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BFG 23.03.2021, RV/7500168/2021

Dauerparkchip

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500168.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 · § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 4. Februar 2021 gegen die drei Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 29. Jänner 2021, Zahlen
1) MA67/[...]/2020,
2) MA67/[...]/2020 und
3) MA67/[...]/2020 zu Recht erkannt:

Spruch

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit teilweise Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von jeweils € 60,00 auf jeweils € 36,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 14 Stunden auf jeweils 8 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von jeweils € 10,00 gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten der behördlichen Verwaltungsstrafverfahren, werden die angefochtenen drei Straferkenntnisse bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Die bereits geleisteten Zahlungen zu 1) und 2) von je € 36,00 werden gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die verhängten Geldstrafen angerechnet. Hinsichtlich des zu zahlenden Gesamtbetrages in Höhe von 1) € 10,00, 2) € 10,00 und 3) € 46,00 - Gesamtbetrag daher € 66,00 - wird der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des jeweiligen Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom 1) 4. Dezember 2020, 2) und 3) 9. Dezember 2020 an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen [...] am
1) 7. Oktober 2020 um 17:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***1***,
2) 8. Oktober 2020 um 16:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***2***,
3) 12. Oktober 2020 um 12:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ***3***
abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er (jeweils) die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit (jeweils) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Die bereits geleisteten Zahlungen zu den GZen 1) und 2) von je € 36,00 wurden auf die verhängten Geldstrafen angerechnet.

Der Bf. erhob gegen die drei Strafverfügungen fristgerecht Einspruch (E-Mail vom 22. Dezember 2020) und bestritt die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen mit der Begründung, der Magistrat habe den Parkchip für gegenständliches Fahrzeug aus für ihn unerklärlichen Gründen deaktiviert und trotz mündlicher und schriftlicher Aufforderung sei dieser nicht aktiviert worden. Daher sei es zu den drei Beanstandungen gekommen. Gegenständliches Fahrzeug sei zwischenzeitlich auf ein Wechselkennzeichen zugelassen gewesen und dann habe es auch noch einen Standortwechsel gegeben, welcher die zuständige Magistratsabteilung anscheinend an ihre Verständnisgrenze gebracht habe. Das beanstandete Fahrzeug sei trotzdem immer in Betrieb gewesen und die vorgeschriebene Einzahlung sei immer pünktlich erledigt worden. Er habe nie einen Ablehnungsbescheid erhalten. Zwei der drei Strafen habe er inzwischen unter der Bedingung des Kostenersatzes seiner Rechtsschutzversicherung einbezahlt. Mittlerweile sei der Parkchip ohne sein jegliches Zutun wieder aktiviert worden und er könne (als Unternehmen) mit den ausgefüllten Parkkarten wieder ungestört parken. Er ersuche daher um Ausbuchung des Restbetrages der Strafverfügungen, da er diese Strafen grundsätzlich nicht verschuldet habe. Seine Einzahlung sei lediglich unter der Voraussetzung erfolgt, dass seine Rechtsschutzversicherung nicht in höhere Kostenvorlage(n) für Streitigkeiten vor Gericht gehen muss. Man könne ihm nachweislich keine Fehler oder Zahlungssäumnisse nachweisen oder vorhalten.

Dem Einspruch war beigefügt
1. die Zahlungsanweisung für "Pauschalierung Wirtschaft 2 Jahre (01.10.2020 bis 30.09.2022)" für das gegenständliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen [...] mit dem Einzahlungsdatum 08.06.2020;
2. Ein Informationsblatt "Zulassungsbescheinigung - Namens-/Adressänderung" mit Rechtsgrundlagen und diesbezüglichen Schriftverkehr des Bf. mit der Magistratsabteilung 65.

Aktenkundig ist ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20. Jänner 2021 in dem ein Telefonat zwischen den Magistratsabteilungen 65 und 67 festgehalten wurde aus dem hervorgeht, dass der Bf. ursprünglich eine notwendige Umschreibung im Zulassungsschein unterlassen habe. Während der Ablehnungsbescheid erstellt worden sei, sei bemerkt worden, dass der Bf. nun doch die erforderliche Umschreibung im Zulassungsschein vorgenommen habe. Daher wurde dem Bf. ein Bescheid (Ausnahmebewilligung) mit Gültigkeit ab 01. November 2020 ausgestellt.

Mit drei Straferkenntnissen vom 29. Jänner 2021 erkannte der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, den Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) jeweils ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Die bereits geleisteten Zahlungen zu den GZen 1) und 2) von je € 36,00 wurden auf die verhängten Geldstrafen angerechnet. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens in den drei Straferkenntnissen im Wesentlichen gleichlautend aus:
"Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird Folgendes festgestellt:
Aus den von Ihnen übermittelten Unterlagen (Schriftverkehr mit der Magistratsabteilung 65) und einem Telefonat unsererseits mit einer Mitarbeiterin dieser Abteilung ging hervor, dass für die Bewilligung der Ausnahme gemäß
§ 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im 1.-12, und 14.-20. Wiener Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschränkung (Kurzparkzone) eine Umschreibung im Zulassungsschein des gegenständlichen Fahrzeuges notwendig war. Diese wurde von Ihnen jedoch verspätet durchgeführt. Aus diesem Grund wurde die von Ihnen beantragte Bewilligung mit Bescheid vom 20.10.2020, ZZI. GZ: [...] erst mit Wirksamkeit vom 1.11.2020 bis 31.10.2022 erteilt, die Übertretung erfolgte jedoch bereits am GZ. 1) 07.10 2020, GZ 2) 08.10.2020 und GZ. 3) 12.10.2020. Es gehört zu den Pflichten eines Fahrzeuglenkers sich um notwendige Genehmigungen selbst zu kümmern und die geforderten Unterlagen vorzulegen. Die Bewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 gilt aber erst ab deren Erteilung und nicht rückwirkend. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Eine Tages- oder Wochenpauschalkarte darf lediglich im Zusammenhang mit einer gültigen Bewilligung der Ausnahme von der geltenden Parkzeitbeschränkung verwendet werden. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. VStG). Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist. Der Behörde wurde die Übertretung angezeigt und sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Die Bf. erhob gegen die drei Straferkenntnisse binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom 04. Februar 2021). Er habe die entsprechenden Gründe mit Schriftverkehr bereits im Einspruch gegen die drei Strafverfügungen umfassend dargestellt. Es treffe ihn kein Verschulden für das Zustandekommen der Strafen. Daher zahle er keine weiteren Kosten/ Strafen mehr ein."

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 3. März 2021).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unstrittiger Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen [...] war am
1) 7. Oktober 2020 um 17:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***1***,
2) 8. Oktober 2020 um 16:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***2***,
3) 12. Oktober 2020 um 12:41 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ***3***
(jeweils) ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Die Lenkereigenschaft des Bf. und die Abstellung an den angeführten Örtlichkeiten blieben unbestritten.

Dem Bf. wurde von der Magistratsabteilung 65 mit Bescheid vom 7. September 2018, GZ. [...] gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für das in Rede stehende Fahrzeug eine Ausnahmebewilligung von der im 1.-12., 14.-18., 20. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in der Zeit vom 01. Oktober 2018 bis 30. September 2020 erteilt.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2020, GZ. [...] erteilte die Magistratsabteilung 65 eine weitere Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung von der im 1.-12., 14.-20. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in der Zeit vom 01. November 2020 bis 31. Oktober 2022.

An den drei Beanstandungstagen war somit die bescheidmäßig erteilte (alte) Ausnahmebewilligung bereits abgelaufen und die neue Ausnahmebewilligung noch nicht gültig.

Im Akt S 101 befindet sich eine Zahlungsanweisung für "Pauschalierung Wirtschaft zwei Jahre" (neue Ausnahmebewilligung) für den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 30.09.2022 für das in Rede stehende Fahrzeug mit dem Stempelaufdruck "bezahlt 08. Juni 2020 B.A.".

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 45 Abs. 2 StVO 1960 idF ab 14.01.2017 lautet:
In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

§ 6 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 71/2018, normiert:
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

§ 5 Abs. 6 Pauschalierungsverordnung lautet:
Anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 kann auch ein Datenträger (z.B. RFID-Chip, QR-Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a als Parkkleber, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b, c, d in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. e in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. f sowie des § 3 Abs. 1 lit. a und b als Einlegetafel.

Fest steht, dass der "alte" Parkchip bis 30. September 2020 gültig war. Weiters steht fest, dass der "neue" Parkchip ab 01. November 2020 gültig war. Es lag somit für die Beanstandungstage (7., 8. und 12. Oktober 2020) keine gültige Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung von der im 1.-12., 14.-20. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das in Rede stehende Fahrzeug vor.

Somit hätte der Bf. die Parkometerabgabe an den Beanstandungstagen in Form eines Papierparkscheines oder eines elektronischen Parkscheines entrichten müssen, was er unstrittig nicht getan hat.

Der Bf. hat daher die objektive Tatseite der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Dass dem Bf. ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen des Bf.

Somit waren daher auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, weil die Verpflichtungen der Fahrzeuglenker nach der Pauschalierungsverordnung mit der Parkraumrationierung im Zusammenhang stehenden Kontrollzwecken dienen, die zur Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung unerlässlich sind.

Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

Im Hinblick darauf, dass der Bf. die Zahlungsanweisung für die Verlängerung seiner Ausnahmebewilligung für das in Rede stehende Fahrzeug bereits am 08. Juni 2020 mit dem Willen einbezahlt hatte, eine Ausnahmebewilligung ab 01. Oktober 2020 zu erlangen, er aber gemäß vorher genannten Aktenvermerk (der belangten Behörde vom 20. Jänner 2021) vorerst eine notwendige Umschreibung im Zulassungsschein unterlassen hatte, was ein Inkrafttreten der "neuen" Ausnahmebewilligung erst ab 01. November 2020 ermöglichte, erachtet das Bundesfinanzgericht eine Strafe von jeweils € 36,00 als schuld- und tatangemessen.

Eine weitere Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die bereits berücksichtigten Strafbemessungsgründe sowie die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht. Die Ersatzfreiheitsstrafen von 14 Stunden werden entsprechend angepasst und auf jeweils 8 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Die Zahllast entsteht wie folgt:

Neben den Geldstrafen sind für erstinstanzliche Verfahren gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 Kosten in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch € 10,00, zu verhängen. Die Kostenhöhe ist unabhängig vom Verschuldensgrad.
GZen 1) und 2): Dieser Betrag ist nach den, dem Bundesfinanzgericht vorliegenden, Unterlagen jeweils noch unbeglichen. Hingegen ist gemäß § 50 Abs. 7 VStG 1991 der im Laufe des Verfahrens entrichtete Betrag idHv jeweils € 36,00 auf die Strafbeträge anzurechnen.
GZ 3): Geldstrafe € 36,00 + Kosten € 10,00.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

 

Wien, am 23. März 2021