Volltext

BFG 23.03.2021, RV/7102946/2020

Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102946.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO · § 264 Abs. 4 lit. e BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 17. Jänner 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 18. Dezember 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 5.6.2020 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit.b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 18. Dezember 2018 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2017 betreffend den Beschwerdeführer (Bf.) festgesetzt. Die Einkommensteuer 2017 wurde mit einer Gutschrift von € -1.023,00 festgesetzt.

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 17. Jänner 2019 Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.5.2019 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2017 erging am 16.5.2019 und wurde dem Bf. in die Databox zugestellt.

Dagegen wurde vom Bf. mit Eingabe vom 5.6.2020 ein Vorlageantrag eingebracht.

Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Einkommensteuerbescheid 2017 betreffend den Bf. wurde vom Finanzamt am 18.12.2018 erlassen.

Der Bf. hat gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2017 am 15.1.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Das Finanzamt hat am 16.5.2019 die abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2017 erlassen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. nachweislich per Databox am 16.5.2019 zugestellt.

Der Bf. hat am 5.6.2020 den Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 16.5.2019 gestellt.

Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages wurde nicht gestellt.

Rechtliche Würdigung:

Gem. § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.

Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (ErlRV 270 BlgNR XXIII. GP 13; VwGH 31.07.2013,2009/13/0105).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B.Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (BFG 29.01.2015,RV/5101248/2014; unter Hinweis auf UFS 22.07.2013, RV/0002-F/13).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Nach Abs. 3 leg. cit werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Da die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2017 am 16.5.2019 zugestellt worden war, endete die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages am 17.6.2019.

Tatsächlich wurde der Vorlageantrag erst am 5.6.2020 und damit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht.

Der erst am 5.6.2020 eingebrachte Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht wurde demnach verspätet eingebracht und war somit als verspätet zurückzuweisen.

Im Falle der verspäteten Einbringung einer Beschwerde ist es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das materielle Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zurückweisung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

Wien, am 23. März 2021