Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. November 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (vormals Finanzamt Landeck Reutte) vom 22. Oktober 2019 betreffend Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juni 2019
Spruch
zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Antrag vom 18. September 2019 begehrte der Antragsteller die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seinen volljährigen Sohn [Name] ab Juni 2019. Dieser würde ab Juni 2019 die Polizeigrundausbildung absolvieren. Beigelegt war dem Antrag eine Kopie des mit dem Sohn abgeschlossenen Sondervertrages gemäß § 36 VBG 1948.
Unter Hinweis auf ein höchstgerichtliches Erkenntnis (VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203) führte das Finanzamt im abweisenden Bescheid aus, dass diese Grundausbildung im beihilfenrechtlichen Sinn nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, sondern bereits als Berufsausübung anzusehen sei.
Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde und vertrat unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 und die näher bezeichnete Judikatur des VwGH den Standpunkt, dass sein Sohn mit der Absolvierung der gegenständlichen Grundausbildung sehr wohl in einer Berufsausbildung stehen würde und das vom Finanzamt angeführte Erkenntnis nicht einschlägig sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Jänner 2020, übernommen am 24. Jänner 2020, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin beantragte der Antragsteller die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Im Vorlagebericht vom 3. März 2021 ersuchte das Finanzamt, nunmehr unter Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039, um Stattgabe der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Sohn des Beschwerdeführers stand ab Juni 2019auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG 1948 in einem auf 24 Monate befristeten Dienstverhältnis für die exekutivdienstliche Ausbildung.
Vor Beginn dieser Ausbildung stand er in einem Dienstverhältnis zu einem privaten Arbeitgeber und bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Im Zeitraum ab Juni bis Ende des Jahres 2019 weist der Lohnzettel des Sohnes unter Kennzahl 245 (steuerpflichtige Bezüge) einen Betrag von € 9.135,49 aus.
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass - nach Klärung der strittigen Rechtsfrage, nämlich ob die exekutivdienstliche Ausbildung eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 darstellt - sonstige Voraussetzungen für einen Familienbeihilfenanspruch des Antragstellers nicht erfüllt wären.
Beweiswürdigung
Der obenstehende Sachverhalt ist unstrittig dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den vom Finanzamt nachgereichten Unterlagen zu entnehmen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach lit g der zitierten Bestimmung besteht für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, dieser Anspruch bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
§ 2 Abs 2 FLAG 1967 bestimmt, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind die Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Abs 8 leg cit).
Gemäß § 5 Abs 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) eines Kindes bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. … Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
Im Erkenntnis VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039, hat das Höchstgericht ausgeführt:
"Im vorliegenden Revisionsfall liegt jedoch - wie die Revisionswerberin zutreffend ins Treffen führt - weder eine Ausbildung im fremden- und grenzpolizeilichen Dienst noch eine "Kursunterbrechung" vor. Die Revisionswerberin hat in ihrer Beschwerde und im Vorlageantrag vorgetragen, ihr Sohn befinde sich seit 1. Dezember 2018, also seit dem ersten Tag der Dauer des Vertragsverhältnisses zum Bund, in der Polizeigrundausbildung im Bildungszentrum. Einen Hinweis, dass ihr Sohn vor oder während dieser Zeit bereits als Polizist verwendet und eingesetzt worden wäre und damit diesen Beruf ausgeübt hätte, ergibt sich aus der Aktenlage nicht. Das Bundesfinanzgericht hätte daher - sofern der zur Beurteilung als Berufsausbildung festzustellende Sachverhalt über den Inhalt der Tätigkeit des Sohnes der Revisionswerberin im fraglichen Zeitraum nicht unstrittig ist (vgl. nochmals VwGH 19.10.2017, Ro 2017/16/0018) - nähere Feststellungen über Art und Inhalt der behaupteten Ausbildung und damit der Tätigkeit des Sohnes der Revisionswerberin treffen müssen, wobei es die Mitwirkungspflicht der Revisionswerberin hätte in Anspruch nehmen dürfen.
Hat die von der Revisionswerberin angesprochene Ausbildung ihres Sohnes - wie in der Beschwerde vorgebracht - in einer unter Rz 4 des zitierten Erkenntnisses VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, erwähnten "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel bestanden und hat diese - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden, dann läge darin noch eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG."
Auf dieses Erkenntnis hat das Finanzamt im Vorlagebericht Bezug genommen und eine stattgebende Erledigung beantragt. Es ist also seitens des Bundesfinanzgerichtes unbedenklich davon auszugehen, dass die vom Gerichtshof dargestellten Voraussetzungen für die Beurteilung der gegenständlichen Ausbildung als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vorliegen.
Allenfalls könnte der Anspruch auf bzw die Auszahlung der Familienbeihilfe noch daran scheitern, dass ein zu hohes Einkommen oder ein Ausschlussgrund vorliegt.
Diesbezüglich steht fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers im gesamten Jahr 2019 Bezüge aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen hat, die in Summe den Grenzbetrag des § 5 Abs 1 FLAG 1967 bei weitem übersteigen. Weiters steht aber auch fest, dass im Jahr 2019 von Jänner bis Mai kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn des Beschwerdeführers bestanden hat. Damit bleibt nach § 5 Abs 1 FLAG 1967 bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Sohnes für die Auszahlung der Familienbeihilfe das im Zeitraum Jänner bis Mai 2019 (erster Lohnzettel) erzielt erzielte Einkommen jedenfalls außer Betracht.
Aus dem (zweiten) Lohnzettel des Sohnes ergibt sich, dass dieser im Zeitraum Juni bis Dezember 2019 jedenfalls ein Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988, somit lediglich zum laufenden Tarif zu besteuernde Einkommensteile) von unter € 10.000,00 erzielt hat. Zudem sind mit Ausnahme dieser Lohneinkünfte keine weiteren Einkunftsquellen ersichtlich oder angegeben.
Es erübrigt sich im vorliegenden Fall daher zu prüfen, ob die Bezüge aus dem (zweiten) Dienstverhältnis als "Polizeischüler" für das Überschreiten der Einkommensgrenze relevant (idS vgl zB BFG 2.2.2021, RV/7104446/2020), oder ob diese nach § 5 Abs 1 lit b FLAG 1967 als "Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis" bei der Berechnung auszuscheiden sind (idS vgl zB BFG 13.1.2021, RV/5101011/2020).
Das Vorliegen von Ausschlussgründen des § 5 FLAG 1967 ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der abweisende Bescheid des Finanzamtes zu Unrecht ergangen ist, weshalb - auch dem nunmehrigen Antrag des Finanzamtes folgend - dieser ersatzlos auszuheben war.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat im gegenständlichen Fall auf Grundlage der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Ein Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war daher nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 8. März 2021