Volltext

BFG 18.02.2021, RV/2100282/2017

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100282.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 278 BAO · § 97 BAO · § 256 Abs. 1 BAO · § 256 Abs. 3 BAO · § 262 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, vertreten durch Grazer Treuhand Steuerberatung GmbH & Partner KG, Petersgasse 128a, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 9.7.2015 gegen den Bescheid des Finanzamts Graz-Stadt vom 12.6.2015 betreffend Abweisung des Antrages gemäß § 303 Abs 1 BAO vom 27.7.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2013 beschlossen:

Spruch

I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

1. Verfahrensgang/festgestellter Sachverhalt:

Am 11.1.2014 reichte der Beschwerdeführer (Bf), der ab Mitte Oktober 2013 für die in Wien ansässige ***E GmbH*** als Außendienstmitarbeiter nichtselbständig tätig war, seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 auf elektronischem Wege beim Finanzamt ein.

Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 13.6.2014 die Einkommensteuer für das Jahr 2013 erklärungskonform fest.

Mit FinanzOnline-Eingabe vom 27.7.2014 übermittelte der Bf ein mit "Rückerstattung große KFZ-Pauschale" tituliertes Anbringen an das Finanzamt. Darin begehrte er die Berücksichtigung des halben Pkw-Sachbezuges, weil er den von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw nur in geringem Ausmaß für Privatfahrten genutzt habe, was durch ein Fahrtenbuch dokumentiert sei.

Das Finanzamt wertete dieses Anbringen als Antrag gemäß § 303 Abs 1 BAO auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 und wies das solcherart gewertete Anbringen mit Bescheid vom 12.6.2015 ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, das vom Bf vorgelegte Fahrtenbuch entspreche nicht den geforderten Kriterien. Die Berücksichtigung bloß des halben Sachbezuges sei daher nicht möglich.

Mit Schreiben des - erst in diesem Verfahrensstadium beigezogenen - steuerlichen Vertreters des Bf vom 9.7.2015 wurde dagegen Beschwerde erhoben, worüber das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2016 abgesprochen hat.

Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters des Bf vom 17.11.2016 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Das Finanzamt legte daraufhin die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Am 18.2.2021 wurde vor dem Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, im Zuge derer der steuerliche Vertreter des Bf die Beschwerde vom 9.7.2015 zurücknahm.

 

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem vorliegenden Akt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge (vgl Ritz, BAO6 § 256 Tz 11, mit Hinweisen auf die Rsp des VwGH).

Im Zuge der am 18.2.2021 vor dem Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung nahm der steuerliche Vertreter des Bf die Beschwerde vom 9.7.2015 zurück, weswegen diese mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären war.

 

3.2. Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit der Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

 

 

 

Graz, am 18. Februar 2021