Volltext

BFG 03.03.2021, RV/4100001/2021

Zurücknahme einer Beschwerde § 256 Abs. 3 BAO

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100001.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO · § 17a VfGG · § 24a VwGG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr Walter Suppan, Alter Platz 24/I, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, betreffend die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach (nunmehr: Finanzamtes Österreich ) vom 17. September 201917. Dezember 2019 betreffend Familienbeihilfe für ***1***, ab Mai 2019 beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen 03.03.2021 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 3. März 2021