Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Juni 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen (nun Finanzamt Österreich) vom 17. Mai 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018, Steuernummer 71 ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 17. Mai 2019 wurde für die Beschwerdeführerin die Einkommensteuer für das Jahr 2018 mit 1.014 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 13. Juni 2019. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ***V***, brachte vor, im Einkommensteuerbescheid seien die von der Marktgemeinde ***Ort-3*** bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von 5.256 Euro angesetzt worden. Die Beschwerdeführerin erbringe unter anderem folgende Tätigkeiten für die Marktgemeinde, "die durch den Dienstgeber nicht ersetzt" würden:
- Reinigung der Gemeindestraßen
- Blumenschmuck anbringen, Blumen gießen, Unkraut jäten
- Reinigung der öffentlichen Toiletten
- Reinigung des alten Gemeindehauses
- Dekoration und Reinigung Heimathaus
- Vorbereitung von Hochzeiten
- Schneereinigung
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit seien Fahrtkosten in der Höhe von insgesamt 920,22 Euro und Telefonkosten in der Höhe von 168 Euro nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2018 Ausgaben für Telefonkosten in der Höhe von 336 Euro gehabt, davon entfielen 50% auf die berufliche Tätigkeit bei der Marktgemeinde. In der Beschwerdeschrift wurde in einer Aufstellung die Anzahl der angeblich beruflich gefahrenen Kilometer je Monat, gegliedert nach den Bestimmungsorten (***Ort-1***, ***Ort-2*** und ***Ort-3***) ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 ersuchte das Finanzamt den Zweck der nach ***Ort-2*** durchgeführten Fahrten zu erläutern und anzugeben, wann diese stattgefunden haben. In Beantwortung dieses Vorhalts teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ***V***, mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 dem Finanzamt Datum und Zweck (Dekoration für Heimathaus kaufen, Blumen holen, Blumenkisten zum Gärtner bringen, Pflege (Gärtnerei), Hussen kaufen, WC Reinigungsmaterial, etc.) der einzelnen Fahrten nach ***Ort-2*** mit.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 24. Jänner 2020 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und das Pendlerpauschale in der Höhe von 372 Euro und der Pendlereuro in der Höhe von 14 Euro berücksichtigt. In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Nach Ihrer Aufstellung wurden Kilometer für die Fahrten nach ***Ort-1*** immer mit 8 km, die Fahrten nach ***Ort-3*** immer mit 15 km angegeben. Es wird daher davon ausgegangen, dass es sich um Fahrten zum Gemeindeamt handelt. Diese stellen Fahrten Wohnort - Arbeitsstätte dar. Es wurden daher das Pendlerpauschale und der Pendlereuro für eine einfache Entfernung von 7 km, lt. Pendlerrechner, berücksichtigt. Dabei wurden für November 2/3, für Februar, März und Dezember 2/3 und für die übrigen Monate das volle Pendlerpauschale berücksichtigt. Die Fahrten nach ***Ort-2*** zur Besorgung von diversem Deko-Material und Blumen etc. blieben unberücksichtigt, da üblicherweise derartige Fahrten mit Anschaffungen des täglichen Lebens verbunden werden. Die Telefonkosten werden im Schätzungswege im Ausmaß von 20% (€ 67,20) anerkannt. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass der Anteil der Telefonkosten für eine geringfügige Beschäftigung 50% ausmacht.
Die von Ihnen beantragten Werbungskosten von 67,20 Euro sind niedriger als der Pauschbetrag von 132 Euro. Wir haben daher den höheren Betrag berücksichtigt."
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 24. Februar 2020. Die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch ***V***, brachte (neben den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen) vor, die Fahrtkosten mit dem privaten Personenkraftwagen stellten nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar, sondern damit würden jene Kilometer erfasst, die die Beschwerdeführerin in ***Ort-1***, ***Ort-2*** und ***Ort-3*** mit ihrem privaten Personenkraftwagen durchzuführen habe, während sie ihre berufliche Tätigkeit ausübe. Dafür sei es erforderlich, Arbeitsmittel und Müll zu transportieren, wofür aufgrund der örtlichen Gegebenheiten größere Distanzen zurückzulegen seien, die zu Fuß nicht bewältigt werden könnten. Außerdem seien diese Fahrten von der privaten Lebensführung ausgeschlossen, da die Materialien, Blumen, etc., die transportiert werden würden, viel Platz im Auto belegten. "Ohne diese Fahrten im Rahmen der Tätigkeit, wäre die Ausübung dieser Tätigkeit ausgeschlossen." Daher entstünden diese Fahrten nur während der Arbeitszeit. Dass es sich bei dem beantragten Kilometergeld nicht um die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte handle, sei schon aufgrund der unterschiedlichen Kilometerleistungen in den Monaten erkennbar.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2021 ersuchte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachten Fahrtkosten um Vorlage weiterer Aufzeichnungen (Fahrtenbuch, etc.).
Am 4. Februar 2021 übermittelte die Beschwerdeführerin für die Kalendermonate Jänner bis Dezember händisch geführte Aufzeichnungen. In diesen sind das Datum, die Art der durchgeführten Tätigkeit und je Tag die geleisteten Stunden ausgewiesen; bei einigen Eintragungen enthalten die Aufzeichnungen die Angabe "O" oder "J". Die Beschwerdeführerin teilte mit, die mit dem privaten Personenkraftwagen gefahrenen Kilometer seien ihres Erachtens als Werbungskosten zu berücksichtigen. "O" bedeute ***Ort-3***, "J" ***Ort-2*** und allen anderen Tage würden ***Ort-1*** betreffen. Für die Arbeiten in ***Ort-1*** würde unbedingt ein Personenkraftwagen benötigt, es müssten Arbeitsmittel (für die Reinigung und Gartengestaltung) und auch Wasser mittels Gießkanne von einer Entnahmestelle zu den Blumenbeeten transportiert werden und zwecks Reinhaltung der Ortschaft müsse die ganze Ortschaft abgefahren werden.
Die Marktgemeinde ***Ort-3*** teilte am 10. Februar 2021 dem Bundesfinanzgericht mit, die Beschwerdeführerin sei für die Reinigung des Heimathauses und der öffentlichen Toiletten sowie für die Pflege der Außenanlagen (Blumen) in ***Ort-1*** zuständig gewesen. Die öffentlichen Toiletten und die Blumen, für die die Beschwerdeführerin zuständig gewesen sei, befänden sich beim Spielplatz. Die Marktgemeinde ***Ort-3*** gab bekannt, die für die Reinigung und Pflege notwendigen Materialien seien grundsätzlich von der Gemeinde zur Verfügung gestellt worden.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 teilte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin mit, es werde aufgrund der vorliegenden Unterlagen, der Auskunft der Marktgemeinde ***Ort-3*** und aufgrund der durchgeführten Ermittlungen davon auszugehen haben, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Marktgemeinde für die Reinigung des Heimathauses und der öffentlichen Toiletten in ***Ort-1*** sowie für die Pflege der in ***Ort-1*** befindlichen Außenanlage zuständig gewesen sei. Das Heimathaus befinde sich aus der Richtung der Wohnung der Beschwerdeführerin kommend nach der Pfarrkirche ***Ort-1*** in ***Anschrift*** ***1***, die öffentlichen Toiletten und die Außenanlage (einschließlich der zu betreuenden Blumen) befänden sich im Bereich des Spielplatzes; der Spielplatz liege in unmittelbarer Nähe der Pfarrkirche von ***Ort-1*** (***Anschrift*** ***2***), aus Richtung der Wohnung der Beschwerdeführerin kommend vor der Pfarrkirche. Die Marktgemeinde habe angegeben, alle für die Reinigung der in der Gemeinde befindlichen Institutionen benötigten Materialien zentral einzukaufen und diese den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Ähnlich verhalte es sich betreffend die Blumen.
In Beantwortung des vorstehend genannten Schreibens teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ***V***, mit dem am 2. März 2021 beim Bundesfinanzgericht eingegangenen Schreiben mit:
"Es ist unserer Meinung nach unbestritten, dass Frau (…) für die Ausübung Ihrer unselbständigen Tätigkeit für die Gemeinde ***Ort-3***/***Ort-1*** ihr privates Kraftfahrzeug verwenden muss.
Dies ist einerseits durch die Distanzen der Ortschaft ***Ort-1*** bedungen und andererseits durch die verschiedenen Tätigkeiten, die sie auszuüben hatte.
Die ausgeübten Tätigkeiten waren:
- Reinigung, Schneeräumung und Blumenpflege Parkplatz außerhalb von ***Ort-1***
- Reinigung, Schneeräumung und Blumenpflege WC Anlage und Spielplatz
- Reinigung, Schneeräumung und Blumenpflege Müllsammelstelle und Parkplatz
- Reinigung, Schneeräumung und Dekoration Heimathaus
- Reinigung der Straße in ***Ort-1***
Für die Ausübung dieser Tätigkeiten hat sie ihr Kraftfahrzeug benötigt, weil das Mitnehmen von Schaufel, Besen, Krampen, Erde, Wasser, Streusalz etc. anders nicht möglich gewesen wäre.
Die örtlichen Gegebenheiten sind so, dass aus den Hausnummern nicht die Lage abgeleitet werden kann. Der Wohnort von Frau (…) ***Anschrift*** ***3*** liegt rund 1,5 außerhalb des Ortsgebietes, obwohl der Pfarrhof als Hausnummer ***Anschrift*** ***2*** sehr nahe klingt. In ***Ort-1*** liegen die Tätigkeitsbereiche Spielplatz, Heimathaus und Müllsammelstelle relativ nahe beisammen, aber der Parkplatz außerhalb der Ortschaft und der restliche Straßenbereich führen dazu, dass die Ausdehnung relativ groß ist und einige Kilometer beträgt, die zu befahren waren, um die Arbeiten durchzuführen. Für den Winterdienst musste sie Streusplit aus einem Depot der Gemeinde in Richtung Schmelz holen.
Des Weiteren benötigt Frau (…) Materialien und Hilfsmaterialien. Bei den Materialien sind vor allem die Blumen und Erde anzuführen. Aber auch Salz oder Sand zum Streuen sind zu besorgen.
Beim Heimathaus ist auszuführen, dass hier immer Vermietungen der Gemeinde für feierliche Anlässe wie Hochzeiten, Geburtstage, Jubiläen oder andere Veranstaltungen stattfinden.
Dann war es die Aufgabe von Frau (…) die Räumlichkeiten zu reinigen und zum Teil auch zu schmücken und zu dekorieren.
Viele Materialien wurden aus ***Ort-3*** geholt. Dabei meist vom (…), aber auch von der Gemeinde. Reinigungsmittel und nach der Lieferung des Gärtners ein Teil der Blumen wurden von der Gemeinde geholt. Werkzeuge, Streusalz und Dünger vom (…).
Die Tröge, welche vom Gärtner besetzt worden sind mussten aber im Frühjahr zum Gärtner gebracht werden. Der Gärtner hat dann einige Male Blumen geliefert, aber Frau (…) musste dann immer wieder Blumen nachholen. Speziell Rosen und andere Sträucher hat sie direkt beim Gärtner ausgesucht. Auch speziellen Dünger musste sie beim Gärtner kaufen.
Gleiches ist bei der Dekoration für das Heimathaus geschehen. Auch diese Käufe wurden durch sie selbst in ***Ort-2*** erledigt, so zum Beispiel Hussen für die Sessel im Heimathaus für eine Hochzeit.
Festzuhalten ist, dass Frau (…) sehr oft selbst Einkäufe für die diversen Materialien getätigt. Alle Käufe wurden durch die Gemeinde bezahlt. Es kann also nicht von Käufen gesprochen werden, die nur aus besonderer Vorliebe getätigt wurden.
Wir stellen daher den Antrag, die in der Beschwerde angeführten Kilometergelder bei der Veranlagung zur Gänze zu berücksichtigen."
Die Marktgemeinde ***Ort-3*** teilte am 5. März 2021 auf Befragen durch das Bundesfinanzgericht mit, es gebe in ***Ort-1*** einen Parkplatz; dieser befinde sich am Ortsrand von ***Ort-1***, vom Wohnort der Beschwerdeführerin kommend vor den öffentlichen Toiletten. Die Beschwerdeführerin sei weder für die Schneeräumung noch für das Aufbringen von Streumaterialien (Streusalz, etc.) zuständig gewesen, diese Arbeiten seien vom Räum- und Streudienst durchgeführt worden. Bei der Straße vom Wohnort der Beschwerdeführerin zum Parkplatz und in weiterer Folge zu den öffentlichen Toiletten handle es sich um eine Landesstraße. Die Werkzeuge wie Besen, etc. seien vor Ort zur Verfügung gestanden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 323b Abs. 1 BAO treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes.
Die Beschwerdeführerin ist Pensionistin und bezog im verfahrensgegenständlichen Jahr zusätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus einer Beschäftigung bei der Marktgemeinde ***Ort-3***. Die Beschwerdeführerin war im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Marktgemeinde für die Reinigung des Heimathauses und der öffentlichen Toiletten in ***Ort-1*** sowie für die Pflege der Außenanlage (auch für die Pflege der dort und im Bereich des Heimathauses befindlichen Blumen) in ***Ort-1*** zuständig. Das Heimathaus befindet sich aus Richtung des Wohnortes der Beschwerdeführerin kommend nach der Pfarrkirche ***Ort-1*** in ***Anschrift*** ***1***, die öffentlichen Toiletten und die Außenanlage befinden sich im Bereich des Spielplatzes; der Spielplatz liegt in unmittelbarer Nähe der Pfarrkirche von ***Ort-1*** (***Anschrift*** ***2***), aus der Richtung des Wohnortes der Beschwerdeführerin kommend vor der Pfarrkirche. Die Blumen, für die die Beschwerdeführerin zuständig war, befanden sich im Bereich des Spielplatzes und in unmittelbarer Nähe des Spielplatzes sowie vor dem Heimathaus. Bei den Fahrtstrecken, die die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Werbungskosten zugrunde gelegt hat, handelt es sich nicht um Strecken im Beschäftigungsort, sondern um die Strecken von ihrem Wohnort (***Anschrift*** ***3***) nach ***Ort-1***, nach ***Ort-3*** oder nach ***Ort-2*** und retour. Die Marktgemeinde stellt die für die Reinigung benötigten Materialien zur Verfügung; die erforderlichen Arbeitsgeräte (Besen, Schaufel, etc.) befanden sich vor Ort.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082).
Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Arbeiten standen aufgrund ihrer Ausführungen und aufgrund der Angaben der Marktgemeinde unstrittig fest. Dass die Beschwerdeführerin nicht (wie in der am 2. März 2021 beim Bundesfinanzgericht eingegangenen Vorhaltsbeantwortung behauptet) für die Schneeräumung am Parkplatz, etc. zuständig gewesen ist, ergab sich für das Bundesfinanzgericht aus den Beschwerdeausführungen und aus den von der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2021 übermittelten Aufzeichnungen; in diesen hat die Beschwerdeführerin die Art der Arbeiten handschriftlich angegeben. In diesen scheint nur am 2. und 23. Februar "Schnee schaufeln" auf, jedoch ist darin nie ein Parkplatz als Betätigungsort angegeben. Diese Eintragungen, mit einem Ausmaß von insgesamt drei Stunden, vermögen zwar ein Hinweis dafür sein, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der öffentlichen Toiletten oder im Eingangsbereich des Heimathauses den Schnee geräumt hat, jedoch nicht dafür, dass sie für die Schneeräumung von Parkplätzen zuständig gewesen ist. Das fand auch durch die Angaben der Marktgemeinde ***Ort-3*** im Internet Bestätigung, danach war eine andere Person als die Beschwerdeführerin für den Außendienst in ***Ort-1*** zuständig. Auch nach allgemeiner Lebenserfahrung werden (öffentliche) Parkplätze nicht per Hand vom Schnee befreit, sondern die Schneeräumung unter Einsatz von Räumfahrzeugen vorgenommen. Bestätigt wird die Annahme des Bundesfinanzgerichtes durch die Angaben der Marktgemeinde ***Ort-3***, wonach die Schneeräumung und die Streuung von einem Räumdienst bzw. Streudienst vorgenommen worden sei. Die Lagen der zu betreuenden Örtlichkeiten ergaben sich aus den Angaben der Marktgemeinde; diese wurden durch die vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Internetrecherchen (www.https://www.google.at/maps -Street View) bestätigt. Aus diesen ließ sich klar und deutlich die Lage des Spielplatzes, der öffentlichen Toiletten und des Parkplatzes in unmittelbarer Nähe der Pfarrkirche und auch die Lage des Heimathauses ableiten. Ebenso fanden die Angaben der Marktgemeinde, die zu betreuenden Blumen befänden sich im Bereich der öffentlichen Toiletten und in deren unmittelbarer Nähe, in den durchgeführten Internetrecherchen Bestätigung. So erachtete es das Bundesfinanzgericht als erwiesen, dass sich die öffentlichen Toiletten und die Außenanlage (samt der Blumen) vom Wohnort der Beschwerdeführerin kommend unmittelbar vor der Pfarrkirche befinden, das Heimathaus nach der Pfarrkirche. Den Angaben der Marktgemeinde, die Reinigungsmittel und die verwendeten Arbeitsgeräte seien der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden, war nach allgemeiner Lebenserfahrung zu folgen; es ist üblich, dass Gemeinden Reinigungsmittel und Arbeitsgeräte für alle ihre Einrichtungen zentral einkaufen und den Dienstnehmern zur Verfügung stellen.
Ebenso wenig war den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, die "Fahrtkosten mit dem privaten PKW stell[t]en nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar", sondern damit würden die in ***Ort-1***, in ***Ort-2*** und in ***Ort-3*** gefahrenen Kilometer erfasst, zu folgen. Diese Behauptung ist zum einen unglaubwürdig; es ist nicht anzunehmen, dass etwaige Aufwendungen für die Wegstrecke vom Wohnort zum aufgesuchten Ort nicht geltend gemacht werden, während die Aufwendungen für die Fahrten im aufgesuchten Ort geltend gemacht werden. Zum anderen sprechen - wie bereits das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat - die stets gleiche Anzahl an angegebenen Kilometer (für ***Ort-1*** 8 Kilometer, für ***Ort-3*** 15 Kilometer und für ***Ort-2*** 25 Kilometer) gegen Fahrten im aufgesuchten Ort; es ist nicht anzunehmen, dass die jeweils in einem aufgesuchten Ort zurückgelegten Strecken stets gleich lang sind, und bei den in den Aufstellungen angeführten Tätigkeiten (Besprechung mit Gärtner, Schneckenkorn holen oder kaufen, Deko kaufen, etc.) in Orten wie ***Ort-3*** oder ***Ort-2*** Wegstrecken von 15 oder 25 Kilometer zurück gelegt worden sind. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin selbst mit ihren Angaben in den monatlichen Aufstellungen klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den angegebenen Wegstrecken um die vom Wohnort zum aufgesuchten Ort handeln muss. So war es für die Tage, an denen nach den eigenen Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin zum Beispiel nur die öffentlichen Toiletten ("WC") gereinigt worden sind oder nur im Heimathaus ("HH") Tätigkeiten verrichtet worden sind, auszuschließen, dass Fahrten im aufgesuchten Ort angefallen sind. Da sich die Blumen im Bereich des Spielplatzes von ***Ort-1*** und vor dem Heimathaus befunden haben, war auch auszuschließen, dass bei den diesbezüglichen Arbeiten Wegstrecken in ***Ort-1*** im Ausmaß von 8 Kilometer angefallen sind. Auch die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung, wonach Materialien vom Lagerhaus oder von der Gemeinde in ***Ort-3*** geholt worden seien, sprechen gegen die Behauptung, es handle sich um Fahrten in ***Ort-1***, in ***Ort-2*** oder in ***Ort-3***.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Werbungskosten werden von den Einnahmen eines Steuerpflichtigen abgezogen und mindern die Steuerbemessungsgrundlage.
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörden nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125).
Das Bundesfinanzgericht hat gemäß § 269 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Fahrtkosten sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn ihre berufliche Veranlassung und die tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecken mit einwandfreien Nachweisen belegt werden. Der berufliche Zweck und die Fahrtstrecken müssen eindeutig erwiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dies ist schon im Hinblick darauf erforderlich, dass gleichartige Aufwendungen im Bereich der privaten Lebensführung anfallen, was eine klare Abgrenzung erforderlich macht (VwGH 20.11.1996, 89/13/0259).
Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren (VwGH 28.3.2000, 97/14/0103).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988) in der Höhe von 400 Euro berücksichtigt; dieser Betrag entspricht auf Basis des amtlichen Kilometergeldes einer Jahreskilometerleistung von rund 950 Kilometer. Beträgt die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 Kilometer und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, steht (neben dem Verkehrsabsetzbetrag) das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 zu (kleines Pendlerpauschale).
Beträgt die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 2 Kilometer und ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, steht anstelle der Pauschbeträge nach lit. c das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 zu (großes Pendlerpauschale).
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. j EStG 1988 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen. Gemäß § 3 Abs. 1 der aufgrund dieser Verordnungsermächtigung erlassenen Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eine Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung), BGBl II 276/2013, ist für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist, für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.
Nach dem (zwingend zu verwendenden) Pendlerrechner lagen für die Strecke zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin (***Anschrift*** ***3***) und dem Heimathaus (***Anschrift*** ***1***) aufgrund einer Wegstrecke von weniger als 2 Kilometer (die Beschwerdeführerin selbst hat in der am 2. März 2021 eingegangenen Vorhaltsbeantwortung diese Streckenlänge bestätigt) die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein Pendlerpauschale nicht vor. Da die öffentlichen Toiletten und auch die Außenanlage im Bereich des Spielplatzes (und die dort betreuten Blumen) von der Wohnung der Beschwerdeführerin weniger weit entfernt sind als das Heimathaus, waren auch für die Tage, an denen laut den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin das Heimathaus nicht angefahren worden ist, die Voraussetzungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hatte für die Wegstrecke zwischen ihrer Wohnung und ihren Arbeitsstätten in ***Ort-1*** (Heimathaus, öffentliche Toiletten, Außenanlage) keinen Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Festzuhalten ist, dass bei Vorliegen einer Strecke von mehr als 2 Kilometer eine Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nur bei Vorliegen einer der in § 2 Abs. 1 Z 1 Pendlerverordnung genannten Voraussetzungen gegeben gewesen wäre. Das etwaige Erfordernis, den Personenkraftwagen im Ort der Arbeitsstätte verwenden zu müssen, oder - wie behauptet - Arbeitsmaterialien transportieren zu müssen - würden nach den in der zuletzt genannten Bestimmung abschließend aufgezählten Gründen nicht zu einer Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels führen.
Zu den behaupteten Fahrten nach ***Ort-3*** und ***Ort-2*** ist festzuhalten, dass der Nachweis (die Glaubhaftmachung) von Fahrtkosten mit einem Fahrtenbuch oder mit sonstigen geeigneten Unterlagen zu erfolgen hat. Solche Aufzeichnungen haben zumindest das Datum, die Dauer, das Ziel, den Zweck, den Beginn und das Ende einer Reise sowie den Kilometerstand bei Beginn und Ende der Reise und die gefahrenen Kilometer zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem einwandfreien Nachweis nicht gesprochen werden, wenn die Aufzeichnungen zum Beispiel keine Angaben über das verwendete Kraftfahrzeug und über die Anfangs- und Endkilometerstände von beruflichen Fahrten enthalten (VwGH 21.10.1993, 92/15/0001).
Die dem Nachweis der beruflich veranlassten Fahrten und der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecken dienenden Aufzeichnungen müssen hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Dazu gehört auch, dass solche Aufzeichnungen zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die erforderlichen Angaben müssen in einer gebundenen oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt.
Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben erfüllen nicht die vorstehend genannten Anforderungen. Es handelt sich dabei - wie bereits ausgeführt - um keine in geschlossener Form geführten Aufzeichnungen, sondern lediglich um Aufstellungen, die das Datum der Arbeitstage (bei den als Kopien vorgelegten Aufstellungen für die Monate September und Oktober war das Datum nicht vollständig abgebildet), eine kurze Beschreibung der vorgenommenen Tätigkeit ("WC", "H.H. kehren", "Bl. Anbringen" "div. Arb.", etc.), die Anzahl der geleisteten Stunden und teilweise die Zusatzbemerkung "O" oder "J" ausweisen; nach den Angaben der Beschwerdeführerin seien dies Hinweise für Fahrten nach ***Ort-3*** und nach ***Ort-2***. Weitere (wie in einem Fahrtenbuch oder in vergleichbaren Unterlagen vorgesehene) Angaben enthalten die Aufstellungen nicht. So hat die Beschwerdeführerin behauptet, in ***Ort-3*** verschiedene Ziele angefahren zu sein. Das findet in den vorgelegten Aufzeichnungen keine Berücksichtigung oder Bestätigung, denn für die angeblichen Fahrten nach ***Ort-3*** wurde stets die gleiche Streckenlänge geltend gemacht und lediglich "O" angegeben; gleich verhält es sich bei den behaupteten Fahrten nach ***Ort-2***. Schon aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der Beschwerde diesbezüglich der Erfolg zu versagen und die gemachten Fahrtkosten waren nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sollen nach den Aufstellungen die Gründe für die Fahrten nach ***Ort-3*** oder ***Ort-2*** im Wesentlichen im Kauf von Putzmittel, von Streusalz, von Schneckenkorn, von Dünger und von Deko, im Holen von (Blumen)Erde, Blumen, Streusplit oder Streusalz und Schneckenkorn sowie im "Mitnehmen von Schaufel, Besen, Krampen, Erde, Wasser, Streusalz etc." gelegen sein. Diese Angaben sind im Hinblick auf den Umstand, dass auf die Beschwerdeführerin im Veranlagungsjahr ein Personenkraftwagen der Marke Opel, Type Corsa-C , zum Verkehr zugelassen war, der nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht über einen großen Laderaum verfügt, sehr unglaubwürdig. Die Marktgemeinde hat auch angegeben, die für die Reinigung des Heimathauses und der öffentlichen Toiletten erforderlichen Materialien und Arbeitsgeräte sowie die Blumen zur Verfügung gestellt zu haben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Blumen seien nachzuholen gewesen und diese seien direkt beim Gärtner ausgesucht worden, vermochten ob der vorstehenden und nachfolgenden Erwägungen ebenso wenig zum Erfolg der Beschwerde führen. Bei Fahrten an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen (3.2., 21.4., 28.4., 5.5., 12.5., 19.5., 27.5., 31.5., 10.6., 16.6., 28.7., 4.8., 11.8., 10.11., 9.12., 26.12.; den 9.9. hat die Beschwerdeführerin in der Vorhaltsbeantwortung vom 19. Dezember 2019 angegeben) war eine berufliche Veranlassung von vornherein nicht anzunehmen. Die Angaben, an Sonntagen oder Feiertagen Hussen, Dekorationsmaterial oder Dünger gekauft zu haben oder Schneckenkorn geholt zu haben, lassen die Richtigkeit der in den Aufstellungen gemachten Angaben ausschließen. Ebenso sprechen Eintragungen, wonach bei nur einer Arbeitsstunde am Tag die öffentlichen Toiletten (in ***Ort-1***) gereinigt worden seien und Fahrten nach ***Ort-3*** vorgenommen worden sein sollen, gegen deren Richtigkeit. Rechnet man den zeitlichen Aufwand für die Reinigung von Toiletten, lässt sich die Reinigung dieser und die Besorgung von Einkäufen mit einer reiner Fahrzeit von rund 20 Minuten (ohne die Zeit für den Einkauf zu rechnen) in einer Stunde wohl sehr schwer durchführen.
Zu den geltend gemachten Telefonkosten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Aufstellungen an 33 von 196 in der Aufstellung ausgewiesenen Tagen den Vermerk "Telefon" angebracht hat. Die Verwendung eines Telefons an rund 17% der Arbeitstage mag eine berufliche Nutzung eines privaten Telefons im Ausmaß von 50% nicht zu begründen. Die Berücksichtigung von 20% der Telefonkosten als Werbungskosten erscheint daher ausreichend. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen und auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 10. März 2021