Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch die Steuerberater-GmbH, über die Beschwerden vom 23.09.2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes B (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 26.07.2019 betreffend Haftung für Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 für die Zeiträume 01-07/2013, 09-11/2013, 01-05/2014, 09-12/2014, 04-12/2015 (Steuernummer: ***/****) beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Verfahrensgang:
1. Das Finanzamt führte in den Jahren 2018-2019 bei der Beschwerdeführerin (kurz: Bf), einer als XX***1*** tätigen GmbH, für die Prüfungsjahre 2013 bis 2017 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durch. Nach den Feststellungen der Prüferin hat die Bf in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vom Entgelt für ausländischer Arbeitskräfte, die von einem ausländischen Unternehmen der Bf zur Arbeitsleistung im Inland gestellt worden sind, die Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 nicht bemessen und abgeführt.
2. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüferin und schrieb der Bf mit Haftungsbescheiden vom 26.07.2019 für die Zeiträume 01-07/2013, 09-11/2013, 01-05/2014, 09-12/2014, 04-12/2015 Abzugssteuer in der Höhe von 25% der ermittelten Bemessungsgrundlagen vor.
Mit Übernahmebestätigung vom 01.08.2019 stellte das Finanzamt der Bf postalisch den vollständigen Prüfungsbericht vom 29.07.2019 zu.
3. Mit Schreiben vom 08.08.2019 stellte die (damalige) steuerliche Vertreterin der Bf den Antrag auf Ausstellung eines Bescheides über den zugestellten Prüfungsbericht vom 29.07.2019.
4. Am 22.08.2019 sind der Bf zu Handen der (damaligen) steuerlichen Vertreterin u.a. die hier strittigen Haftungsbescheide betreffend Abzugssteuer nach § 99 EStG zugestellt worden.
5. Mit Eingaben vom Montag dem 23.09.2019 erhob die Bf durch ihre (damalige) steuerliche Vertreterin gegen die Haftungsbescheide für die Zeiträume 01-07/2013, 09-11/2013, 01-05/2014, 09-12/2014, 04-12/2015 Beschwerde. In der Begründung wurde ua vorgebracht, dass die mit 26.07.2019 datierten Bescheide alle am 22.08.2019 zugestellt worden seien.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2020 (zugestellt am 20.01.2020) wies das Finanzamt die Beschwerden als verspätet eingebracht zurück und führte in der Begründung aus, die Bescheide vom 26.07.2019 seien der Bf am 27.07.2019 elektronisch in die Databox zugestellt worden. Die Zustellung des vollständigen Berichts sei mit RSb-Übernahmebestätigung am 11.08.2019 (Anmerkung des Gerichtes, richtig: 01.08.2019) an die Bf erfolgt. Die Beschwerden vom 23.09.2019 seien daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Bei FinanzOnline sei der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides, komme es nicht an.
7. Im Vorlageantrag vom 17.02.2020 führte die (damalige) steuerliche Vertreterin der Bf ergänzend aus, es sei möglich, dass die Abgabenbescheide am 26.07.2019 elektronisch in die Databox der Bf zugestellt worden seien. Diese Tatsache sei ihr nicht zugegangen. Der Status in der Databox sei noch immer "ungelesen". Tatsache sei, dass ihr als Vertreterin der Bf die "GPLA-Prüfungsbescheide" am 22.08.2019 mit Rückscheinbrief zugestellt worden seien.
Nach einer Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen werde mit einer elektronischen Zustellung solange zugewartet, bis der jeweilige Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung entsprechend verständigt worden sei. An die Bf sei kein Aufruf in dieser Angelegenheit ergangen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
8. Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die von der Bf gegen die oben angeführten Bescheide erhobenen Beschwerden rechtzeitig eingebracht worden sind. Für die Beurteilung dieser Frage ist wiederum entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdefrist von einem Monat in Lauf gesetzt worden ist.
Sachverhalt
9. Die Bf nimmt an FinanzOnline teil und hat der Mitteilung von Erledigungen durch FinanzOnline zugestimmt, indem sie im FinanzOnline System in der dafür vorgesehenen Rubrik die elektronische Zustellung am 15.01.2013 um 10:27 Uhr aktiviert hat. Diese Zustimmung ist von der Bf nicht wiederrufen worden. Von der in FinanzOnline angebotenen Möglichkeit, über elektronische behördlichen Zustellungen per E-Mail informiert zu werden, hat die Bf keinen Gebrauch gemacht.
10. Nach Abschluss der Außenprüfung ist vom Finanzamt eine PDF-Datei mit den hier strittigen Haftungsbescheiden vom 26.07.2019 erstellt und am 27.07.2019 um 05:10 Uhr über FinanzOnline in die Databox der Bf eingebracht worden. Diese Bescheide blieben ungelesen.
Am 01.08.2019 stellte das Finanzamt der Bf postalisch den vollständigen Prüfungsbericht vom 29.07.2019 zu.
11. Mit Eingaben vom 23.09.2019 erhob die Bf durch ihre (damalige) steuerliche Vertreterin gegen diese Haftungsbescheide Beschwerde, nachdem ihr vom Finanzamt diese Bescheide auf Anfrage der steuerlichen Vertreterin am 22.08.2019 zu Hand der steuerlichen Vertreterin neuerlich zugestellt worden sind.
12. Die Teilnahme der Bf an FinanzOnline und ihre Zustimmung zur elektronischen Zustellung von behördlichen Erledigung ist unstrittig. Seit wann die Zustimmung der Bf zur elektronischen Zustellung über FinanzOnline aufrecht ist, konnte auf Anfrage des Gerichtes durch Vorlage eines entsprechenden Datenbankauszuges des Finanzamtes geklärt werden. Dass die Bf von der im FinanzOnline-System angebotene Verständigung über elektronische Zustellungen von Erledigungen per E-Mail nicht Gebrauch gemacht hat, ist dem Status aus FinanzOnline zu entnehmen.
13. Der Zustellungszeitpunkt der Datei mit den hier strittigen Bescheiden an die Bf am 27.07.2019 um 05:10 Uhr ist den auf Anfrage des Gerichtes von der entsprechenden IT-Abteilung des Bundesministeriums für Finanzen ausgelesen Files zu entnehmen. Daraus ist auch ersichtlich - wie auch von der Bf eingewendet worden ist - dass diese PDF-Datei bis zum Zeitpunkt der Abfrage dieser Daten durch die IT-Abteilung im November 2020, nicht geöffnet bzw. gelesen worden ist.
Die Einsichtnahme in diese auf Anfrage des Gerichtes sowohl vom Finanzamt als auch von der Bf übermittelten PDF- Datei hat zweifelsfrei ergeben, dass sich unter anderem die hier strittigen Bescheide in dieser Datei befinden.
Die Tatsache der elektronischen Zustellung der angefochtenen Bescheide räumt im Übrigen auch die Bf selbst ein, wenn sie unter Punkt 6 des Vorlageantrages ausführt, dass es möglich sei, dass die Abgabenbescheide vom 26.07.2029 (richtig 2019) elektronisch in die Databox zugestellt worden seien, aber der Status noch immer "ungelesen" sei.
Rechtslage und Erwägungen:
14. Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
15. Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn der Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
16. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
17. Gemäß § 5b Abs. 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) idF BGBl. II 2018/82, haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 5b Abs. 3 FOnV 2006 kann ein Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.
18. Nach § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronische Dokumente als zugstellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
19. Ist ein Dokument zugestellt, löst gemäß § 6 Zustellgesetz (ZustG) die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
20. Im gegenständlichen Fall sind die verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheide nach § 99 BAO vom 26.07.2019 am 27.07.2019 elektronisch über FinanzOnline in die Databox der Bf zugestellt worden. Der Zustellungszeitpunkt ergibt sich - wie oben ausgeführt - zweifelsfrei durch die von der zuständigen Stelle im Bundesministerium für Finanzen auf entsprechende Anfrage übermittelten Files.
21. Der Umstand, dass die Bf die Datei mit den hier angesprochenen Bescheiden nicht geöffnet hat, vermochte die rechtswirksame Zustellung nicht zu verhindern. Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers im Sinne des § 98 Abs. 2 BAO gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der in der Databox befindlichen elektronischen Dokumente durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4 und die dort angeführte Judikatur).
22. Ebenso geht das Vorbringen, dass der Vertreterin der Bf die strittigen Bescheide erst am 22.08.2019 mit Rückscheinbrief zugestellt worden seien, im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 ZustG ins Leere. Die neuerliche Zustellung löste keine Rechtswirkungen mehr aus. Dies gilt auch dann, wenn die zweite Zustellung erfolgte, weil die Behörde (zu Unrecht) angenommen hat, eine Zustellung sei bisher nicht erfolgt oder die erste Zustellung sei unwirksam gewesen (vgl. Ritz, BAO6, § 6 ZustG, Tz 2 mwV).
23. Auch mit dem Hinweis auf eine Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen, wonach mit einer elektronischen Zustellung solange zugewartet werde, bis der jeweilige Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung entsprechend verständigt worden sei, ist für die Bf nichts gewonnen. Diese Auskunft bezog sich auf die hier noch nicht zur Anwendung gelangende verpflichtende Teilnahme an der elektronischen Zustellung ab 01.01.2020 und die damit verbundene Abschaffung der Möglichkeit auf die elektronische Zustellung in FinanzOnline verzichten zu können (§ 5b Abs. 3 FOnV idF BGBl II 2020/122). Im Beschwerdefall hat die Bf entsprechend der Bestimmung des § 5b FOnV 2006 hingegen schon im Jahr 2013 der elektronischen Zustellung von behördlichen Erledigungen über FinanzOnline zugestimmt und diese Zustimmung bis zum Zustellzeitpunkt nicht widerrufen.
24. Die Bf ist über die elektronische Zustellung der hier strittigen Bescheide deshalb nicht per E-Mail informiert worden, weil sie - wie bereits oben ausgeführt - von der dazu in FinanzOnline angebotenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Abgesehen davon hat diese Information per E-Mail lediglich Service-Charakter. Eine mangelnde Information per E-Mail vermag die Wirksamkeit der elektronischen Zustellung nicht zu hindern (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4).
25. Die hier verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheide gelten daher mit 27.07.2019 als zugestellt, da sie an diesem Tag in den elektronischen Verfügungsbereich der Bf gelangt sind. Die nochmalige Zustellung der Bescheide über Ersuchen des Vertreters mit Rückscheinbrief löste gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkungen mehr aus.
26. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdefrist von einem Monat aber noch nicht durch die elektronischen Bescheidzustellungen am 27.07.2019, sondern entsprechend der Bestimmung in § 245 Abs. 1 zweiter Satz BAO, erst am 01.08.2019 mit der Zustellung des nachgereichten vollständigen Prüfungsberichtes vom 29.07.2019, auf den in den zugestellten Bescheiden zur Begründung verwiesen wird, in Lauf gesetzt worden.
27. Die Monatsfrist zur Erhebung einer Beschwerde ist somit am Freitag dem 01.09.2019 abgelaufen. Da die gegenständlichen Beschwerden jedoch erst am 23.09.2019 beim Finanzamt eingebracht worden sind, waren diese gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
28. Gemäß § 272 Abs. 4 BAO können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden, wenn die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat obliegt. Diesem obliegen unter anderem auch Zurückweisungen (§ 260 BAO).
Der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde konnte im gegenständlichen Fall daher vom Einzelrichter als Berichterstatter gefasst werden.
29. Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO kann von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist im Beschwerdefall verfahrensökonomisch zweckmäßig, weil keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren, die die Anwesenheit der Parteien erfordert hätten, notwendig waren.
Zulässigkeit einer Revision
30. Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist eine ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
31. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war hier nicht zu lösen. Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei aus den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich. Für die Zulassung einer ordentlichen Revision besteht daher kein Anlass.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 15. März 2021