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BESCHLUSS Zurückweisung einer Beschwerde
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gertraud Hausherr in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Eingabe vom 6. Oktober 2020 beschlossen:
Spruch
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 38 VwGVG und § 24 VStG wird die Eingabe zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 19. Juni 2020, Zahl: MA67/206700319577/2020, wurde Herr ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung 2006 für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
Am 15. September 2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahl: MA67/206700319577/2020:
Die mit der Strafverfügung vom 19. Juni 2020, Zahl: MA67/206700319577/2020, verhängte rechtskräftige Strafe sei bis heute nicht bezahlt worden. Die offene Forderung inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) betrage € 65,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt.
In der Eingabe vom 6. Oktober 2020 wurde ausgeführt:
"Den Schriftverkehr für obigen Vorgang habe ich erst heute erhalten. Ich lege daher gegen die Strafverfügung bzw. Anonymverfügung Widerspruch ein. […] Den Strafzettel wegen falschen Parkens werde ich natürlich bezahlen. Bitte bestätigen sie mir das Schreiben und teilen mir mit, wieviel ich noch zu bezahlen habe".
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 15. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 38 VwGVG aufgetragen, folgende Mängel innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde:
"Der Eingabe vom 6. Oktober 2020 fehlen:
- •
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG)
- •
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG)
- •
das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG)
- •
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob Ihre Eingabe rechtzeitig eingebracht ist (§ 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG)"
Der Beschwerdeführer hat den Mängelbehebungsauftrag nicht beantwortet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 9 VwGVG normiert:
"(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
- •
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
- •
die Bezeichnung der belangten Behörde,
- •
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- •
das Begehren und
- •
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
§ 13 AVG normiert:
"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
§ 38 VwGVG normiert:
"Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§ 24 VStG normiert:
"Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden."
Da der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der dreiwöchigen Frist nicht nachgekommen ist, hat das Bundesfinanzgericht die Eingabe vom 06. Oktober 2020 gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 38 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 44 VwGVG normiert:
"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der eindeutigen Gesetzeslage.
Wien, am 12. März 2021