Volltext

BFG 17.03.2021, RV/7103401/2019

Keine Berufsausbildung - keine Familienbeihilfe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103401.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 · § 26 FLAG 1967 · § 3 StudFG · § 17 StudFG · § 33 Abs. 3 EStG 1988 · § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LKP Steuerberatung OG, Otto Sagmeister-Gasse 3, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom 29. März 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 11. März 2019 betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag März 2018 bis Jän. 2019 für ***2*** ***3***, geb. ***4***, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) Herr ***5*** ***3*** bezog für seine Tochter ***2*** ***3***, geb. ***4***, im streitgegenständlichen Zeitraum von März 2018 bis Jänner 2019 Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.

Auf Grund einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe legte der Bf. das 2. Diplomprüfungszeugnis vom 07.03.2018 "Lehramtsstudium Unterrichtsfach 1: Geographie und Wirtschaftskunde, Unterrichtsfach 2: Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung" und die Studienbestätigung für das Sommersemester 2018 betreffend das Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt UF Deutsch vor.

Das Finanzamt ersuchte den Bf. mit einem Ergänzungsschreiben vom 05.02.2019 den Studienerfolgsnachweis für die Tochter ab dem Sommersemester 2018 und den Dienstvertrag bzw. Einkommensnachweis für die Tochter nachzureichen.

Der Bf. legte die Monatsabrechnungen für die Monate September 2018 bis Dezember 2018 des Landesschulrat f.NÖ vor.

Auf Grund eines Auskunftsverfahren bei der Sozialversicherung bezog die Tochter des Bf. vom 01.08.2018 bis 31.05.2019 als Angestellte bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich EUR 11.293,22.

Das Finanzamt erließ den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeiträge und Kinderabsetzbetrag für das Kind ***2*** ***3***, geb. ***4*** für den Zeitraum März 2018 bis Jänner 2019 in Höhe von EUR 2.458,50 und führte aus, dass der Bf. verpflichtet sei, den Betrag gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen.
Begründend führte das Finanzamt aus:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.
Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und
theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
Laut vorliegender Unterlagen hat Ihre Tochter
***2*** das Lehramtsstudium UF Geographie und Wirtschaftskunde/UF Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung mit 15. Februar 2018 abgeschlossen und anschließend das Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt UF Deutsch inskribiert.
Da trotz Ersuchens des Finanzamtes keine Prüfungsnachweise für dieses Studium vorgelegt wurden, besteht mangels Vorliegen einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung, kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag."

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus: "nach Abschluss der Ausbildung meiner Tochter ***2*** ***3***, ***4*** am 15.02.2018 wurde aus versicherungstechnischen Gründen und um gewisse Begünstigungen im öffentlichen Verkehr nicht zu verlieren im Erweiterungsstudium (Bachelor Lehramt UF Deutsch) inskribiert. Im Wissen, dass erst ab Sommer 2018 das eigentliche fortführende Erweiterungsstudium Bachelor Sek (AB), verbunden mit dem Unterrichtspraktikum, belegt werden kann!
Über dieses Erweiterungsstudium liegen Prüfungsergebnisse vor, welche Sie in der Beilage nebst der Studienbestätigung finden; exemplarisch lege ich auch ein Detail Zeugnis einer besuchten Lehrveranstaltung bei und hoffe damit gedient zu haben!"

Der Bf. legte die Studienbestätigung der Pädagogischen Hochschule als Studierende betreffend Erweiterungsstudium Bachelor Deutsch für das Sommersemester 2019, und für den Hochschullehrgang und Unterrichtspraktikum die Studienbestätigung für das Sommersemester 2019 als außerordentliche Studierende, die Prüfungsergebnisse und das Lehrveranstaltungszeugnis vom 31.08.2018 vor.

Das Finanzamt wies die fristgerechte Beschwerde mit Berufungsvorentscheidung ab und führte begründend aus:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe unter anderem Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Ihre Tochter
***2*** hat am 15.02.2018 das Lehramtsstudium UF Geographie und Wirtschaftskunde/UF Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung abgeschlossen. Im Anschluss daran wurde das Erweiterungsstudium Bachelor Sek (AB) UF Deutsch inskribiert. Seit 27.8.2018 ist ***2*** bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich als Angestellte beschäftigt und war ab Sommersemester 2018 an der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich als außerordentliche Studierende (Hochschullehrgang Unterrichtspraktikum) gemeldet.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das im Anschluss an das Lehramtsstudium inskribierte Erweiterungsstudium Bachelor Sek (AB) UF Deutsch oder das absolvierte Unterrichtspraktikum eine Berufsausbildung iSd FLAG darstellen.
Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des VwGH sind jedoch unter diesem Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.
1. Unterrichtspraktikum:
Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramtsstudien in das praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen die Gelegenheit geben, ihre Eignung für die Lehrtätigkeit zu erweisen. (§ 1 UPG). Nach § 5 Abs 1 UPG umfasst das Unterrichtspraktikum einerseits die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und andererseits die Teilnahme am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule.
Gemäß § 2 UPG beginnt das Unterrichtspraktikum mit dem Einführungskurs an einer Pädagogischen Hochschule (§ 1 Abs. 3 UPG - zwei- bis dreitägige Veranstaltung) und endet mit dem Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn.
§ 7 UPG regelt die Unterrichtserteilung am Praxisplatz. Demnach hat der Unterrichtspraktikant in jedem Unterrichtsbereich, für den er das Lehramtsstudium abgeschlossen hat, eine Klasse (Schülergruppe) unter besonderer Betreuung durch einen Betreuungslehrer zu führen. Die Führung des Unterrichts in einer Klasse (Schülergruppe) umfasst die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit (einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung) und Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines Lehrers gemäß § 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes; ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
Durch die Absolvierung des Unterrichtspraktikums soll somit die Gelegenheit geboten werden, möglichst selbständig eine Klasse während des gesamten Unterrichtsjahres zu führen.
Dass es sich nach § 1 Abs 3 UPG beim Unterrichtspraktikum um ein Ausbildungsverhältnis handelt, kommt keine Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung iSd FLAG zu. Vielmehr ist entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen.
Anhand der angeführten gesetzlichen Bestimmungen wird deutlich, dass das Unterrichtspraktikum inhaltlich die eigenständige Unterrichtsarbeit samt Leistungsfeststellung und Erziehungsarbeit umfasst. Demnach stellt sich das Unterrichtspraktikum seinem Inhalt nach als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz und nicht als Berufsausbildung iSd FLAG dar. Diese Rechtsansicht vertritt auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.08.2008, 2006/15/0080.
2. Erweiterungsstudium Bachelor Sek (AB) UF Deutsch:
Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist das Ablegen vorgesehener Prüfungen ein essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Demnach reicht der laufende Besuch einer Universität für sich allein nicht aus, um eine Berufsausbildung anzunehmen.
Entscheidend ist vielmehr das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw. Studienabschluss. Als Zeiten der Berufsausbildung können daher nur solche Zeiten gelten, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Die Zulassung an einer Universität (Hochschule) bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums ist als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen. Da im gegenständlichen Fall weder für das Sommersemester 2018 noch für das Wintersemester 2018/19 Prüfungsnachweise für das Erweiterungsstudium Bachelor Sek (AB) UF Deutsch vorgelegt wurden, kann nicht von einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung gesprochen werden. Die in der Beschwerdeschrift angeführten und in der Beilage vorgelegten Prüfungsergebnisse betreffen zur Gänze das Unterrichtspraktikum.
Die Beschwerde war daher aus oben angeführten Gründen abzuweisen"

Der steuerliche Vertreter des Bf. beantragte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte begründend aus:

"1. ***2***, die Tochter unseres Mandanten hat wie das Finanzamt korrekt festgestellt hat, am 15.02.2018 das Lehramtsstudium UF Geographie und Wirtschaftskunde/UF Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung nach 8-semestriger Belegung abgeschlossen.
***2*** hat dieses Studium unter der Mindeststudienzeit, welche bis 30.11.2018 gelaufen wäre, abgeschlossen.
Daher steht unserem Mandanten die Kinderbeihilfe grundsätzlich bis 30.11.2018 zu.
Aufgrund der Beschäftigung
***2*** als Unterrichtspraktikantin seit 27.08.2018 bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich steht in diesem konkreten Fall die Kinderbeihilfe bis 27.08.2018 zu. Die fixe Zusage für den Unterrichtspraktikumsplatz am Bundesgymnasium Babenbergerring hat ***2*** im März 2018 erhalten.

2. Darüber hinaus hat ***2*** bereits am 01.03.2017 das Lehramtsstudium UF Deutsch begonnen und nicht wie vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung beschrieben im Anschluss an das abgeschlossene Lehramtsstudium UF Geographie und Wirtschaftskunde/UF Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung.
Dieses Studium wurde begonnen, da drei abgeschlossene Lehramtsstudien die Chancen auf eine raschere Vollzeit-Festanstellung massiv erhöhen.
Nach ständiger Judikatur des VwGH ist das Ablegen vorgesehener Prüfungen essentieller Bestandteil der Berufsausbildung.
***2*** hat in diesem Studium bereits drei Prüfungen abgelegt, was eindeutig das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienabschluss belegt.
In diesem Studium hat
***2*** die Mindeststudienzeit von drei Jahren bislang nicht überschritten und es gibt zuzüglich zwei Toleranzsemester in denen grundsätzlich ebenfalls Kinderbeihilfe zustehen würde.
Aus diesen Gründen stellt das Lehramtsstudium UF Deutsch eine Berufsausbildung iSd FLAG dar. Unserem Mandanten Herrn
***Bf1*** steht daher das Recht zu, Kinderbeihilfe bis zum 24. Geburtstag seiner Tochter ***2*** im Jänner 2019 zu beziehen. Somit auch über den in Punkt 1 beschriebenen Zeitpunkt hinaus, in welchem ***2*** das Unterrichtspraktikum angetreten hat.
Ebenfalls steht unserem Mandanten daher der Kinderabsetzbetrag für 2018 zu.
Wir ersuchen das Bundesfinanzgericht diesem Vorlageantrag stattzugeben und den Bescheid über die Rückforderung der unseres Erachtens Recht bezogener Kinderbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages aufzuheben."

Vorgelegt wurden:
Studienblatt der Universität Wien - Sommersemester 2019
Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen des Lehramtsstudiums UF Deutsch
Studienblatt - Wintersemester 2018
Leistungsnachweis - Hochschullehrgang Unterrichtspraktikum (31.08.2018 -24.04.2019)
Studienbestätigung - Sommersemester 2019

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Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt Unterrichtsfach Deutsch:

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Studienblatt für Wintersemester 2018:

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Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf. hat für seine Tochter ***2***, geb. ***4***, für den Zeitraum März 2018 bis Jänner 2019 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen.

Laut dem Diplomprüfungszeugnis der Universität Wien vom 15.02.2018 hat die Tochter das Lehramtsstudium: Unterrichtsfach 1: Geographie und Wirtschaftskunde Und Unterrichtsfach 2: Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung bestanden.

Laut Studienbestätigung der pädagogischen Hochschule Niederösterreich war die Tochter im Sommersemester 2019 zur Studienrichtung "Hochschullehrgang Unterrichtspraktikum" als außerordentliche Studierende gemeldet.

Die Aufstellung der Prüfungsergebnisse betreffend den Hochschullehrgang Unterrichtspraktikum vom 31.08.2018 bis 15.01.2019 wurde vorgelegt.

Betreffend den Studienzweig "Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt Deutsch" war die Tochter mit Beginn 18.01.2017 gemeldet.

Laut der Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen betreffend dieses Studiums hat die Tochter drei Prüfungen am 17.05.2017, am 28.09.2017 und am 28.06.2017 Prüfungen abgelegt (12 ECTS Punkte 4 Stunden).

Laut den vorgelegten Studienbestätigungen war die Tochter des Bf. im Sommersemester 2018 und Sommersemester 2019 an der Universität als ordentliche Hörerin "Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt UF Deutsch" gemeldet. Prüfungen wurden in diesem Zeitraum keine abgelegt.

Laut den vorgelegten Monatsabrechnungen Sept. - Dez. 2018 war die Tochter des Bf. beim Landesschulrat für NÖ und laut Sozialversicherung bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich von 27.08.2018 laufend als Angestellte beschäftigt.
01.08.2018 bis 31.05.2019 bezog die Tochter EUR 11.293.22.

Der vorstehend angeführte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Unterlagen die vom Finanzamt dem BFG vorgelegt wurden und sind unstrittig.

Beweiswürdigung

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Bf. für seine Tochter nach Abschluss der Ausbildung mit dem Diplomprüfungszeugnis vom 07.03.2018 bis zur Vollendung des 24. Lebensjahr im Jänner 2019 die Familienbeihilfe zusteht.

 

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 idF BGBl I 2007/103 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 idF BGBl I 2015/118 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden (§ 33 Abs 3 letzter Satz leg cit).

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 in den im Beschwerdefall maßgebenden Fassungen BGBl I 2014/35 und BGBl I 2015/144 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. [ … ] Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr.305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. [ … ] "

§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 normiert im ersten Satz den Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, deren volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Beruf ausgebildet werden. Der zweite und die weiteren Sätze der genannten Gesetzesbestimmung enthalten sodann besondere Ausführungen zum Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung.

Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt Unterrichtsfach Deutsch:

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG nicht zu entnehmen.

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Studienerfolgsnachweis ist erbracht, wenn im betriebenen Studium Prüfungen im erforderlichen Ausmaß positiv beurteilt wurden (vgl Hebenstreit/Lenneis/Reinalterin Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III.)

Der laut FLAG erforderliche Leistungsnachweis von 16 ECTS-Punkten orientiert sich an den acht Semesterstunden. Es handelt sich um etwas mehr als die Hälfte des für ein Semester festgelegten Aufwandes, der bei der Familienbeihilfe in Bezug auf ein ganzes Studienjahr gilt.

Eine Berufsausbildung liegt dann vor, wenn der Studierende sich nach außen erkennbar ernstlich und zielstrebig um den Studienfortgang und den Studienabschluss bemüht. Ein derartiges Bemühen manifestiert sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur im laufenden Besuch der angebotenen Lehrveranstaltungen, sondern und insbesondere auch dadurch, dass die Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, abgelegt werden (VwGH 22.11.1995, 94/15/0034) bzw zu diesen zumindest angetreten wird (VwGH 17.9.1990, 89/14/0070). Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, stellt einen essentiellen Bestandteil des Studiums und somit der Berufsausbildung selbst dar (VwGH 20.06.2000, 98/15/0001).

Das Finanzamt ging unter den im Sachverhaltsteil angeführten Gründen davon aus, dass die Tochter des Bf. betreffend das Erweiterungsstudium Bachelor Lehramt UF Deutsch im Zeitraum März 2018 bis Jänner 2019 keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung betrieben hat und der Bf. daher für diesen Zeitraum die Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen hat.

Bei ordentlichen Studien an einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetzes ist es seit der oben angesprochenen Gesetzesänderung nicht (mehr) ausreichend, dass lediglich die Absicht zur erfolgreichen Ablegung von Prüfungen besteht, sondern kommt es - durch die vom Gesetzgeber vorgenommene Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen - entscheidend darauf an, dass diese Prüfungen in einem gesetzlich normierten Mindestausmaß auch tatsächlich erfolgreich abgelegt werden (BFG vom 31.01.2018, RV/7104349/2016).

Auch ist der Prüfungserfolg alleine nicht ausschlaggebend. Das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl. VwGH 20.11.1996, 94/15/0170).

Für den vorliegenden Fall wird zusammenfassend Folgendes festgestellt:

Die Tochter des Bf. beendete mit 07.März 2018 ihr Studium: Lehramt Unterrichtsfach 1: Geographie und Wirtschaftskunde, und Unterrichtsfach 2: Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung.

Sie war seit SS 2017 auch als ordentliche Hörerin an der pädagogischen Hochschule Niederösterreich mit dem Erweiterungsstudium Lehramt UF Deutsch gemeldet. (vgl. Studienbestätigung).

Mit 27.08.2018 begann die Tochter des Bf. als Angestellte bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich.

In der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid führt der Bf. aus, "dass nach Abschluss der Ausbildung seiner Tochter am 15.02.2018 aus versicherungstechnischen Gründen und um eine gewissen Begünstigung im öffentlichen Verkehr nicht zu verlieren im Erweiterungsstudium (Bachelor Lehramt UF Deutsch) inskribiert wurde.
Im Wissen, dass erst ab Sommer 2018 das eigentliche fortführende Erweiterungsstudium Bachelor Sek.(AB), verbunden mit dem Unterrichtspraktikum, belegt werden kann."

Vorgelegt wurden vom Bf. die Prüfungsergebnisse betreffend Hochschullehrgang, und Unterrichtspraktikum betreffend SS 2019.

Hinsichtlich des Erweiterungsstudiums Bachelor Deutsch hat die Tochter laut der oa. vorgelegter Bestätigung diese drei Prüfungen abgelegt.
Begonnen hat die Tochter des Bf. das Studium am 01.03.2017. Die Prüfungen wurden am 17.05.2017, 28.09.2017 und 28.06.2017, mit 12 ECTS Punkte abgelegt.
Weitere Prüfungen nach dem "Ende der Ausbildung am 07.03.2018" - wie in der Beschwerde ausgeführt - hat die Tochter des Bf. nicht abgelegt.

Somit wurden im ersten Jahr betreffend das Erweiterungsstudium Bachelor Deutsch nicht die gesetzlich vorgegebenen 16 ECTS erreicht.

Prüfungsnachweise für das Sommersemester 2018 bzw. Wintersemester 2018/2019 wurden nicht vorgelegt. Berufsausbildung liegt auf Grund dieses Studiums nicht vor.

Zu dem Unterrichtspraktikum hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 27.08.2008, 2006/15/0080 wie folgt ausgeführt:

"Ein Unterrichtspraktikum stellt sich seinem Inhalt nach als typischer Fall einer Einschulung am Arbeitsplatz dar. Eine Einführung in die Aufgaben des Arbeitsplatzes (wie sie gegenständlich am Pädagogischen Institut erfolgt) und das anfängliche Arbeiten unter Anleitung (gegenständlich in der Gestalt eines Betreuungslehrers) stehen im Allgemeinen am Beginn jeder Berufstätigkeit von Schulabgängern oder Universitätsabsolventen. Dies erweist sich schon deshalb als notwendig, weil Universitätsstudien zumeist - anders als die auf den Arbeitsplatz Schule ausgerichteten Lehramtsstudien - nicht auf einen speziellen Beruf vorbereiten. Auch ist die am Ende des Unterrichtspraktikums gemäß § 24 UPG vom "Vorgesetzten" des Unterrichtspraktikanten zu treffende Beurteilung des "Arbeitserfolges" - dem Charakter des Unterrichtspraktikums als Einstieg in den Beruf des Lehrers entsprechend - der im öffentlichen Dienst anzufindenden Leistungsbeurteilung (vgl. § 81 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) vergleichbar. Dass der Gesetzgeber im Falle der Absolvierung eines Lehramtsstudiums aus sozialen Erwägungen und, um besser aus mehreren Bewerbern auswählen zu können, die typischerweise anzutreffende Einstiegsphase in den Beruf vor der eigentlichen Anstellung angesiedelt und (auch aus Gründen der Planstellenbewirtschaftung) als Ausbildungsverhältnis deklariert hat, rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der Unterrichtspraktikanten gegenüber anderen Berufsanfängern in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht. Das absolvierte Unterrichtspraktikum ist daher nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu beurteilen."

Die Begründung, dass die Tochter erst im Jänner 2019 24 Jahre alt geworden ist und ihr Studium bereits vor dem Alter von 24 Jahren absolviert hat, kann nicht als Grund für Bezug von Familienbeihilfe bis Vollendung des 24. Lebensjahres herangezogen werden, da keine Ausbildung mehr erfolgte.

Nach der stRsp des VwGH ist die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft (vgl VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174 mwN).

Da der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen hat, erfolgte die Rückforderung der ausbezahlten Beträge nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 bzw § 33 Abs 3 EStG 1988 zu Recht.

 

Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und die zu beurteilenden Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

 

Wien, am 17. März 2021