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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf, Bf Adr., vertreten durch Vertreter, Rechtsanwalt, Vertreter Adr., betreffend Beschwerde vom 28. Februar 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr gemäß § 323b BAO Finanzamt Österreich) vom 30. Jänner 2020 betreffend Grunderwerbsteuer (Erfassungsnummer 10-Nr.) Steuernummer StNr. 10- beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde vom 28. Februar 2020 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr gemäß § 323b BAO Finanzamt Österreich) wurde am 30. Jänner 2020 der Grunderwerbsteuerbescheid (Erfassungsnummer 10-Nr.) betreffend Kauf- und Bauträgervertrag vom Datum mit der XY GmbH erlassen.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 28. Februar 2020 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. März 2020 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 23. März 2020 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit weiterer Eingabe vom 18. Februar 2021 zog die beschwerdeführende Partei durch ihre steuerliche Vertretung die Beschwerde vom 28. Februar 2020 und den Vorlageantrag vom 23. März 2020 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Eine Beschwerde ist auch nach der Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung nach Stellung des Vorlageantrages zurücknehmbar (Ritz, BAO6, § 256 Rz 14).
Da die beschwerdeführende Partei durch ihre steuerliche Vertretung mit Anbringen vom 18. Februar 2021 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Da der eingebrachte Vorlageantrag damit von selbst ins Leere geht (vgl. Stoll, BAO, 2717) war eine gesonderte Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages nicht erforderlich.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 26. Februar 2021