Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache [...], [...], betreffend die Beschwerden vom 23. September 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 26. Juli 2019 betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer (§ 82 EStG 1988) und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, jeweils für die Jahre 2013 bis 2017,
Spruch
beschlossen:
I.
Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
1) Verfahrensgang:
Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung ergingen (unter anderem) die im Spruch angeführten und mit 26. Juli 2019 datierten Bescheide, in welchen zur Begründung auf den Bericht gleichen Datums verwiesen wurde.
Mit Schriftsätzen vom 23. September 2019 wurden gegen die im Spruch genannten Bescheide Beschwerden erhoben, wobei unter anderem ausgeführt wurde, dass diese (erst) am 22. August 2019 zugestellt worden wären.
In der am 20. Jänner 2020 zugestellten abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus, die bekämpften Bescheide wären tatsächlich mit 27. Juli 2019 elektronisch in die DataBox der Beschwerdeführerin zugestellt worden. In der Folge hätte das Finanzamt den "vollständigen" Bericht mit RSb-Brief mit 11. August 2019 (Anm des BFG: tatsächlich wohl 1. August 2019) neuerlich an die Beschwerdeführerin übermittelt.
Die Beschwerden vom 23. September 2019 wären daher als verspätet zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 17. Feber 2020, Postaufgabe am 18. Feber 2020, wurde durch den (damaligen) steuerlichen Vertreter ein Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht gestellt.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass es möglich sei, dass die Abgabenbescheide elektronisch in die Databox der Beschwerdeführerin zugestellt worden seien. Diese Tatsache sei "uns" (gemeint wohl: der steuerlichen Vertretung) nicht "zugegangen". Der Status in der Databox sei noch immer ungelesen.
Tatsache sei weiters, dass der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin die GPLA-Prüfungsbescheide am 22. August 2019 nachweislich zugestellt worden seien.
Nach einer Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen würde mit der elektronischen Zustellung solange zugewartet, bis der Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung entsprechend verständigt worden sei. An die Beschwerdeführerin wäre "übrigens kein Aufruf" in dieser Angelegenheit ergangen.
2) Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Die Teilnahme der Beschwerdeführerin an Finanzonline und ihre Zustimmung zur elektronischen Zustellung von behördlichen Erledigungen ist unstrittig (s dazu auch die Sachverhaltsfeststellungen in BFG RV/3100169/2020).
Die spruchgegenständlichen mit 26. Juli 2019 datierten Bescheide wurden am 27. Juli 2019 um 5:10 Uhr gemeinsam mit einem Bericht über die Außenprüfung elektronisch in die Databox der Beschwerdeführerin zugestellt.
Dies wurde einerseits durch die zuständige Stelle des Bundesministeriums für Finanzen gegenüber dem Finanzamt bestätigt und ergibt sich anderseits auch aus dem Umstand, dass die Zustellung in die Databox (Vorhaltswirkung der Beschwerdevorentscheidung) im Vorlageantrag nicht nur nicht bestritten wurde, sondern in dessen Punkt 6 sogar ausdrücklich zugestanden wird, dass es möglich sei, dass die Abgabenbescheide vom 26. Juli 2029 (richtig 2019) elektronisch in die Databox zugestellt worden sind und der Status in der Databox noch immer "ungelesen" wäre. Würde in der Databox ein anderes Zustelldatum als der 27. Juli 2019 aufscheinen, hätte dies die Beschwerdeführerin bzw ihr steuerlicher Vertreter aufzeigen müssen.
Aus der Einsichtnahme des Richters in die - von der steuerlichen Vertretung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur GZ RV/3100281/2020 vorgelegten - der Beschwerdeführerin am 27. Juli 2019 übermittelten Dokumente ergibt sich, dass sich darunter auch der mit 26. Juli 2019 datierte Bericht über die Außenprüfung befindet, welcher eine Begründung hinsichtlich der spruchgegenständlichen Bescheide enthält. Wenn das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung von einer neuerlichen Übermittlung des "vollständigen" Berichtes spricht, ist damit jener Bericht angesprochen, der lediglich um einen (ursprünglich fehlenden) Begründungsteil, welcher sich ausschließlich auf die - im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten - Haftungsbescheide betreffend Einkommensteuer (Abzugsteuer, § 99 EStG 1988) bezieht, ergänzt wurde.
3) Erwägungen:
Gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Nach § 245 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs 1 BAO mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 97 Abs 1 BAO bestimmt, dass Erledigungen dadurch wirksam werden, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Gemäß § 5b Abs 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) in der für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des BGBl II Nr 373/2012, haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Nach § 5b Abs 3 erster FOnV 2006 in der oben genannten Fassung kann ein Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten.
§ 98 Abs 2 BAO normiert, dass elektronische Dokumente als zugstellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Ist ein Dokument zugestellt, löst gemäß § 6 Zustellgesetz (ZustG) die neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes keine Rechtswirkungen aus.
Im gegenständlichen Fall sind unter anderem auch die im Spruch genannten mit 26. Juli 2019 datierten Bescheide am 27. Juli 2019 elektronisch in die FinanzOnline-Databox der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Auf das tatsächliche Einsehen der in der Databox befindlichen elektronischen Dokumente durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Schriftstückes kommt es nicht an (vgl Ritz, BAO6, § 98 BAO, Tz 4 und die dortigen Judikaturhinweise).
Das Vorbringen, dass der Vertreterin der Beschwerdeführerin die Dokumente erst am 22. August 2019 mit Rückscheinbrief zugestellt worden seien, geht im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 ZustG ins Leere. Die neuerliche Zustellung löste keine Rechtswirkungen mehr aus (vgl Ritz, BAO6, § 6 ZustG, Tz 2 mwV). Im Übrigen bestand im Zustellungszeitpunkt für die (damalige) steuerliche Vertretung unstrittig (noch) keine Zustellungsbevollmächtigung, sodass die Übermittlung an die (damalige) steuerliche Vertretung bereits aus diesem Grund lediglich informativen Charakter haben konnte und nicht als (neuerliche) Zustellung iSd Abgabenvorschriften anzusehen ist.
Mit dem Hinweis auf eine Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen, dass mit einer elektronischen Zustellung solange zugewartet werde, bis der jeweilige Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung entsprechend verständigt worden sei, ist für die Beschwerdeführerin ebenso nichts gewonnen. Nicht nur, dass nicht näher konkretisierte "Auskünfte" des Bundesministeriums für Finanzen keinerlei verbindliche Wirkung entfalten könnten, bezog sich diese Auskunft offenbar auf die hier noch nicht zur Anwendung gelangende verpflichtende Teilnahme an der elektronischen Zustellung (ab 2020) und die damit verbundene Abschaffung der Möglichkeit auf die elektronische Zustellung in FinanzOnline verzichten zu können (§ 5b Abs 3 FOnV 2006 idF BGBl II 122/2020).
Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin entsprechend der Bestimmung des § 5b FOnV 2006 in der maßgeblichen Fassung der elektronischen Zustellung von behördlichen Erledigungen über FinanzOnline schon lange davor zugestimmt und diese Zustimmung bis zum Zustellzeitpunkt nicht widerrufen. Dass die Beschwerdeführerin über die Tatsache der Zustellung in die Databox nicht per E-Mail informiert worden ist, mag daran liegen, dass sie es verabsäumt hat, eine E-Mail-Adresse für Zwecke der Verständigung über eine Zustellung einer Erledigung anzugeben. Eine Information per E-Mail stellt jedoch ohnehin keine Voraussetzung für das Wirksamwerden einer elektronischen Zustellung dar (vgl Ritz, BAO6, § 98 BAO, Tz 4).
Die verfahrensgegenständlichen Bescheide gelten daher mit 27. Juli 2019 als wirksam zugestellt, da sie an diesem Tag in den elektronischen Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin gelangt sind, und auch keinerlei relevante Gründe vorgebracht wurden, die gegen die Wirksamkeit der Zustellung sprechen würden. Der mit 26. Juli 2019 datierte Bericht, auf welchen in diesen Bescheiden zur Begründung verwiesen wurde, wurde mit gleichem Datum zusammen mit den in Rede stehenden Bescheiden übermittelt. Ob und wann die Dokumente abgerufen wurden, ist für die Wirksamkeit der Zustellung - wie oben bereits ausgeführt - unerheblich. Die nochmalige Übermittlung der Bescheide und des ergänzten, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bescheide aber wortidenten - Berichtes über Ersuchen des Vertreters löste keine Rechtswirkungen mehr aus.
Da die Monatsfrist zur Erhebung einer Beschwerde somit mit Ablauf des 27. August 2019 geendet hat, die Beschwerde jedoch erst am 23. September 2019 beim Finanzamt eingebracht wurde, war diese gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO mit Beschluss als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Anzumerken ist noch, dass selbst wenn davon auszugehen wäre - was nach Ansicht des BFG jedoch nicht zutrifft -, dass die Übermittlung des um hier nicht verfahrensrelevante Teile ergänzten Berichtes (händisch datiert mit 29. Juli 2019) einen späteren Beginn der Rechtsmittelfrist bewirkt hätte, wäre diese am Montag, den 2. September 2019 abgelaufen.
Gemäß § 272 Abs 4 BAO können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden, wenn die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat obliegt. Diesem obliegen unter anderem auch Zurückweisungen (§ 260 BAO).
Der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde konnte im gegenständlichen Fall daher vom Einzelrichter als Berichterstatter gefasst werden.
Nach § 274 Abs 3 Z 1 iVm Abs 5 BAO kann von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist im Beschwerdefall verfahrensökonomisch zweckmäßig, weil keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren, die eine persönliche Anwesenheit der Parteien erfordert hätten. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen. Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde ergibt sich aus den klaren oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Tatsachenfragen sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich.
Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 17. März 2021
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