Kopf
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, betreffend Beschwerde vom 22. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 21. Jänner 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, Steuernummer 67 ***xxx*** beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag vom 6. Februar 2020 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 27. Dezember 2018 ohne Geltendmachung von Abzugsposten die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013. Am 21. Jänner 2019 erging der Einkommensteuerbescheid, der eine Nachzahlung von 231 € ergab, weil nach den übermittelten Lohnzetteln im Jahr 2013 zwei lohnauszahlende Stellen vorlagen.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte erstmalig die Berücksichtigung von Kosten der doppelten Haushaltsführung (iHv 1.800 Euro) und der Familienheimfahrten (iHv 3.672 Euro).
Am 15. Juli 2019 fertigte das Finanzamt an den Bf. einen Ergänzungsvorhalt mit Fragen bzgl. der beantragten Werbungskosten aus. Am 9. August 2019 langte die Beantwortung mit Unterlagen, sämtliche in ungarischer Sprache, beim Finanzamt ein. Daraufhin erging am 16. September 2019 ein weiterer Vorhalt an den Bf., der um Ergänzungen ersuchte. Eine Beantwortung erfolgte nicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Dezember 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde über das elektronische Kommunikationssystem (FinanzOnline) am 18. Dezember 2019 zugestellt. Fristverlängerungsanträge wurden nicht eingebracht.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2020, abgegeben beim Finanzamt am 8. Februar 2020, wurde ein Vorlageantrag gestellt und neuerlich die Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten beantragt. Weitere Unterlagen wurden nicht beigelegt.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt folgendermaßen zu beurteilen:
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Dies ergibt sich aus § 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO).
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates (§ 108 Abs. 2 BAO). Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO).
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 109 BAO). Bei schriftlichen Erledigungen, wie zB Bescheiden, erfolgt dies regelmäßig durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 BAO).
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs. 2 BAO).
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Fest steht, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Bf. am 18. Dezember 2019 (Mittwoch) elektronisch in die Databox zugestellt wurde und die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 20. Jänner 2020 (Montag) zu Ende war. Der Vorlageantrag wurde nachweislich am 8. Februar 2020 beim Finanzamt abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Frist bereits abgelaufen.
Das Finanzamt wies den Bf. im Vorlagebericht vom 29. Jänner 2021 auf die Verspätung hin und ist der Bf. diesen Ausführungen nicht entgegengetreten, wobei den Ausführungen des Finanzamtes die Wirkung eines Vorhaltes zukommt (vgl. VwGH 29.6.2005, 2000/14/0194; VwGH 30.4.2003, 99/13/0251; VwGH 26.11.2002, 99/15/0165). Zudem wurde dem Bf. auch vom Bundesfinanzgericht nachweislich ein Vorhalt bzgl. der Fristversäumnis zugestellt und wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Äußerung erfolgte nicht, weshalb auch keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel bzgl. der Beschwerdevorentscheidung vorliegen.
Das Bundesfinanzgericht hat daher von einem Fristversäumnis auszugehen und war der Vorlageantrag zwingend gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebegehren hat zu unterbleiben und ist die Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 16. März 2021