Volltext

BFG 22.03.2021, RV/7200078/2018

Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung nach Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200078.2018 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a BAO · § 212a Abs. 5 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Adr.Bf1***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 4. April 2018 gegen die Bescheide des Zollamtes Wien vom 22. März 2018, Zl. ***105*** und Zl. ***106*** sowie über die Beschwerde vom 21. Februar 2019 gegen die Bescheide des Zollamtes Wien vom 11. Februar 2019, Zl. ***140*** und Zl. ***141*** betreffend Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit dem an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf1***, gerichteten Bescheid vom 22.03.2018, Zl. ***105***, wies das Zollamt Wien den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Entscheidung des Zollamtes Wien vom 02.11.2017, Zl. ***1***, gemäß § 212a BAO ab.

Mit Bescheid vom 22.03.2018, Zl. ***106***, wies das Zollamt Wien den Antrag des Bf. auf Aussetzung der Einhebung der Entscheidung des Zollamtes Wien vom 02.11.2017, Zl. ***2***, gemäß § 212a BAO ab.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.04.2018.

Das Zollamt Wien wies die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid mit der Sbz. 105 mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2018, Zl. ***3***, als unbegründet ab.

Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 03.10.2018 den Vorlageantrag.

Die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid mit der Sbz. 106 wies das Zollamt Wien mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2018, Zl. ***4***, als unbegründet ab.

Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 09.10.2018 den Vorlageantrag.

Mit Bescheid vom 11.02.2019, Zl. ***140***, wies das Zollamt Wien den Antrag des Bf. vom 08.01.2019 auf Aussetzung der Einhebung der Entscheidung des Zollamtes Wien vom 20.12.2018, Zl. ***5***, gemäß § 212a BAO ab.

Mit Bescheid vom 11.02.2019, Zl. ***141***, wies das Zollamt Wien den Antrag des Bf. vom 08.01.2019 auf Aussetzung der Einhebung der Entscheidung des Zollamtes Wien vom 20.12.2018, Zl. ***6***, gemäß § 212a BAO ab.

Das Zollamt Wien wies die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid mit der Sbz. 140 mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2019, Zl. ***7***, als unbegründet ab.

Das Zollamt Wien wies die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid mit der Sbz. 141 mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2019, Zl. ***8***, als unbegründet ab.

Der Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 11.04.2019 den Vorlageantrag.

Erwägungen:

§ 212a BAO bestimmt:

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) soweit die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Die Aussetzung der Einhebung dient dem Ziel der faktischen Effizienz von Bescheidbeschwerden. Dieses Ziel ist bei der Auslegung der die Aussetzung regelnden Bestimmungen zu beachten (Ritz, BAO6, § 212a Tz 6, mwN).

Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt (Ritz, BAO6, § 212a Tz 6). Ist nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (Ritz, BAO6, § 212a Tz 12).

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden in den Hauptsachen bereits wie folgt entschieden:

  • •

    Über die Beschwerde gegen die o.a. Bescheide des Zollamtes Wien vom 02.11.2017, Zl. ***1*** und Zl. ***2*** (Festsetzung der Mineralölsteuer für das Jahr 2008 samt zugehörige Säumniszuschläge) mit Erkenntnis vom 18.03.2021, GZ. RV/7200022/2018.

  • •

    Über die Beschwerde gegen die o.a. Bescheide des Zollamtes Wien vom 20.12.2018, Zl. ***5*** und Zl. ***6*** (Festsetzung der Mineralölsteuer für das Jahr 2009 samt zugehörige Säumniszuschläge) mit Erkenntnis vom 19.03.2021, GZ. RV/7200027/2019.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden im Aussetzungsverfahren waren daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keine Beschwerde mehr anhängig.

Alleine auf Grund dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerden entscheidenden Feststellung kommt die vom Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht, denn die Abgabenbehörde müsste gegebenenfalls entsprechend der Anordnung in § 212a Abs. 5 BAO eine solche zuerkannte Aussetzung wegen der ergangenen Hauptsachenentscheidung sofort widerrufen und den Bf. damit in dieselbe Rechtsposition versetzen wie im Fall der sofortigen Abweisung des Aussetzungsbegehrens (Beschluss VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196).

Das Bundesfinanzgericht teilt daher in jenen Fällen, in denen ein zeitgerechter Aussetzungsantrag vorliegt, die vom Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochene Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Erledigung der Beschwerde eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr zu bewilligen ist. Eine solche ist in diesen Fällen auch nach dem Normzweck (Effizienz des Rechtsschutzes) nicht erforderlich, da die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der säumnis- und vollstreckungshemmenden Wirkung zu keinem anderen Ergebnis führt wie die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben.

Ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen erübrigt sich angesichts des Gesagten.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

 

Wien, am 22. März 2021