab die Bf. zudem an, dass ihr nie eine Kopie des Protokolls vom Besuch der Polizei am Datum2 bei ihr zu Hause übermittelt worden sei. Auch habe sie keine Einsicht nehmen und habe auch keine Unterschrift geleistet, dass der Inhalt ihren Angaben entspreche. Erst nach Erhalt der Strafverfügung im Verwaltungsstrafverfahren habe sie sich um einen Bericht bei der BH P bemüht und feststellen müssen, dass die Angaben darin nicht ihren damaligen Angaben anlässlich einer kurzen Einvernahme vor der Haustüre bzw. auch nicht den Tatsachen entsprochen hätten: Das beschwerdegegenständliche Fahrzeug habe sich am Datum2 nicht in Österreich befunden (was durch einen deutschen Beleg vom Datum2 bewiesen werden könne). Daher habe es der einschreitende Polizist auch nicht an ihrer Adresse "kontrollieren" können. Zum Beispiel habe sie auch nie angegeben, das Fahrzeug im Zeitraum 4. Jänner 2008 bis zum Datum2 zum Großteil in Österreich benutzt zu haben. Zum einen, weil das Fahrzeug überhaupt erst am Datum5 erstmalig in Deutschland zugelassen worden sei, und zum anderen, weil das Fahrzeug von ihr und ihrem Gatten lediglich ab und zu und nur ausnahmsweise und dann nur für wenige Tage nach Österreich mitgenommen worden sei. Da ihr Gatte bis 2014 zwei weitere Fahrzeuge (danach noch immer ein Fahrzeug) in Österreich angemeldet gehabt habe, wäre eine Verwendung des deutschen Fahrzeugs in Österreich nicht notwendig und auch nicht sinnvoll gewesen.

Das Straferkenntnis im gegen sie eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, LVwG-***7*** (BH-P Aktenzahl ***6***), sei behoben und das Verwaltungsstrafverfahren mit Urteil vom Datum6 - zwischenzeitig rechtskräftig - eingestellt worden. Im Zusammenhalt mit all diesen Unterlagen und Belegen müsse auch die Behörde davon ausgehen, dass das beschwerdegegenständliche Fahrzeug seinen ständigen Standort sogar derzeit immer noch in OrtDE habe.

Im Zuge der Beschwerde übermittelte die Bf. der belangten Behörde diverse Kreditkartenabrechnungen ihres Gatten, Rechnungen des deutschen Autohauses C sowie der deutschen D GmbH über Service und Reparaturen am beschwerdegegenständlichen Fahrzeug sowie vom deutschen Universitätsklinikum E ausgestellte Befunde des Gatten der Bf.

In ihrer Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 08/2014 und hinsichtlich der angefochtene Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2015 und 1-10/2016 als unbegründet ab. Hinsichtlich des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 7-12/2014 änderte sie den angefochtenen Bescheid zu Gunsten der Bf. ab und setzte die Kraftfahrzeugsteuer lediglich für die Monate 09-12/2014 fest. In ihrer Begründung führte sie Folgendes aus:

Über die Verwendung des beschwerdegegenständlichen Kraftfahrzeugs gebe es Angaben der Bf. in ihrer Beschwerde gegen die steuerlichen Bescheide und im Einspruch im Verwaltungsstrafverfahren vor der BH P. In dieser Beschwerdevorentscheidung würden nur einige wesentliche Punkte aus beiden Eingaben zur Beurteilung, ob ein dauernder Standort des Kfz in Österreich anzunehmen sei, herausgegriffen.

In der Beschwerde werde ua vorgebracht, dass das beschwerdegegenständliche Kfz von den Eltern erworben, aber auf deren Wunsch mit Datum5 auf die Bf. in Deutschland mit dem Kennzeichen ***1*** zugelassen worden sei, um es im Todesfall der Eltern rascher verwerten zu können. Das Kfz sei vorerst auch ausschließlich von den Eltern in OrtDE benutzt worden. Bis zum Tod des Vaters am Datum1 seien die Eltern immer wieder gemeinsam mit dem Kfz nach Österreich gekommen, danach sei die Mutter auch einige Male selbst mit dem Kfz nach Österreich gefahren.

Hingegen werde im Einspruch ausgeführt, die Anschaffung des Kfz sei deshalb erfolgt, damit die Eltern ein Fahrzeug zur Verfügung hätten. Auch wenn diese kaum mehr damit gefahren seien, hätten sie doch das Gefühl gehabt, mobil zu sein, falls dies notwendig sei. Daher habe es sich sehr oft über längere Zeit unbenutzt in der Garage befunden. Die Bf. und ihr Ehemann seien damals oft nach OrtDE geflogen oder häufig mit dem Überlandbus gefahren, hätten in OrtDE und auch für Urlaubsreisen das Kfz der Eltern benutzt.

In beiden Schreiben würde auf die nahezu ausschließlich in Deutschland durchgeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten am Kfz hingewiesen. Ebenso werde in beiden Schreiben der Umstand, dass der Ehemann der Bf. aufgrund einer Knieverletzung im Jahre 2005 ab 2011 vierteljährlich in OrtDE zu Kontrolluntersuchungen gewesen sei, ins Treffen geführt. Dann sei das Kfz für Fahrten von und zur Klinik verwendet worden. Ausschließlich im Einspruch befinde sich die Aussage, dass der ständige Standort des Fahrzeuges zumindest bis Mitte 2014 jedenfalls in OrtDE gelegen sei. Danach sei es von der Bf. ab und zu für monatliche Fahrten vom Wohnort in Österreich nach OrtDE verwendet worden, wo es nach wie vor immer wieder dort verblieben sei und die Bf. und ihr Ehegatte dann mit dem eigenen Auto, dem Flugzeug oder dem Überlandbus nach Hause gefahren seien. Wenn das Kfz jedoch in Österreich gewesen sei, wäre es in der Garage abgestellt gewesen und sonst nicht verwendet worden.

Unbestritten sei, dass die Bf., wie sich auch aus der ZMR-Abfrage ergebe, im Inland ihren Hauptwohnsitz unterhalte.

Im bekämpften Bescheid betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe sei als Einbringungsdatum der 1. Juli 2014 angenommen worden, weil die Bf. gegenüber der BH P angegeben habe, das betreffende Fahrzeug ab Mitte 2014 zu regelmäßigen Fahrten zwischen dem Ort ihres inländischen Wohnsitzes und OrtDE verwendet zu haben. Gegenüber dem bekämpften Erstbescheid werde in dieser Beschwerdevorentscheidung die Angabe, ab Mitte des Jahres das Kfz für diese Fahrten verwendet zu haben, mangels konkreter Ausführungen der Bf. dahingehend ausgelegt, dass die Bezeichnung "Mitte des Jahres" auch den August mitumfasse. Daher werde der Einbringungszeitpunkt abweichend vom Erstbescheid mit 1. August 2014 angenommen.

Aus § 82 Abs. 8 KFG folge, dass die dort normierte Standortvermutung widerlegt werden könne, wofür es allerdings eines entsprechenden Gegenbeweises bedürfe.

Wenn nun in den vorgenannten Schreiben (Beschwerde bzw. Einspruch) widersprüchlich vorgebracht werde, dass einerseits die Eltern bis zum Tode des Vaters in 2014 das Kfz bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich selbst benutzt hätten, andererseits das Kfz über längere Zeit immer wieder in der Garage in OrtDE gestanden sei bzw. ab Mitte des Jahres durch die Bf. selbst für Fahrten zwischen WohnortAT und OrtDE verwendet worden sei, so seien zur Beurteilung, welcher Sachverhalt wahrscheinlicher anzunehmen sei, als Anhaltspunkt die gefahrenen Kilometer heranzuziehen. Diese ergäben laut den vorliegenden Werkstattrechnungen folgendes Bild:

Datum

Kilometer

Land

22.12.2010

24

DE

28.9.2011

20.667

AT

22.12.2011

28.006

DE

24.9.2012

49.676

AT

2.4.2013

57.522

DE

25.3.2014

81.011

AT

16.05.2014

86.860

DE

2.12.2014

104.192

AT

22.04.2015

116.770

AT

5.8.2015

126.753

DE

 

Daraus ergebe sich für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 mit Kilometerstand 86.860 bis zum 5. August 2015 mit Kilometerstand 126.753 (insgesamt 440 Kalendertage), dass insgesamt 39.893 km mit dem beschwerdegegenständlichen Kfz zurückgelegt worden seien, was einer täglichen Kilometerleistung von 90,66 km entspreche (39.893 km: 440 Tage). Selbst wenn man berücksichtige, dass die Einbringung nach Österreich vom Finanzamt mit 1. August 2014 und somit genau zweieinhalb Monate nach dem Werkstattbesuch am 16. Mai 2014 angenommen werde, ergebe sich kein signifikant anderer Wert der gefahrenen durchschnittlichen Tagesstrecke. Daher sei es durchaus glaubhaft, dass ab Mitte des Jahres das Kfz vermehrt für die Strecke von WohnortAT bis OrtDE von der Bf. verwendet worden sei. Es sei aber eine Schutzbehauptung, dass - wie in der Beschwerde gegenüber dem Finanzamt vorgebracht - das Fahrzeug nach Zurücklegung der Strecke WohnortAT bis OrtDE dort immer wieder verblieben sei, weil die Bf. und ihr Ehemann dann mit dem eigenen Auto, dem Flugzeug oder dem Bus nach Hause gefahren seien, ebenso das Vorbringen, wenn das Kfz jedoch in Österreich gewesen sei, sei es in der Garage abgestellt gewesen und sonst nicht verwendet worden. Mit diesen Aussagen könne die Bf. jedenfalls nicht die tägliche Fahrleistung von ca. 90 km erklären, zumal die Mutter 2014 bereits 86 Jahre alt gewesen sei.

Die vorgelegten Kreditkartenabrechnungen seien auch nicht geeignet, einen überwiegenden Aufenthalt der Bf. mit dem Kfz in OrtDE und somit dort einen dauernden Standort nachzuweisen. Die genannten Kreditkartennutzungen in Deutschland seien nur untergeordnet gegenüber den in Österreich getätigten. Die Tatsache, dass der Ehemann in den Vorjahren am Knie in OrtDE behandelt worden sei, sage nichts über den Standort des Kfz für die Zeiträume nach August 2014 aus. Somit sei der im § 82 Abs. 8 KFG 1967 geforderte Gegenbeweis nicht gelungen. Vielmehr spreche der Umstand, dass sich das Kfz immer wieder in WohnortAT befunden habe und von der Bf. verwendet worden sei, sowie die hohe Anzahl an gefahrenen Kilometern für einen dauernden Standort in Österreich, während der behauptete Standort in OrtDE bei der Mutter im Alter von 86 Jahren nicht habe glaubhaft dargelegt werden können. Die Normverbrauchsabgabepflicht sei somit mangels Konkretisierung der Bf. im von der Behörde angenommenen Monat der Einbringung, August 2014, entstanden. Somit sei der angefochtene Bescheid zu erlassen gewesen.

Zur Kraftfahrzeugsteuer sei Folgendes auszuführen: Aus der Rechtslage (§ 1 Abs. 1 Z 2 und 3 KfzStG 1992, § 3 Z 2 KfzStG 1992, § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 und § 82 Abs. 8 KFG 1967) ergebe sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeugs dann der Kraftfahrzeugsteuer unterliege, wenn es nach dem KFG 1967 zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betreffe vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen werde. Im vorliegenden Fall nehme die Behörde als erwiesen an, dass das beschwerdegegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standort am Wohnsitz der Bf. habe, daher die Verpflichtung zur inländischen Zulassung bestanden habe und somit die Verwendung desselben mit ausländischem Kennzeichen eine widerrechtliche Verwendung darstelle, die der Kraftfahrzeugsteuer nach Ablauf des Monats nach Einbringung unterliege.

Da als Monat der Einbringung der August 2014 angenommen wurde, sei der Beschwerde gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid 07-12/2014 daher hinsichtlich des umfassten Zeitraumes teilweise stattzugeben und die Kraftfahrzeugsteuer nur für den Zeitraum 9-12/2014, also für vier Monate, festzusetzen. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

In Folge brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein. In diesem warf sie der belangten Behörde vor, nicht auf sämtliche der von ihr vorgebrachten Punkte eingegangen zu sein. Sie ersuche daher darum, bei einer Entscheidung das gesamte bisherige Vorbringen zu berücksichtigen. Zum Vorbringen der belangten Behörde bezüglich der gefahrenen Kilometer wandte sie ein, dass aus dem Kilometerstand höchstens errechnet werden könne, dass das Fahrzeug bewegt worden sei. Ob dies in Deutschland oder Österreich erfolgt sei, könne aus dem Kilometerstand nicht abgelesen werden. Hierzu sei festzuhalten, dass sie in Deutschland zahlreiche Bekannte und Verwandte hätten, die sie natürlich bei ihren Aufenthalten unter Verwendung des Fahrzeuges besucht hätten.

Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor und verwies hinsichtlich der Sache auf den Inhalt des vorgelegten Akts.

Im Zuge der von der Bf. beantragten und am 26. März 2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies die Bf. im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Weder brachte sie weitere Unterlagen mit, die als Gegenbeweis gegen die Annahme eines dauernden Standorts des beschwerdegegenständlichen Kraftfahrzeuges im Inland geeignet wären, noch stellte sie weitere Beweisanträge.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

 

Festgestellter Sachverhalt

 

Das Bundesfinanzgericht stellte den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Bf. stammt aus OrtDE und hat gemeinsam mit ihrem Gatten A ihren Hauptwohnsitz im Inland in der Adresse. Ihre Mutter lebte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Deutschland, ihr Vater, der ebenfalls in Deutschland lebte, verstarb am Datum1. Im Jahr 2014 betrugen ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR ***2***, im Jahr 2015 EUR ***3*** und im Jahr 2016 EUR ***4***.

Am Datum5 erwarben ihre Eltern das beschwerdegegenständliche Kraftfahrzeug, einen B mit der Fahrgestellnummer ***5***. Das Fahrzeug wurde in Deutschland mit dem deutschen Kennzeichen ***1*** auf die Bf. zugelassen. Bis zum Datum7 waren auf ihren Gatten A zwei Kraftfahrzeuge im Inland zum Verkehr zugelassen, danach ein Kraftfahrzeug.

Ab Mitte 2014, somit spätestens ab August 2014, nutzte die Bf. das Fahrzeug gelegentlich für ihre etwa monatlichen Fahrten vom Ort ihres inländischen Wohnsitzes nach OrtDE sowie für Fahrten in OrtDE und von OrtDE aus (insbesondere für Klinikbesuche des Gatten, Ausflüge und Verwandtenbesuche). Das Fahrzeug wurde auf Kosten der Bf. in Deutschland gewartet und repariert, darüber hinaus wurde es auch in Österreich repariert. Im Zeitraum vom 16. Mai 2014 (Kilometerstand: 86.860 km) bis zum 5. August 2015 (Kilometerstand: 126.753 km) wurden insgesamt 39.893 km mit dem beschwerdegegenständlichen Fahrzeug zurückgelegt.

Am Datum2 um 15:00 nahmen Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion WohnortAT, das beschwerdegegenständliche Kraftfahrzeug am Ort des inländischen Wohnsitzes der Bf. wahr. In Folge erging am 3. Februar 2016 ein an die Bf. gerichtetes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft (BH) P. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf. am 24. Februar 2016 Beschwerde. Mit seiner Entscheidung vom Datum6, LVwG-***7***, hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dieses Straferkenntnis auf. In dieser Entscheidung wurde u.a. festgestellt, dass die Bf. mit dem Fahrzeug auch immer wieder von OrtDE nach Österreich und von Österreich nach OrtDE gefahren sei.

Am 7. Oktober 2016 erließ die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide und setzte die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 8/2014 iHv EUR 2.142,08, die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 7-12/2014 iHv EUR 431,44, die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2015 iHv EUR 862,88 und die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-10/2016 iHv EUR 719,07 fest.

Um einen Gegenbeweis zu erbringen, legte die Bf. Folgendes vor: Diverse Kreditkartenabrechnungen ihres Gatten über Buchungen in den Monaten Juli 2014 bis August 2015, Oktober 2015 bis Mai 2016 und August 2016 bis November 2016, Rechnungen des deutschen Autohauses C vom 6. August 2015 sowie der deutschen D GmbH vom 15. März 2016 und vom 24. September 2016 über Service und Reparaturen am beschwerdegegenständlichen Fahrzeug, die auf ihren Namen ausgestellt waren, sowie vom deutschen Universitätsklinikum E ausgestellte Befunde des Gatten der Bf. vom 13. August 2014, 17. April 2015, 14. März 2016, 16. März 2016, 15. April 2016 und 16. Juni 2016.

 

Beweiswürdigung

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Beschwerdeakt, insbesondere dem eigenen Vorbringen der Bf. in ihren Beschwerden und ihrem Einspruch. Die jährlichen Einkünfte der Bf. aus Gewerbebetrieb sind aus den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2014, 2015 und 2016 ersichtlich, die im Abgabeninformationssystem abrufbar sind.

Dass die Bf. das beschwerdegegenständliche Fahrzeug ab Mitte 2014 gelegentlich für etwa monatliche Fahrten vom Ort ihres inländischen Wohnsitzes nach OrtDE nutzte, legte die Bf. in ihrem Einspruch an die BH P hervor. Dort gab sie ebenfalls an, dass das Fahrzeug dann immer wieder dort verblieben sei und sie mit dem Fahrzeug ihres Gatten, dem Flugzeug oder dem Bus nach Hause geflogen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 31.10.1991, 90/16/0176) kommt nach allgemeiner Lebenserfahrung der jeweils ersten Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten. Der Einspruch der Bf. an die BH P erfolgte am 16. Dezember 2015. Ihre Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH P erfolgte am 24. Februar 2016 und ihre Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide am 2. November 2016. Diese Eingaben ergingen somit zu jeweils späteren Zeitpunkten als ihr Einspruch. Daher kann das Vorbringen der Bf. in ihrem Einspruch an die BH P als jeweils erste Aussage im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewertet werden, welcher der Wahrheit am nächsten kommt.

Die Bf. wandte gegen das Vorbringen, dass das Fahrzeug am Datum2 um 15:00 am Ort des inländischen Wohnsitzes gesichtet worden sei, ein, dass dies durch einen deutschen Beleg vom Datum2 widerlegt werden könne. Die Bf. legte eine Kreditkartenabrechnung ihres Gatten vor, wonach dieser am Datum2 in OrtDE bei der "Q" eine Buchung getätigt hatte. Daraus lässt sich für das Bundesfinanzgericht jedoch nicht ableiten, dass sich auch das beschwerdegegenständliche Kraftfahrzeug an diesem Tag in OrtDE befunden hatte.

Es mag zwar zutreffen, dass die Bf. die Strecke zwischen OrtDE und WohnortAT auch mit anderen Verkehrsmitteln als dem beschwerdegegenständlichen Kraftfahrzeug zurücklegte. Dass dies stets der Fall gewesen sein soll, ist jedoch mit ihrem Vorbringen im Einspruch an die BH P nicht vereinbar.

Dass das beschwerdegegenständliche Fahrzeug auf Kosten der Bf. in Deutschland gewartet und repariert wurde, geht aus den von ihr vorgelegten Rechnungen des deutschen Autohauses C vom 6. August 2015 sowie der deutschen D GmbH vom 15. März 2016 und vom 24. September 2016 über Service und Reparaturen am beschwerdegegenständlichen Fahrzeug hervor, die auf ihren Namen ausgestellt waren. Dass das Fahrzeug auch in Österreich repariert wurde, wurde von der Finanzpolizei ermittelt. Demnach wurden betreffend den beschwerdegegenständlichen Zeitraum zwei Rechnungen mit Annahmedatum 2. Dezember 2014 und 22. April 2015 in Österreich ausgestellt und zwei Rechnungen mit Annahmedatum 5. August 2015 in Deutschland ausgestellt.

 

Rechtliche Beurteilung

 

§ 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG 1991) idF BGBl. I Nr. 34/2010 lautet wie folgt:

"§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

[…]

3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht."

 

§ 1 Z 3 lit. a und b NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 118/2015 lauten wie folgt:

"§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

[…]

3. a) Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.

b) Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre."

Nach § 4 Z 3 NoVAG 1991 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

§ 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KFZStG) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1. (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen

[…]

3. Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung)."

Nach § 3 Z 2 KFZStG ist in diesem Fall Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

Gemäß § 6 Abs. 3 KFZStG idF BGBl. Nr. 629/1994 und BGBl. I Nr. 105/2014 hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.

Nach § 6 Abs. 4 KFZStG idF BGBl. Nr. 629/1994 und BGBl. I Nr. 105/2014 hat der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben.

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung u.a. erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014, welcher am 24. April 2014 in Kraft trat, lautet wie folgt:

"§ 82. […]

(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Die vorherige Fassung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, die bis zum 23. April 2014 Anwendung fand, sah vor, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Monatsfrist unterbricht. Daher gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorherigen Fassung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, dass die Monatsfrist mit jeder Ausbringung des Kraftfahrzeugs unterbrochen wird und bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeugs neu zu laufen beginnt (VwGH 21.11.2013, 2011/16/0221).

Was den Begriff des Hauptwohnsitzes nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 betrifft, gilt nach § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, dass dieser an jener Unterkunft begründet ist, an der sich ein Mensch in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Des Weiteren bezieht sich § 82 Abs. 8 KFG 1967 auf die Verwendung eines Fahrzeugs. Das NoVAG 1991, das KFZStG und das KFG 1967 enthalten keine Regelung, wem die Verwendung eines Fahrzeugs zuzurechnen ist. Daher ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107) auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen. Unter dem Halter ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat (vgl. dazu etwa OGH, 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z).

Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288). Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat die betroffene Person von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151).

 

Zu Spruchpunkt 1: Abweisung

 

Es ist unstrittig, dass die Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ihren Hauptwohnsitz im Inland hatte.

Daher ist zu klären, ob ihr die Verwendung des Fahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen ***1*** zuzurechnen war und sie somit Verwenderin des Fahrzeugs im Sinne des § 1 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010 und des § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 118/2015 iVm § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014 war.

Es wurde bereits festgestellt, dass das beschwerdegegenständliche Fahrzeug auf Kosten der Bf. gewartet und repariert wurde. Somit hatte sie es auf eigene Rechnung in Gebrauch. Im Übrigen ist es zur Annahme eines Betriebes auf eigene Rechnung nicht erforderlich, dass der Halter alle Kosten bestreitet (OGH 8.6.1978, 2 Ob 78/78).

Die Bf. nutzte das Fahrzeug für Fahrten vom Ort ihres inländischen Wohnsitzes nach OrtDE sowie für Fahrten in OrtDE und von OrtDE aus (insbesondere für Klinikbesuche des Gatten, Ausflüge und Verwandtenbesuche). Somit konnte sie darüber entscheiden, wann sie es wo einsetzte. Daher hatte sie auch die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und war dessen Verwenderin. Somit greift die Standortvermutung im Inland gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 26/2014. Da diese Fassung, die auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum anzuwenden ist, keine Unterbrechung der Monatsfrist vorsieht, gehen die wesentlichen Argumente des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Entscheidung vom Datum6, LVwG-***7***, ins Leere. Dort wurde nämlich Folgendes ausgeführt:

"Ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland unterbricht sohin die Frist des § 82 Abs. 8 KFG, das heißt bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich beginnt die Frist neuerlich zu laufen.

Zumal die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sie das Kraftfahrzeug zumindest bis zum Tod ihres Vaters vorwiegend in Deutschland nutzte, es sich dort auch jetzt noch befindet, wenn sie mit dem Überlandbus nach OrtDE fahrt, kann nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlich Sicherheit festgestellt werden, ob das KFZ seinen Standort ab Datum2 länger als ein Monat in Österreich hatte. Dies da die Beschuldigte glaubhaft ausgeführte [sic!], dass sie monatlich nach OrtDE (immer wieder auch mit dem verfahrensgegenständlichen KFZ) fährt, dies auch durch Kreditkartenabrechnungen belegt hat, wonach sie sich monatlich in OrtDE aufhält. Das Straferkenntnis war daher im Zweifel für die Beschuldigte zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

Eine Bindungswirkung an die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich liegt im Übrigen nicht vor. Eine solche besteht nur dann, wenn eine Frage, die von einer Behörde (oder einem Gericht) als Vorfrage zu entscheiden ist, von einer anderen Behörde (oder Gericht) als Hauptfrage entschieden worden ist (vgl. VwGH 17.12.2002, 2001/11/0118). Die Frage, wo die Bf. das beschwerdegegenständliche Fahrzeug nutzte, war hingegen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ebenso eine Vorfrage wie nun für das Bundesfinanzgericht.

Des Weiteren ist zu klären, ob die Bf. einen Gegenbeweis erbringen konnte. Um einen Gegenbeweis zu erbringen, legte die Bf. Folgendes vor: Diverse Kreditkartenabrechnungen ihres Gatten über Buchungen in den Monaten Juli 2014 bis August 2015, Oktober 2015 bis Mai 2016 und August 2016 bis November 2016, Rechnungen des deutschen Autohauses C vom 6. August 2015 sowie der deutschen D GmbH vom 15. März 2016 und vom 24. September 2016 über Service und Reparaturen am beschwerdegegenständlichen Fahrzeug, die auf ihren Namen ausgestellt waren, sowie vom deutschen Universitätsklinikum E ausgestellte Befunde des Gatten der Bf. vom 13. August 2014, 17. April 2015, 14. März 2016, 16. März 2016, 15. April 2016 und 16. Juni 2016.

Die Kreditkartenabrechnungen sowie die Befunde können Aufenthalte des Gatten der Bf. bzw. allenfalls auch der Bf. selbst im Ausland belegen, sagen jedoch nichts über den Standort des beschwerdegegenständlichen Fahrzeugs aus. Auch die vorgelegten Service- und Reparaturrechnungen können nur belegen, dass sich das Fahrzeug an den jeweils dort angegebenen Tagen in Deutschland befand. Sie sind jedoch nicht geeignet, die in § 82 Abs. 8 KFG 1967 normierte Standortvermutung zu widerlegen.

Somit konnte die Bf. keinen Gegenbeweis erbringen. Daher waren ihr sowohl die Normverbrauchsgabe für den Zeitraum 8/2014 als auch die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2015 vorzuschreiben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2: Teilweise Stattgabe

Betreffend das Bestehen einer Steuerpflicht hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Da die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung betreffend das Jahr 2014 von einem späteren Beginn der Steuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG ausging und dem nicht entgegengetreten wird, wird die Kraftfahrzeugsteuer entsprechend dieser Beschwerdevorentscheidung lediglich für die Monate 9-12/2014 festgesetzt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.3. Zu Spruchpunkt 3: Stattgabe und Aufhebung

 

Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass der Bf. mit Hauptwohnsitz im Inland die Verwendung des beschwerdegegenständlichen Fahrzeugs zuzurechnen und somit eine kraftfahrrechtliche Zulassung im Inland erforderlich war. Somit unterliegt die Verwendung des Fahrzeugs durch die Bf. nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG der Kraftfahrzeugsteuer. Als Verwenderin des Fahrzeugs war die Bf. nach § 3 Z 2 KfzStG als Steuerschuldnerin heranzuziehen.

Da nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO die Festsetzung u.a. dann erfolgen kann, wenn kein selbstberechneter Betrag bekanntgegeben wird, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich die Verpflichtung zu einer derartigen Bekanntgabe bereits aus § 6 Abs. 3 KfzStG idF BGBl. Nr. 629/1994 und BGBl. I Nr. 105/2014 ableitet oder erst aus § 6 Abs. 4 KfzStG idF BGBl. Nr. 629/1994 und BGBl. I Nr. 105/2014. Aus den Gesetzesmaterialien (GP XVIII RV 582) geht hervor, dass die in § 6 Abs. 3 KfzStG vorgesehene Entrichtung der Steuer an das Finanzamt bis zum Fälligkeitstag nach deren vorherigen Berechnung als "Vorauszahlung" zu werten ist, die sich von der Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung nach § 6 Abs. 4 KfzStG unterscheidet. Aus dieser in § 6 Abs. 3 KfzStG geregelten Vorauszahlung lässt sich jedoch keine Verpflichtung zur "Bekanntgabe" ableiten. Eine solche besteht hingegen nach § 6 Abs. 4 KfzStG, wonach der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben hat (vgl. BFG 3.4.2014, RV/6100464/2013). Damit war die Festsetzung der Steuer für das Jahr 2016 frühestens am 1. April 2017 zulässig. Der Bescheid zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-10/2016 erging hingegen am 7. Oktober 2016. Dies war nicht zulässig, da die Festsetzung vor dem Ende der Frist für die Abgabe einer Steuererklärung nach § 6 Abs. 4 KfzStG erfolgte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.4. Zu Spruchpunkt 4: Unzulässigkeit einer Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da die Entscheidung der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, war die Revision nicht zuzulassen.

 

 

 

 

 

Wien, am 26. März 2021