Volltext

BFG 12.02.2021, RV/2100091/2021

Zurückweisung des Vorsteuererstattungsantrages, wenn dieser unterjährig gestellt wird und den erforderlichen Mindestbetrag nicht erreicht

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100091.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 279 BAO · § 3 Abs. 2 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7.12.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Dezember 2020 betreffend Umsatzsteuer 01.2020-03.2020 Steuernummer 68- ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf), ein deutscher Unternehmer, brachte rechtzeitig einen elektronischen Antrag auf Vorsteuererstattung für 1-3/2020 ein idHv. 265,36 Euro.
Dieser Antrag wurde automatisiert zurückgewiesen, da der beantragte Mindestbetrag für den betreffenden Zeitraum zu niedrig war.
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Bf die Tätigkeit in Österreich im März 2020 wegen der Corona-Pandemie beendet habe. Deshalb sei lediglich für 1-3/2020 der Erstattungsantrag gestellt worden. Über diesen Zeitraum hinaus werde auch kein weiterer Antrag gestellt werden. Es werde gebeten, den Antrag als Antrag für das Kalenderjahr 2020 zu betrachten.
Das Finanzamt wies diesen Antrag ab: der zu erstattende Betrag müsse mindestens 400 Euro betragen. Eine amtswegige Berichtigung des Antragszeitraumes sei nicht möglich. Es bestehe die Möglichkeit, einen Jahresantrag (Mindesterstattungssumme 50 Euro) einzureichen.
Im Vorlageantrag erneuerte der Bf die Bitte, den Antrag als Jahresantrag für 2020 zu betrachten und anzuerkennen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf brachte mit 27.11.2020 einen Vorsteuererstattungsantrag für 1-3/2020 ein, der den Mindesterstattungsbetrag von 400 Euro für unterjährige Anträge nicht erreichte.
Dieser Antrag wurde automatisch zurückgewiesen.
Im Beschwerdeverfahren beantragte der Bf die Umdeutung dieses Antrages in einen Jahresantrag, was das Finanzamt ablehnte. Es sei ein neuerlicher Antrag für das Jahr 2020 zu stellen, hier gelte ein niedrigerer Mindestbetrag von 50 Euro.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist insofern unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014, ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
1. keine Umsätze im Sinne der § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) oder
4. im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß § 25a UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen, hat.

§ 3 (Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer)
Abs. 1: Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn er alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) festgelegten Angaben enthält. Die Abgabenbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, welche auch die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes umfassen können. Diese Aufforderung kann auch mit E-Mail erfolgen. Die Zustellung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass ihm das E-Mail nicht zugestellt worden ist.
Abs 2: Der zu erstattende Betrag muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens 50 Euro betragen.
Abs. 4: Für den zu erstattenden Betrag ist bei Fristversäumnis nach Maßgabe der Abs. 5 bis 11 eine Säumnisabgeltung festzusetzen.
Abs. 5: Die Säumnisabgeltung ist festzusetzen, wenn nach Ablauf von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Erstattungsantrages bei der Abgabenbehörde des Erstattungsstaates keine Zahlung des zu erstattenden Betrages erfolgt.

Die Verordnung entspricht hier der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, die auszugsweise lautet:
Artikel 16
Der Erstattungszeitraum darf nicht mehr als ein Kalenderjahr und nicht weniger als drei Kalendermonate betragen. Erstattungsanträge können sich jedoch auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten beziehen, wenn es sich bei diesem Zeitraum um den Rest eines Kalenderjahres handelt.

Artikel 17
Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von weniger als einem Kalenderjahr, aber mindestens drei Monaten, so darf der Mehrwertsteuerbetrag, der Gegenstand des Erstattungsantrags ist, nicht unter 400 EUR oder dem Gegenwert in Landeswährung liegen
.
Bezieht sich der Erstattungsantrag auf einen Erstattungszeitraum von einem Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres, darf der Mehrwertsteuerbetrag nicht niedriger sein als 50 EUR oder der Gegenwert in Landeswährung.

Der anzuwendende § 3 Abs. 2 der Erstattungsverordnung entspricht somit Artikel 17 der RL/2008/9/EG.
Der Bf hat den Antrag für 1-3/2020 unterjährig, noch vor Jahresende, unter dem geforderten Mindestbetrag von 400 Euro gestellt. Er hat auch nicht irrtümlich einen falschen Zeitraum eingegeben.
Das Vorsteuererstattungsverfahren ist als elektronisches "Massenverfahren" konzipiert, um eine schnellstmögliche und effiziente Abwicklung der Anträge zu erleichtern; auch im Hinblick auf die drohende Säumnisabgeltung.
Ein solches "Massenverfahren", das zigtausende Antragstellungen pro Jahr mit sich bringt, ist nur dann vernünftig administrierbar, wenn die Verfahrensvorgaben seitens der Antragsteller eingehalten werden. Die Regelungen des Erstattungsverfahrens sind EU-weit durch die Richtlinien vorgegeben, bestimmt und publik gemacht. Unternehmen, die sich dieses Verfahrens bedienen, ist die Einhaltung der Formstrenge und Vorgaben unter Anwendung der nötigen Sorgfalt zumutbar. Insbesondere sind die Vorgaben für alle Antragstellenden insoweit gleich zu administrieren.

So lässt auch die Erstattungsverordnung im Lichte der Richtlinienbestimmungen in ihrer Gesamtheit erkennen, dass eine Vorsteuererstattung nur bei Erfüllung ganz konkreter und rechtzeitig zu erfüllender Voraussetzungen ermöglicht werden soll. Das Erstattungsverfahren ist als ein durch Förmlichkeit und Strenge geprägtes Nachweisverfahren, als vereinfachtes Verfahren konzipiert, in dem der Aspekt der zügigen und sicheren Handhabung überwiegt (vgl. dazu die wiedergegebenen Argumente des vorlegenden Gerichtes in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 12.2.1998 "Société générale", Rechtssache C-361/96, CELEX-Nr.61996C0361, Rn. 16 und Urteil des EuGH vom 11.6.1998, C-361/96, Rn. 19, CELEX-Nr.61996J0361).
Das dient nicht zuletzt auch dazu, den administrativen Aufwand für die zuständige Behörde im Hinblick auf ein verwaltungsökonomisches Verfahren zu optimieren.

Es kann für das BFG dahingestellt bleiben, ob nicht bei der konkreten Sachverhaltskonstellation im Sinne eines verwaltungsökonomischen Handelns und bei technischer Machbarkeit die Umdeutung des Antrages in einen Jahresantrag seitens des Finanzamtes anzudenken gewesen wäre, da im Hinblick auf die Verordnungsbestimmungen kein Rechtsanspruch darauf besteht.

Sache des Verfahrens vor dem BFG ist die Vorsteuererstattung für den Zeitraum 1-3/2020.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 (Anmerkung: Zurückweisung, Zurückgenommenerklärung, Zurückverweisung) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 279 Abs. 1 BAO setzt die Identität der Sache im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren voraus. "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte (zB VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152).
Die Abänderungsbefugnis des BFG findet dort ihre Grenze, wo ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde vorliegt.
Gegenstand der Entscheidung des Finanzamtes war der Antrag der Bf auf Vorsteuererstattung 1-3/2020 vom 27.11.2020.
Würde das BFG hier im Spruch über einen anderen Zeitraum (etwa 1-12/2020) absprechen, wäre die Sachidentität zum erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr gegeben (vgl. auch Ritz, BAO6, § 279 Tz 10 ff).
Überdies wäre dem Bf auch eine Instanz genommen, sollte es inhaltlich zu einer Abweisung des Antrages kommen.
Über den Zeitraum 1-12/2020 gibt es noch keinen Erstbescheid, das BFG darf daher nicht über einen solchen entscheiden.

Zum angefochtenen Zeitraum 1-3/2020 war daher spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Abweisung ergibt sich unmittelbar aus dem oa Verordnungstext, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt demnach nicht vor.

 

Graz, am 12. Februar 2021