Volltext

BFG 22.03.2021, RV/7100040/2021

Zurückweisung von Vorlageanträgen gegen eine vor 3 1/2 Jahren ergangene BVE bzw. zu einer nicht ergangenen BVE

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100040.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 5 BAO

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Rechtsmittelsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Vorlageanträge vom 21.12.2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer 03 ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 21.12.2020 betreffend Einkommensteuer 2015 wird gemäß § 264 Abs. 5 zweiter Fall BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Der Vorlageantrag vom 21.12.2020 betreffend Einkommensteuer 2017 wird gemäß § 264 Abs. 5 erster Fall BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf erließ an den Antragsteller (***Bf1***) einen mit 17. November 2016 datierten Einkommensteuerbescheid 2015 und einen gleich datierten Vorauszahlungsbescheid 2017.

Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 5.12.2016 "Einspruch" gegen die Buchungsmitteilung vom 17.11.2016 über 427,00 € (Festsetzung Einkommensteuer 2015) sowie gegen den Vorauszahlungsbescheid 2017.

Da es im Abgabenverfahrensrecht das Rechtsmittel des Einspruches nicht gibt, wurde der Einspruch vom Finanzamt als Beschwerde behandelt. Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf erließ zu dieser Beschwerde an den Antragsteller

  • •

    eine mit 12. Juni 2017 datierte und am 16. Juni 2017 zugestellte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom 5.12.2016 gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 zurückgewiesen wurde, weil eine Buchungsmitteilung keinen Bescheidcharakter habe, sodass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel (Beschwerde) zulässig sei;

  • •

    eine mit 14. Juni 2017 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom 5.12.2016 gegen den Vorauszahlungsbescheid 2017 vom 17.11.2016 als unbegründet abgewiesen wurde.

Das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf erließ an den Antragsteller einen mit 28. Februar 2019 datierten Einkommensteuerbescheid 2017.

Mit Eingabe über FinanzOnline brachte der Antragsteller am 21.12.2020 einen Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht) hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2015 ein. Das Verwaltungsgericht ist im gegenständlichen Fall das Bundesfinanzgericht (BFG) als Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz, B-VG). Mit diesem ersten Antrag, über welchen das Bundesfinanzgericht mit dem vorliegenden Beschluss entscheidet, machte der Antragsteller Werbungskosten und Sonderausgaben geltend.

Mit Eingabe über FinanzOnline brachte der Antragsteller am 21.12.2020 einen Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht) hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 2017 ein. Mit diesem zweiten Antrag, über welchen das Bundesfinanzgericht mit dem vorliegenden Beschluss entscheidet, machte der Antragsteller Werbungskosten und Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt Österreich, welches gemäß § 323b Abs. 1 BAO per 1. Jänner 2021 an die Stelle des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf getreten ist, legte die beiden Vorlageanträge am 21.1.2021 dem BFG vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 264 Abs. 1 und Abs. 5 BAO bestimmen:
"(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten."
"(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht."

Der Vorlageantrag hinsichtlich Einkommensteuer 2015 kann sich nur gegen die mit 12. Juni 2017 datierte und am 16. Juni 2017 zugestellte Beschwerdevorentscheidung zum Einkommensteuerbescheid 2015 richten. Der Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2015 vom 21.12.2020 ist folglich mehr als drei Jahre und sechs Monate nach Bekanntgabe (Zustellung) der diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung gestellt worden. Somit wurde die einmonatige Frist nicht eingehalten. Dieser Vorlageantrag ist daher vom Bundesfinanzgericht (BFG) als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2017 sind eine andere Angelegenheit als die Jahresveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung), welche mit dem Einkommensteuerbescheid 2017 vom 28. Februar 2019 vorgenommen worden ist. Die Beschwerdevorentscheidung zum Vorauszahlungsbescheid 2017 vom 14. Juni 2017 ist somit nicht zum Einkommensteuerbescheid 2017 ergangen. Folglich richtet sich der Vorlageantrag hinsichtlich Einkommensteuer 2017 gegen keine Beschwerdevorentscheidung. Ohne vorherige Beschwerdevorentscheidung ist ein Vorlageantrag unzulässig und vom BFG zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373; vgl. auch Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, S. 741 f.)

Zur (Un)Zulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da der vorliegende Beschluss aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, ist die ordentliche Revision hier nicht zulässig.

Wien, am 22. März 2021