Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerde des ***1***, vertreten durch ***2***, vom 3. Juli 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, nunmehr Finanzamt Österreich, vertreten durch ***3***, vom 4. Juni 2019, betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. § 9 iVm
§ 80 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, das der Beschwerdeführer gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung im Ausmaß von nunmehr € 83.570,30 herangezogen wird.
Zur Gliederung der Haftungssumme siehe in der Beilage, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 4. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer (Bf) ***1***, gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. ***4*** GmbH (kurz GmbH), FN ***5***, im Ausmaß von € 95.605, 59 (bestehend überwiegend aus Selbstbemessungsabgaben insbesondere Umsatzsteuern und lohnabhängige Abgaben, siehe Aufgliederung im Haftungsbescheid) herangezogen. Fälligkeiten dieser Abgaben ergeben sich aus dem der Haftungsinanspruchnahme vorangegangenen Vorhalt vom 19.3.2019.
In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die Bestimmungen der §§ 9 und 80 BAO und darauf verwiesen, dass der Bf in den Jahren ***YX*** lt. Firmenbuch Geschäftsführer der GmbH gewesen ist.
Die Uneinbringlichkeit der Abgaben ergebe sich aus der amtswegigen Löschung der GmbH im Jahr 2017.
Auf die Pflicht des Bf die Abgaben der GmbH rechtzeitig zu entrichten sowie auf die in diesem Zusammenhang geltende Beweislastumkehr wurde hingewiesen (samt Rechtsprechung des VwGH). Dazu wurde auch auf den Vorhalt vom 19.3.2019 verwiesen, der seitens des Bf unbeantwortet blieb.
Ebenso wurde auf die für die Lohnsteuer geltenden Sonderbestimmung gem.
§ 78 Abs. 1 und 3 EStG 1988 (samt Rechtsprechung des VwGH) verwiesen.
Berücksichtigt wurde die 10% Quote aufgrund des Sanierungsverfahrens, sowie die Konkursquote für nach dem Sanierungsverfahren entstandene vom Konkursverfahren betroffene Haftungsabgaben iHv. ***XY***%.
Auf die zu Ungunsten des Bf getroffene Ermessensentscheidung, da die Geltendmachung der Haftung die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung der Abgabenansprüche darstelle, wird verwiesen.
Anzumerken ist, dass dem Vorhalt vom 19.3.2019 die für die lohnabhängigen Abgaben zugrundeliegenden Bescheide samt Prüfungsbericht angefügt waren.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 3. Juli 2019 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund des mit August ***ZX*** bestehenden Sanierungsverfahrens neben dem Bf ein Sanierungsverwalter gerichtlich bestellt wurde und gegenüber dem Bf kontrollieren tätig geworden sei.
Eine schuldhaftes Verhalten könne seitens des Bf daher ab August ***ZX*** nicht vorliegen.
Auf die weiteren Ausführungen dazu wird verwiesen.
Für Abgaben in Summe von € 13.043,79 hafte der Bf daher nicht.
Für davorliegende Abgaben im Zeitraum 2013 -2015 hafte der Bf nicht, da, wie sich aus den Unterlagen des Masseverwalters ergebe, insbesondere den vorliegenden Finanz-Online Kontoverdichtungen (gemeint wohl Kontoauszügen), immer wieder Zahlungen seitens des Bf vorgenommen wurden. Im Zusammenhang mit den Zahlungen gegenüber den übrigen Gläubigern und dem Bemühen des Bf den Betrieb aufrechtzuerhalten, um weitere Zahlungen leisten zu können, ergebe sich, dass die Gläubiger gleich behandelt worden seien. Aus den Berichten des Masseverwalters ergebe sich kein Hinweis, dass Benachteiligungen oder Bevorzugungen von Gläubigern stattgefunden hätten. Ganz im Gegenteil seien Anfechtungen von Zahlungen an das Finanzamt seitens des Masseverwalters veranlasst worden, woraus sich eindeutig ergebe, dass Zahlungen seitens des Bf als Geschäftsführer getätigt wurden.
Auf die Darstellung dazu, wonach aus den Daten des Steuerkontos ersichtlich ist, dass der Rückstand immer wieder bedient wurde, wird verwiesen.
Demnach sei der Bf immer bemüht gewesen, den Rückstand abzudecken, Gläubiger gleichmäßig zu bedienen und den Betrieb aufrechtzuerhalten.
Als Beweismittel werde neben der Vorlage der angeschlossenen Unterlagen ("Daten des Steuerkontos"), die Einvernahme des Bf sowie die Einvernahme des damaligen Masseverwalters, sowie die Beiziehung eines Buchsachverständigen beantragt.
Aus den beim Masseverwalter vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass trotz ordnungsgemäßer Geschäftsgebarung nicht ausreichend liquide Mittel vorgelegen hätten um sämtliche Verbindlichkeiten vollständig und fristgerecht abzudecken, weshalb es nur zu möglichst gleichteiligen Zahlungen an die Gläubiger gekommen sei.
Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides beantragt.
Dieser Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Dezember 2020 teilweise Folge gegeben.
Der Haftungsbetrag wurde auf € 91.232,84 eingeschränkt.
Für die vom Sanierungsverfahren betroffenen Abgaben, wurde nunmehr neben der schon bisher abgezogenen 10 % Quote auch die Konkursquote von ***XY***% berücksichtigt (siehe die in der BVE aufscheinenden Aufgliederungen).
Zur im Übrigen erfolgten Abweisung wurde (wie bereits im Haftungsbescheid) auf die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der GmbH aufgrund der amtswegigen Löschung im Firmenbuch, ebenso wie auf die Tätigkeit des Bf als Geschäftsführer im Haftungszeitraum, verwiesen.
Weiters wurde auf die für Lohnsteuern geltende Sonderbestimmung samt VwGH Rechtsprechung hingewiesen.
Zum Vorbringen, dass dem Bf im Sanierungsverfahren ein kontrollierender Sanierungsverwalter beigestellt gewesen wäre, wurde festgestellt, dass die Einleitung des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung erfolgte, weshalb die rechtlichen Befugnisse der GmbH nicht beschränkt waren. Die Verpflichtungen des Bf gegenüber der Abgabenbehörde blieben daher aufrecht.
Auf die umfangreichen Ausführungen zur geltenden Beweislastumkehr, wonach der Bf den Nachweis zu erbringen hat, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, wird verwiesen.
Ebenso darauf, dass auf dem Vertreter auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, lastet.
Angeführt wurden weitere, nach ständiger Rechtsprechung nötige, für eine Verhältnisrechnung erforderlichen Nachweise (wie Liquiditätssituation oder Zug - um - Zug Geschäfte usw.).
Insgesamt wurden diese Ausführungen durch zahlreiche, der geltenden Rechtslage entsprechenden Erkenntnisse des VwGH, hinterlegt, auf die verwiesen wird.
Dazu wurde festgestellt, dass der Bf für den Haftungszeitraum ***YZ*** bis ***YZ*** den oben angeführten Anforderungen in keiner Weise nachgekommen sei. Die Vorlage allein der Daten des Steuerkontos der GmbH würden dazu nicht ausreichen.
Weder wurde dargestellt, welche Mittel vorhanden waren, noch wie diese verwendet wurden. Eine rechnerische Darstellung der Gleichbehandlung der Gläubiger sei damit nicht erfolgt.
Hingewiesen wurde auch auf die einen Geschäftsführer treffende Beweissicherungspflicht, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit (Anm. hier Konkurseröffnung) Abgabenschulden aushaften (zB. VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016).
Auf die Ausführungen zur getroffenen Ermessensentscheidung wird verwiesen.
Daraufhin stellte der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2021 den Antrag die vorliegende Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Eine weitere Begründung erfolgte nicht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 9 Abs. 1 BAO lautet:
Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80 Abs. 1 BAO lautet:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesonder dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten blieb, dass der Bf im Haftungszeitraum (***YZ*** bis ***YZ***) Geschäftsführer der GmbH war und dass die haftungsgegenständlichen Abgaben bei dieser uneinbringlich sind.
Unbestritten ist auch, dass seitens der GmbH im Haftungszeitraum Zahlungen an das Finanzamt geleistet wurden.
Zur teilweisen Stattgabe ist zunächst auf die Anerkennung der Konkursquote in der BVE für vom Sanierungsverfahren betroffene Abgaben zu verweisen, die aufrecht bleibt. Dazu ist festzustellen, dass die einzelne Höhe der Abgaben, sowie die Berechnung des Haftungsbetrages (10% Abzug; Abzug der Konkursquote) ebenfalls unbestritten blieb.
Eine weitere teilweise Stattgabe ergibt sich für Abgaben die nach Eröffnung des Konkursverfahrens fällig wurden, da den Bf kein Verschulden für deren Nichtentrichtung trifft.
Die lohnabhängigen Abgaben L, DB und DZ für den Zeitraum jeweils 01-09/16 im Betrag von
€ 7.662,54 waren daher von der Haftung auszunehmen.
Aufgrund der verbleibenden Abgaben ergibt sich daher ein Haftungsbetrag in Höhe von
€ 83.570,34 (siehe Beilage).
Im Übrigen kommt der Beschwerde jedoch keine Berechtigung zu.
Zum Einwand des Bf in der Beschwerde, dass im Sanierungsverfahren nicht er, sondern der bestellte Sanierungsverwalter verantwortlich gewesen wäre, ist auf die Ausführungen in der BVE zu verweisen, wonach über die GmbH das Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung eröffnet wurde (siehe Firmenbuch). Eine Beeinträchtigung der Rechte und Pflichten der GmbH trat daher nicht ein. Die Pflichten gegenüber der Abgabenbehörde sind somit beim Bf als Geschäftsführer geblieben.
Zur der nach ständiger Rechtsprechung geltenden Beweislastumkehr ist darauf hinzuweisen, dass der Bf seitens des Finanzamtes mehrmals (Vorhalt, Haftungsbescheid und BVE) darauf hingewiesen wurde, dass es Sache des Geschäftsführers ist die Gründe darzulegen, die ihn an der Entrichtung der Abgaben gehindert haben (VwGH vom 27.2.2011, 2009/16/0108).
Der Bf wurde auch darauf hingewiesen, dass er konkret nachzuweisen hat, welche Mittel vorhanden waren und wie diese im Verhältnis zu den anderen Gläubigern aufgeteilt wurden.
Der Bf wurde dazu umfassend in der BVE über die geltende Rechtslage zur Beweislastumkehr in Kenntnis gesetzt. Er wurde auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass alleine die Vorlage (Darstellung) des Abgabenkontos (auf dem unbestrittenermaßen Zahlungen erfolgten) die rechnerische Darstellung, inwieweit im Verhältnis dazu andere Gläubiger befriedigt wurden, nicht ersetzen kann.
Eine Darstellung inwieweit andere Gläubiger zu den Fälligkeitszeitpunkten oder bezogen auf den Haftungszeitraum befriedigt wurden erfolgte nicht. Die Behauptung des Bf sämtliche Gläubiger gleich behandelt zu haben blieb daher unbewiesen.
Es ist daher den Ausführung des Finanzamtes (welche durch umfangreiche Rechtsprechung des VwGH bestätigt wird) vollinhaltlich zu folgen, zumal der Bf diesen im Vorlageantrag in keiner Weise entgegengetreten ist.
Auf die besondere für Lohnsteuern geltende Sach-und Rechtslage, zu der vom Bf kein Einwand erhoben wurde, ist ebenfalls zu verweisen.
Es durfte daher zu Recht vom Verschulden des Bf ausgegangen werden, welches kausal für die Nichtentrichtung der Abgaben anzusehen ist. Der Bf kann - wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde - somit zur Gänze für die aushaftenden Abgaben herangezogen werden.
Von den vom Bf beantragten Beweisaufnahmen (Parteienvernehmung und Vernehmung des Masseverwalters) konnte Abstand genommen werden, da der Bf nicht gehindert ist, ein für ihn günstiges Vorbringen zu erstatten. Bezüglich des Masseverwalters wurde ein konkretes Beweisthema für die Zeugeneinvernahme nicht genannt.
Wie bereits festgestellt wurde, ist der Bf der ihn treffenden Nachweispflicht im Sinne der Beweislastumkehr nicht nachgekommen.
Dem Antrag auf Beiziehung eines Buchsachverständigen, kann nicht gefolgt werden, da es alleine Pflicht des Bf ist, entsprechende Nachweise zu erbringen. Die amtswegige Ermittlungspflicht tritt aufgrund der Beweislastumkehr daher in den Hintergrund.
Dazu ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen (siehe Ritz, Kommentar zur BAO, 6. Aufl., § 9 Tz 22). "Demnach wird nämlich nur der Vertreter idR jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (zB. VwGH 5.4.2011, 2009/16/0106). Daher hat er auch für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen (VwGH 7.9.1990, 89/14/0132)".
Es steht dem Bf jedoch frei, selbst einen entsprechenden Sachverständigen beizuziehen.
Der vom Finanzamt zu Ungunsten getroffenen Ermessensentscheidung ist zu folgen, da die Haftungsinanspruchnahme die einzige Möglichkeit darstellt, den Abgabenausfall zu kompensieren.
Der Beschwerde war daher, wie im Spruch dargestellt, teilweise Folge zu geben.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund des festgestellten Sachverhalts als geklärt anzusehen ist), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg, am 17. März 2021