Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerden vom 28. Jänner 2021 gegen die beiden Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 11. Jänner 2021, zu den Zahlen MA67/Zahl1/2020 (1) bzw. MA67/Zahl2/2020 (2), zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird den Beschwerden stattgegeben, und die beiden angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben, sowie die beiden Strafverfahren betreffend Abstellen des Kraftfahrzeuges werden gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
(1) Mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 2021, Zahl: MA67/Zahl1/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) Frau ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 5. Oktober 2020 um 16:04 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, ***2***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
(2) Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 11. Jänner 2021, Zahl: MA67/Zahl2/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) der Beschwerdeführerin angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 06. Oktober 2020 um 14:42 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, ***3***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. (Überdies ist angegeben: "Funktion: Lenkerin".)
Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Beide Straferkenntnisse wurden folgendermaßen begründet:
"Das Fahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da es an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur dort angeführten Zeit ohne einen gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Am Fahrzeug befand sich lediglich ein Parkkleber, ausgestellt für den 12. Bezirk, gültig bis 30.9.2020.
Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung ausgelastet.
Im Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie keine Erinnerung seitens des Magistrats bezüglich der Verlängerung des Parkklebers erhalten haben. Darüber hinaus ist auf dem Parkkleber auch der Gültigkeitszeitraum nicht ablesbar.
Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben.
Dazu wird festgestellt:
Wie eine Überprüfung beim Magistratischen Bezirksamt für den 12. Bezirk ergeben hat, war der Parkkleber zum Bescheid zur Zahl 701669-2018 vom 1.10.2018 bis 30.9.2020 gültig.
Der Antrag zur Verlängerung des Parkklebers für das gegenständliche Fahrzeug wurde am 6.10.2020 gestellt. Die angestrebte Bewilligung wurde mit Wirksamkeit 6.10.2020 bis 30.09.2022 erteilt. Da Sie jedoch mit Schreiben vom 13.10.2020 eine Zurückziehung Ihres Parkchips beantragt haben, wurde dem Folge geleistet sodass Ihnen der gesamte ursprünglich einbezahlte Betrag in der Höhe von EUR 225,00 rückgebucht und die Bewilligung entzogen wurde.
Durch ihre Zurückziehung Ihres Antrages für den Parkchip und der erfolgten Rückbuchung war die Strafe vom (1) 5.10.2020 bzw. (2) 6.10.2020 nicht abzuwenden.
Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gilt ab der Erteilung. Die Besorgung eines neuen Parkklebers kann auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des vorhergehenden erfolgen.
Da somit zum Beanstandungszeitpunkt eine Pauschalierungsvereinbarung nicht getroffen war, hätten Sie die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angetasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, somit schon die bloße Nichtbefolgung eines Gebotes oder das Zuwiderhandeln gegen ein Verbot eine Strafe nach sich zieht, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs. 1 VStG).
Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung - bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angetastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering war.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In den Beschwerden vom 28. Jänner 2021 gegen beide Straferkenntnisse wurde (inhaltsgleich) ausgeführt:
"In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass wegen der Zurückziehung des Antrages der Einspruch abzulehnen war. Diese Informationen sind allerdings unwahr.
Die Verlängerung des Parkpickerls wurde am 06.10.20 Nachts im Internet beantragt und bezahlt. Am 06.10.20 um 07:45 wurde der Antrag allerdings fernmündlich abgelehnt. Als Begründung wurde ein fehlender Führerschein angeführt, ein Umstand der in den Jahren seit Einführung des Parkpickerls allerdings kein Hindernis dargestellt hat. In diesem Gespräch wurde weiters ausgeführt, dass die Angabe eines permanent in Wien wohnhaften Lenker, ohne eigenes Parkpickerl Abhilfe schaffen würde.
Da ich einen Zweitwohnsitz in Niederösterreich habe, benötige ich zu dessen Erreichbarkeit ein Auto, das von wechselnden Lenkern gelenkt wird.
Nachdem ein Familienmitglied mit Führerschein permanent bei mir eingezogen ist und damit ein Lenker sogar im selben Haushalt lebt, wurde am 12.10.20 ein neuerlicher Antrag gestellt und bezahlt. Die, wieder fernmündliche, Ablehnung am 13.10.20 um 14:14 wurde mit fehlenden ärztlichen Attesten über eine ebenfalls fehlende Behinderung oder Beeinträchtigung begründet. Danach wurde am 13.10.20 um die Rückzahlung der geleisteten Beträge von EUR 450,- und nicht, wie von Ihnen angeführt, EUR 225,- ersucht.
Insgesamt eine recht willkürliche und altersdiskriminierend anmutende Argumentations- und Handlungsweise, die mich völlig unerwartet vor vollendete Tatsachen gestellt hat.
Mein Ersuchen um Rückzahlung hatte keinen Einfluss. Eine Bewilligung wurde damit nicht entzogen, da im Vorfeld keine erteilt wurde. Die Begründung ist damit falsch.
Erst durch den Verkauf der Hälfte des Kraftfahrzeuges und einer komplizierten Konstruktion aus zwei eingetragenen Zulassungsbesitzern ist es gelungen, am 18.12.20 einen erfolgreichen Antrag zu stellen. Seit 01.01.20. verfüge ich wieder über ein gültiges Parkpickerl.
Ich stelle daher den Antrag, die angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
(1) Das mehrspurige, damals allein auf die Beschwerdeführerin zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** war am 5. Oktober 2020 um 16:04 Uhr in der im 12. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ***2***, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.
(2) Das mehrspurige, damals allein auf die Beschwerdeführerin zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** war am 6. Oktober 2020 um 14:42 Uhr in der im 12. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ***3***, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.
Nicht bestritten wurden die Abstellorte des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und die jeweiligen Beanstandungszeitpunkte sowie insbesondere die Tatsache, dass keine Parkscheine vorhanden waren bzw. der am Fahrzeug angebrachte Parkkleber nicht mehr gültig war.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Führerschein. Sie hat einen Hauptwohnsitz im 12. Wiener Gemeindebezirk und einen Nebenwohnsitz in ***4*** (laut ZMR-Auszug). Sie war zu den gegenständlichen Abstellzeitpunkten des auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges hochbetagt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Aktenlage (insb. des Antrages auf ein Parkpickerl für Bewohner) wird davon ausgegangen, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern andere Personen ihr Kraftfahrzeug lenken bzw. gelenkt haben.
(1) Somit hat nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine andere Person das Kraftfahrzeug gelenkt und es abgestellt, sodass es 5. Oktober 2020 um 16:04 Uhr in ***2*** gestanden ist.
(2) Somit hat nicht die Beschwerdeführerin, sondern eine andere Person das Kraftfahrzeug gelenkt und es abgestellt, sodass es 6. Oktober 2020 um 14:42 Uhr in ***3*** gestanden ist.
Der Spruch jedes der angefochtenen Straferkenntnisse enthält im Sinne des § 44a Z 1 VStG eine als erwiesen angenommene Tat, welche durch das Abstellen des Kraftfahrzeuges charakterisiert ist. Dies impliziert, dass die Beschwerdeführerin die Lenkerin des Kraftfahrzeuges war. Im Spruch des zweiten Straferkenntnisses steht auch ausdrücklich "Funktion: Lenkerin".
Die Beschwerdeführerin hat die Taten, so wie sie ihr in den angefochtenen Straferkenntnissen angelastet werden, nicht begangen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (hier: das Bundesfinanzgericht als Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG), "in der Sache selbst zu entscheiden", außer die Beschwerde wäre zurückzuweisen oder das Beschwerdeverfahren einzustellen. Da keine Zurückweisung der Beschwerde und keine Einstellung des Beschwerdeverfahrens erfolgen, muss hier in der Sache entschieden werden. "In der Sache" bedeutet auch, dass die Sache in der Rechtsmittelentscheidung nicht ausgewechselt werden darf (vgl. auch Fister in Lewisch/Fister/Weilguny, VStG2, § 50 VwGVG Rz 3). "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die im angefochtenen Straferkenntnis als erwiesen angenommene Tat, d.h. der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguny, VStG2, § 44a VStG Rz 2).
Die in den angefochtenen Straferkenntnissen als erwiesen angenommenen Taten sind jeweils u.a. durch das Abstellen des Kraftfahrzeuges durch die Beschwerdeführerin charakterisiert. Das Bundesfinanzgericht darf die Sache der gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht auswechseln, d.h. es darf in seiner Entscheidung nicht Taten als erwiesen annehmen, welche ohne das Abstellen des Kraftfahrzeuges durch die Beschwerdeführerin, d.h. ohne Lenkereigenschaft der Beschwerdeführerin gekennzeichnet sind.
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
Es kann und muss hier aber dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin bei den Abstellvorgängen im Kraftfahrzeug mitgefahren ist und/oder ob sie dazu beigetragen hat, dass der jeweilige Lenker die Parkometerabgabe nicht entrichtet hat, und/oder ob sie als Besitzerin und Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Parkometerverordnung zur Entwertung bzw. Aktivierung eines Parkscheines verpflichtet gewesen wäre.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und in den angefochtenen Straferkenntnissen eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Zur Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis angesichts der eindeutigen Rechtslage bzw. des Einklanges mit der Rechtsprechung des VwGH nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die beurteilten Tatfragen können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein.
Für die Beschwerdeführerin hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor, welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.
Wien, am 22. März 2021