Volltext

BFG 17.03.2021, RV/7500826/2020

Aufhebung von Vollstreckungsverfügungen mangels Zustellung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500826.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 50 VwGVG · § 26 Abs. 2 ZustG

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 9.11.2020 gegen die Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 11. Jänner 2020, 1) MA67/196700867324/2019 und 2) MA67/196700891928/2019 vom 14.1.2020, MA67/196700890302/2019 und vom 25.1.2020, MA67/196700930712/2019, alle in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, i.d.g.F., in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, i.d.g.F. zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und werden die angefochtenen

Vollstreckungsverfügungen ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

1.: Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom 15.10.2019, GZ MA67/196700867324/2019, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H. von € 60 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Am 11.1.2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als belangte Behörde die Vollstreckungsverfügung GZ. MA67/196700867324/2019, da die mit GZ. MA67/196700867324/2019 rechtskräftig verhängte Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages i.H. von € 65.- gem. § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.

Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.

2.: Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom 21.10.2019, GZ. MA67/196700891928/2019 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H. von € 60 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Am 11.1.2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als belangte Behörde die Vollstreckungsverfügung GZ. MA67/196700891928/2019, da die mit GZ. MA67/196700891928/2019 rechtskräftig verhängte Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages i.H. von € 65.- gem. § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.

Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.

3.: Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom 21.10.2019, GZ. MA67/196700890302/2019 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H. von € 60 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Am 14.1.2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als belangte Behörde die Vollstreckungsverfügung GZ. MA67/196700890302/2019, da die mit GZ. MA67/196700890302/2019 rechtskräftig verhängte Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages i.H. von € 65.- gem. § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.

Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.

4.: Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom 30.10.2019, GZ. MA67/196700930712/2019 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H. von € 60 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Am 25.1.2020 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als belangte Behörde die Vollstreckungsverfügung GZ. MA67/196700930712/2019, da die mit GZ. MA67/196700930712/2019 rechtskräftig verhängte Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages i.H. von € 65.- gem. § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.

Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.

Per E-Mail vom 9.11.2020 erhob der Bf. Beschwerde gegen die o.a. Vollstreckungsverfügungen und brachte u.a. folgendes vor.

"Ich besitze ein Parkpickerl für den 11. Bezirk., da ich auch im 11. wohne. Da ich mich in letzter Zeit öfter im Ausland aufgehalten habe, und ich versäumt habe, einige gelbe Zettel von der Post abzuholen, kam das Meldeamt auf die Idee mich von meinem Hauptwohnsitz abzumelden. Seitdem bekomme ich täglich eine Strafe von euch. Einen Termin zum Anmelden bekam ich erst für 23.11."

Auf Grund einer Anfrage des Bundesfinanzgerichtes bei der für Meldeangelegenheiten zuständigen Fachdienststelle in der Stadt Wien, der MA 62, teilte diese mit E-Mail vom 25.2.2021 folgendes mit:

"Zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen seitens der Magistratsabteilung 62 als zuständiger Fachdienststelle für Meldeangelegenheiten in der Stadt Wien mit, dass Herr ***Bf1*** wie von ihm angegeben von uns nach Durchführung eines Verfahrens nach § 15 Meldegesetz amtlich von der Adresse xy abgemeldet wurde. Die amtliche Abmeldung erfolgt mit 26. August 2020. Grund für die Einleitung dieses Verfahrens war ein Erhebungsbericht der Magistratsabteilung 6 - Erhebungs- und Vollstreckungsdienst. Der Erheber bekam vor Ort am 14. Jänner 2020 von einer Hauspartei, deren Identität wir nicht kennen, die Auskunft, dass Herr ***Bf1*** unbekannt wohin verzogen sei. Herr ***Bf1*** wurde von uns zweimal im Verfahren angeschrieben, davon einmal mit RSb-Rückscheinbrief, und hat darauf nicht reagiert."

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

 

Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Die Vollstreckungsverfügungen wurden lt. Akteninhalt ohne Zustellnachweis versendet. Für die Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz bedeutet dies folgendes:

Die Vollstreckungsverfügungen MA67/196700867324/2019 und MA67/196700891928/2019 wurden am 11.1.2020 (Samstag) versendet und gelten als am 15.1.2020 zugestellt.

Die Vollstreckungsverfügung MA67/196700890302/2019 wurde am 14.1.2020 versendet und gilt als am 17.1.2020 zugestellt.

Die Vollstreckungsverfügung MA67/196700890302/2019 wurde am 25.1.2020 (Samstag) versendet und gilt als am 29.1.2020 zugestellt.

Der Bf. war zu den Zustellungszeitpunkten zwar noch im Zentralen Melderegister an der Zustelladresse xy gemeldet. Wie sich aus dem Bericht der MA 62 ergibt, war jedoch bereits am 14.1.2020 ein Erhebungsorgan der MA 6 vor Ort und wurde diesem mitgeteilt, dass der Bf. "unbekannt wohin verzogen" sei. Zwei Schreiben, mit Rsb versendet, blieben unbeantwortet.

Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Bf. am 15.1.2020, 17.1.2020 und 29.1.2020 nicht an der Abgabestelle aufhältig war und ihm die verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsverfügungen nicht rechtswirksam zugestellt wurden.

Diese waren daher aufzuheben.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da in freier Beweiswürdigung zu entscheiden war, ob die verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsverfügungen rechtmäßig zugestellt worden sind.

 

 

Wien, am 17. März 2021