Volltext

BFG 09.03.2021, RV/7102264/2016

Aussetzung der Einhebung, keine Bewilligung mehr nach Entscheidung in der Abgabensache

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102264.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 212a Abs. 1 BAO · § 212 Abs. 2 BAO · § 212a Abs. 5 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in den Beschwerdesachen von Frau ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** damals vertreten durch WT, über die Beschwerden der Abgabepflichtigen

Spruch

  • •

    vom 15. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 22. Oktober 2014 über die Abweisung ihres Antrages auf Bewilligung von Aussetzungen der Einhebung vom 30. Juli 2014 betreffend die Einkommens- und Umsatzsteuer 2005-2011

  • •

    vom 7. April 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 17. März 2015 über die Abweisung ihres Antrages vom 7. August 2014 auf Bewilligung von Aussetzungen der Anspruchszinsen zu den Einkommensteuern 2005-2011

nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung am 9. März 2021 in Abwesenheit der Abgabepflichtigen, ihres steuerlichen Vertreters und des Vertreters der belangten Behörde, jedoch in Anwesenheit der Schriftführerin zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des damaligen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 22. Oktober 2014 wurde der Antrag auf Bewilligung von Aussetzungen der Einhebung vom 30. Juli 2014 betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer 2005-2011 als unbegründet abgewiesen.

Als Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Verhalten der Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit sei. Zudem wären die Beschwerden aus Ansicht des Finanzamtes nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend.

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 Beschwerde eingebracht, dass ein Verhalten der Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit abzielt, nicht vorliege. Zusammengefasst habe die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit trotz dieser Veräußerungsverbote die ihr rechtskräftig vorgeschriebenen Abgaben bezahlt und kein Verhalten an den Tag gelegt, dass auf eine Gefährdung der Abgabeneinbringung gerichtet sei. Es werde die Stattgabe beantragt.

Mit weiterem Bescheid des damaligen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 17. März 2015 wurde der Antrag vom 7. August 2014 auf Bewilligung von Aussetzungen der Einhebung der Anspruchszinsen zu den Einkommensteuern 2005-2011 als unbegründet abgewiesen.

Als Begründung wurde auch hier ausgeführt, dass das Verhalten der Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit sei. Zudem wären die Beschwerden aus Ansicht des Finanzamtes nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend.

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 7. April 2015 Beschwerde eingebracht und auf die Beschwerde vom 4. November 2014 verwiesen. Von einer Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben könne nicht gesprochen werden. Es werde die Stattgabe und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht beantragt.

Das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Juni 2015 beide Beschwerden als unbegründet abgewiesen mit der Begründung, dass entgegen den Ausführungen in den Beschwerden vom Finanzamt zahlreiche Feststellungen getroffen worden seien, die zeigen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich die gesamte Geschäftsgestaltung und -abwicklung sowie die Führung ihrer Aufzeichnungen auf eine Gefährdung der Einbringlich der tatsächlich geschuldeten Abgaben abzielen.

Im Vorlageantrag vom 6. Juli 2015 wurde die Vorlage der Entscheidung über die Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Vertreter der nunmehr zuständigen Dienststelle des Finanzamtes Österreich hat mit Eingabe vom 24. Februar 2021 mitgeteilt, dass kein Vertreter der belangten Behörde zur mündlichen Verhandlung erscheinen wird.

Ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2021 auf Terminverschiebung der mündlichen Verhandlung wurde mit Beschluss vom 1. März 2021 abgewiesen, da das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin nicht gefordert ist und ihr steuerlicher Vertreter an der Verhandlung teilnehmen könnte. Die Zustellung des Beschlusses erfolgt sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an ihren Vertreter.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Laut aktueller ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verletzt eine Abweisung des Aussetzungsantrages nach einer in der Hauptsache ergangenen Berufungs(vor)entscheidung (nunmehr Beschwerde-vor-entscheidung) den Revisionswerber jedenfalls dann in seinen Rechten nicht, wenn der Aussetzungsantrag vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO) eingebracht wurde (vgl. VwGH 27.09.2012, 2010/16/0196; VwGH 03.09.2013, 2009/17/0148; VwGH 25.06.2014, Ra 2014/13/0004).

Jener Teil der (älteren) Rechtsprechung, nach dem zur Verhinderung von möglichen Rechtsverletzungen auch nach einer Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht komme (vgl etwa VwGH 10.12.1991, 91/14/0164; VwGH 24.09.1993, 93/17/0055, ua), ist zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl I Nr 142/2000) ergangen und damit als überholt zu erachten (vgl VwGH 25.06.2014, Ra 2014/13/0004; VwGH 27.09.2012, 2010/16/0196, VwGH 17.12.2003, 2003/13/0129; VwGH 31.8.2016, 2013/17/0421).

Ist nach einer Beschwerdeerledigung ein einer Sachentscheidung zugänglicher Aussetzungsantrag unerledigt, ist er als unbegründet abzuweisen (Ott, ZGV 1987, H 5-6, 36, in Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Rz 12 zu § 212a).

Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; VwGH 29.6.1995, 95/15/0220; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist.

Demnach ist eine wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eine noch unerledigte Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid, der zu einer Nachforderung geführt hat.

Zwischenzeitig wurde mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 03.08.2019, RV/7101345/2015, die Beschwerde zu den die Aussetzungsanträge betreffenden Abgaben rechtskräftig entschieden. Bedauerlicher Weise ist eine Information über diese Entscheidung innerhalb des Bundesfinanzgerichtes nicht mitgeteilt worden, sodass eine zeitnähere Entscheidung nicht möglich war.

Da somit ein wesentliches Tatbestandselement für eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) verwirklicht ist, ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung in der bezughabenden Abgabesache eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt, war mangels Erfüllung der gesetzlich determinierten Voraussetzungen eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht mehr möglich und die Beschwerden daher abzuweisen.

Zur Verhandlung in Abwesenheit beider Parteien:

Der Vertreter der belangten Behörde hat mit Eingabe vom 24. Februar 2021 mitgeteilt, dass kein Vertreter des Finanzamtes zur Verhandlung kommen wird.

Die Beschwerdeführerin hat nach Zustellung der Ladung mit Eingabe vom 28. Februar 2021, eingelangt am 28. Februar 2021, den Antrag auf Terminverschiebung eingebracht, da ihr Ehemann Risikopatient sei und sie aus Sorge um eine mögliche Ansteckung nicht zur Verhandlung kommen kann.

Mit Beschluss vom 1. März 2021 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass unter anderem ja der Vertreter einschreiten kann und ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich ist.

Am 5. März 2021 hat die Beschwerdeführerin telefonisch die Entscheidung über den Antrag auf Terminverschiebung urgiert. Ihr wurde der Inhalt des Beschlusses vom 1. März 2021 mitgeteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin zu der im Antrag auf Terminverschiebung aufgeworfenen Frage der compensando-Liste mitgeteilt, dass das nicht Gegenstand der Verhandlung zu den Bescheiden über die Aussetzung der Einhebung wäre. Das fällt in die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich. Erst gegen einen dann allenfalls erlassenen Bescheid könnte Beschwerde erhoben werden. Da die Judikatur zur Aussetzung der Einhebung nach Beschwerdeerledigung in der Abgabensache eindeutig ist, wurde auch schon im November 2020 ein Vorhalt übermittelt, ob bei dieser Rechtslage der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht bleibt (eine Antwort ist nicht eingelangt). Das Missverständnis konnte hoffentlich mit dem Telefonat beseitigt werden.

Auch wenn die Beschwerdeführerin daraufhin mitteilte, bei dieser Situation nicht zur Verhandlung zu kommen, wurde festgehalten, dass für eine schriftliche Absage vermutlich die Frist bis 9. Februar 2021 zu kurz ist bzw. eine schriftliche Erklärung nicht mehr vor Beginn der Verhandlung einlangen würde. Es wurde daher eine Verhandlung in Abwesenheit angekündigt.

Überraschender Weise wurde die an die Beschwerdeführerin adressierte Ausfertigung des Beschlusses vom 1. März 2021 am 8. März 2021 an das Bundesfinanzgericht retourniert mit dem Vermerk der Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin bis 2. April 2021. Wenn die Beschwerdeführerin nach ihrem Antrag auf Terminverschiebung vergisst, dass sie gegenüber der Post eine Ortsabwesenheit bekannt gegeben hat, darf sie nicht erwarten, dass ein Beschluss, der mit Zustellnachweis an sie zugestellt werden sollte, sie erreicht.

Zu den weiteren Ausführungen im Antrag auf Terminverschiebung

Soweit die Beschwerdeführerin im Antrag auf Terminverschiebung vom 26. Februar 2021 auch auf die aktuelle compensando-Liste verweist, bleibt nur festzustellen, dass diese offenbar ohnehin mit Datum 10. Februar 2021 an das Finanzamt Wien 18 adressiert wurde, daher für das Bundesfinanzgericht nichts weiter zu veranlassen ist.

Zu dem in diesem Antrag gestellten Ersuchen, den Kostenersatz von EUR 16.951,00 dem Steuerkonto gutzuschreiben, darf festgehalten werden, dass auch das in die Zuständigkeit des Finanzamtes fällt und die Beschwerdeführerin diesbezüglich ersucht wird, sich an das Finanzamt Österreich zu wenden, an das die dem Antrag beigelegten Anlagen ohnehin davor schon von der Beschwerdeführerin übermittelt wurden.

Der Vollständigkeit halber darf zu dem von der Beschwerdeführerin dargestellten Kostenersatz von EUR 16.951,00 festgehalten werden, dass laut von der Beschwerdeführerin zitiertem VwGH-Erkenntnis lediglich ein Kostenersatz von EUR 1.346,40 ausgesprochen wurde.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfragen zur Aussetzung der Einhebung sind in der höchstgerichtlichen Judikatur eindeutig geregelt.

 

Wien, am 9. März 2021