Volltext

BFG 29.01.2021, RV/5100035/2021

Nicht fristgerechte Einbringung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100035.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Marco Laudacher in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerden vom 12. Mai 2020 und 11. Mai 2020, gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vom 31. Juli 2019 und 6. Mai 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 (Vorlageantrag vom 15. Januar 2021)

Spruch

 

beschlossen:

 

1. Die Beschwerde vom 12. Mai 2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 31. Juli 2019 wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

2. Der Vorlageantrag vom 15. Januar 2021 betreffend Einkommensteuerbescheid 2019 vom 6. Mai 2020 wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die Beschwerde gilt als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 9. Juni 2020 erledigt.

3. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a VwGG nicht zulässig.

Text

Begründung

A. Im Verfahren dargestellter Sachverhalt:

1. Der Bf beantragte die Berücksichtigung privater Versicherungen in der Arbeitnehmerveranlagung 2018 und die begünstigte Behandlung von Ersätzen einer ausländischen Versicherung 2019.

2. Veranlagung 2018:

a. Am 31. Juli 2019 wurde der Einkommensteuerbescheid 2018 erlassen.

b. Am 12. Mai 2020 brachte der Bf. eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 ein:

Leider wurde beim EKST für 2018 die Versicherungsprämie zu Personenversicherungen nicht berücksichtigt. Daher reiche ich diese nach.

3. Veranlagung 2019:

a. Am 6. Mai 2020 wurde der Einkommensteuerbescheid 2019 erlassen.

b. Am 11. Mai 2020 brachte der Bf. eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 ein:

Die unter 7.8. (AG-Zuschuss zu freiwilligen Versicherungen) ausgewiesenen Beträge dürfen nicht der Besteuerung unterworfen werden. Arbeitgeberzuschüsse genauso wie die Arbeitgeberbeiträge bei Mitarbeitern, die gesetzlich pflichtversichert sind, müssen steuerfrei bleiben. Denn es handelt sich nicht um freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 9. Juni 2020 wurde die Beschwerde vom 12. Mai 2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 zurückgewiesen.

a. Eine Beschwerde, die nicht fristgerecht eingebracht werde, sei zurückzuweisen. Beschwerden seien fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht würden oder wenn zumindest ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist eingebracht werde. Die eingebrachte Beschwerde sei erst am 12. Mai 2019 - und somit verspätet - beim Finanzamt eingelangt. Die gesetzliche Frist sei gemäß § 110 Abs 1 BAO nicht verlängerbar.

b. Außerdem hätten die beantragten Versicherungen keine steuerliche Auswirkung. Versicherungsprämien und andere Sonderausgaben seien bis zu einem Höchstbetrag von 2.920,00 € jährlich abzugsfähig. Das Sonderausgabenviertel iHv 730,00 € sei bereits im Erstbescheid berücksichtigt.

5. Mit BVE vom 9. Juni 2020 wurde die Beschwerde vom 11. Mai 2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 als unbegründet abgewiesen.

a. Beiträge aufgrund einer ausländischen Versicherungspflicht seien nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen würden (vgl. UFS 12.5.2011, RV/0004-F/11).

b. Arbeitnehmer, die eine private deutsche Krankenversicherung abschlössen, hätten die gesamten vorgeschriebenen Beträge selbst zu tragen. Diesfalls sei der Arbeitgeber gemäß § 257 SBG V verpflichtet, einen Zuschuss zur Krankenversicherung zu leisten. Der Arbeitnehmer könne daher im Umfang der österreichischen Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung (7,65%) bezogen auf die österreichische Höchstbeitragsgrundlage Werbungskosten absetzen. Der vom Arbeitgeber geleistete Zuschuss zur Krankenversicherung stelle einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, der somit den steuerpflichtigen Einnahmen zuzurechnen sei. Nach § 250 Abs 2 dt. SGB V würden freiwillige Mitglieder in der GKV den Betrag allein tragen, also gleich wie in einer PKV. Nach § 257 Abs 1 SGB V habe das freiwillige Mitglied in GKV (gleich wie nach § 257 Abs 2 SGB V ein in der PKV versicherter Arbeitnehmer) Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber in Höhe des Betrages, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte.

6. Am 15. Januar 2021 wurde jeweils ein gleichlautender Vorlageantrag gegen die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 eingebracht:

Die unter 7.8. ausgewiesenen Beträge dürften nicht der Besteuerung unterworfen werden.

7. Am 27. Januar 2021 wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuer 2018 und 2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

B. Beweiswürdigung

1. Festgestellter Sachverhalt:

a. Der Einkommensteuerbescheid 2018 wurde am 31. Juli 2019 erlassen. Dagegen wurde am 12. Mai 2020 Beschwerde eingelegt. Gegen die BVE vom 9. Juni 2020 wurde am 15. Januar 2021 ein Vorlageantrag eingebracht.

b. Der Einkommensteuerbescheid 2019 wurde am 6. Mai 2020 erlassen. Dagegen wurde am 11. Mai 2020 Beschwerde eingelegt. Gegen die BVE vom 9. Juni 2020 wurde am 15. Januar 2021 ein Vorlageantrag eingebracht.

c. Fristverlängerungsanträge wurden nicht gestellt.

2. Rechtslage:

a. Nach § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Nach Abs 3 kann diese Frist auf Antrag verlängert werden.

b. Nach § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit BVE oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

c. Nach § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 BAO (nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden.

3. Zusammenfassung:

a. Da keine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Beschwerdeeinbringung betreffend Einkommensteuer 2018 verspätet (Bescheid 31. Juli 2019 - Beschwerde 12. Mai 2020).

b. Da keine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Einbringung des Vorlageantrages betreffend Einkommensteuer 2019 verspätet (Bescheid 9. Juni 2020 - Vorlageantrag 15. Januar 2021).

C. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt

1. Die im Rahmen der gegenständlichen Verfahren zugestellten Bescheide (Einkommensteuerbescheid 2018 vom 31. Juli 2019 und BVE 2019 vom 9. Juni 2020, übernommen am 16. Juni 2020) enthielten eine Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdefrist bzw Frist für den Vorlageantrag beträgt einen Monat.

2. Die Beschwerdefrist (Einkommensteuer 2018) endete im September 2019, die Vorlagefrist (Einkommensteuer 2019) im Juli 2020. Sowohl die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2018 als auch der Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2019 sind verspätet.

3. Im Übrigen ist auch der Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2018 verspätet, dieser Umstand ist aber nicht relevant, weil (im Vorfeld) bereits die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschluss des Bundefinanzgerichtes folgt der ständigen Rspr des VwGH, eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

 

 

Linz, am 29. Jänner 2021