Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die auf Grund § 274 erster Satz BAO (idF vor dem FVwGG 2012) gegen den gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom 7. Mai 2010 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 gerichtete Berufung (Beschwerde) vom 31. März 2010 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2006 wird auf Basis des Einkommensteuerbescheides vom 16.12.2009, sprich mit einer Gutschrift in Höhe von 27.980,53 Euro festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16.12.2009 wurde der mit 14.7.2008 datierte, erklärungsgemäß Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 35.595,49 Euro ausweisende Einkommensteuerbescheid 2006 - als Ergebnis einer für die HG ***1*** erstellte, für den Bf. Vermietungseinkünfte für das Jahr 2006 in Höhe von 3.273,26 Euro ausweisende Tangente - gemäß § 295 Abs. 1 BAO dahingehend abgeändert als nunmehr unter Ansatz von (Gesamt)Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 42.395,49 Euro die Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit einer Gutschrift in Höhe von 27.980,53 Euro festgesetzt wurde.
In der Folge erhob der Bf. gegen vorgenannten Bescheid - innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist - mit Schriftsatz vom 31.3.2010 Berufung, wobei im Wesentlichen der Ansatz der Einkünfte aus Vermeitung und Verpachtung im Betrag von 42.395,49 Euro moniert wurde, da die Abgabenbehörde im Rahmen der Einkünfteermittlung unrichtigerweise den Ansatz von - auf der beigelegten, mit 17.1.2007 datierten Honorarnote Dris. ***2*** basierender Sonderwerbungskosten von 6.800,00 Euro verabsäumt habe. Darüber hinaus habe der Bf. bis dato die Geltendmachung weiterer - ebenfalls aus einer beigelegten, mit 17.1.2007 datierten Honorarnote Dris. ***2*** herrührender - Werbungskosten im Ausmaß von 2.740,00 Euro übersehen, weswegen er um Berücksichtigung derselben ersuche, respektive im Rahmen der Rechtsmittelerledigung summa summarum den Ansatz der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2006 im Ausmaß von 32.855,49 Euro beantrage.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 12.4.2010 wurde das Rechtsmittel des Bf. unter Hinweis auf die Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO abgewiesen.
In dem gegen die BVE erhobenen Vorlageantrag vom 3.5.2010 bestätigte der Bf. zwar das Ausmaß der die ihm aus der HG ***1*** für das Jahr 2006 im Ausmaß von 3.273,26 Euro zugewiesenen Vermietungseinkünfte, vertrat aber dessen ungeachtet die Auffassung, dass ob der per Gerichtbeschluss des BG ***3*** vom ***4*** erfolgten Zuweisung der Mietgegenstände ins Wohnungseigentum, respektive des Konnexes der Rechtsanwaltskosten von 9.540,00 Euro zum Zwecke der Schaffung alleinigen Wohnungseigentums nicht im Feststellungsverfahren vorgenannter HG zu erfassen seien.
Demzufolge seien nämliche Kosten - als der Schaffung einer neuen Einkunftsquelle dienlich - im Rahmen der Abgabenfestsetzung als Sonderwerbungskosten zu erfassen, weswegen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2006 auf den Betrag von 32.855,49 Euro zu lauten haben.
In Ansehung einer geänderten, mit 6.5. 2010 datierten Mitteilung, welche dem Bf. für das Jahr 2006 aus der WEG ***5*** stammende, auf den Betrag von 1.935,62 Euro lautende Vermietungseinkünfte zuweist, wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2006 vom 16.12.2009 mit Bescheid vom 7.5.2010 gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeändert, wobei die Festsetzung der Einkommensteuer 2006 unter Zugrundlegung von (Gesamt)Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 43.023,48 Euro nunmehr auf eine Gutschrift von 27.666,53 Euro lautete.
Mit Eingabe vom 7.6.2010 erhob der Bf. gegen vorgenannten Bescheid Berufung, wobei er seinen Antrag der Abgabenfestsetzung des Jahres 2006 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Ausmaß von 32,855,49 Euro zugrunde zu legen wiederholte.
In der wurde die Berufung vom 31.3.2010 dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt, wobei das Finanzamt unter Hinweis auf eine mit 28.5.2010 datierte Mitteilung, welche dem Bf. für das Jahr 2006 aus der WEG ***5*** stammende, auf den Betrag von 1.307,63 Euro lautende Vermietungseinkünfte zuweist, den Antrag stellt der Abgabenfestsetzung 2006 - unter Abweisung der im Ausmaß von 9.540,00 Euro geltend gemachten Werbungskosten - Vermietungseinkünfte von 42.395,49 Euro zugrunde zu legen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Zuständigkeit des BFG
Nach der Bestimmung des § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.12.2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd. Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1.1.2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
2. Angefochtener Bescheid
In Ansehung der, den Inhalt des bis zum 31.12.2013 in Rechtsbestand befindlichen § 274 erster Satz BAO übernehmenden Bestimmung des § 253 BAO der gemäß für den Fall, dass ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, die Bescheidbeschwerde als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet gilt, steht der auf Basis des § 295 Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid 2006 vom 7. Mai 2010 auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
3. Streitpunkt
Vor dem Hintergrund des an oberer Stelle dargelegten Verwaltungsgeschehens steht die Abzugsfähigkeit der aus den mit 17.1.2007 datierten Honorarnoten Dris. ***2*** stammenden Beratungskosten von 9.540,00 Euro als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2006 in Streit.
4. Rechtliche Würdigung
4.1. Rechtsgrundlagen
Nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
4.2. Rechtliche Beurteilung
4.2.1. Ertragsteuerliche Behandlung der Beratungskosten
Kosten einer rechtsfreundlichen Beratung sind grundsätzlich Werbungskosten, sofern diese objektiv mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.
Ausgehend von vorstehenden Ausführungen ist im vorliegenden Fall ein Zusammenhang der Rechtsanwaltskosten von insgesamt 9.540,00 Euro mit der vom Bf. beabsichtigten alleinigen Vermietungstätigkeit des in der ***6*** domizilierten Objektes grundsätzlich zu bejahen.
4.2.2. Berücksichtigung des Zeitpunktes des Abflusses der Anwaltskosten
Die Regelungen des unter Punkt 4.1. dargestellten § 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 gelten auch für den Abfluss von Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG (Jakom, EStG, § 19 Rz 5 mwN), da die Begriffe Einnahmen bzw. Ausgaben ihren Inhalt aus ihrem Anwendungsbereich nehmen: Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben angesprochen, bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten die Einnahmen nach § 15 und die Werbungskosten nach § 16 (Doralt, EStG, § 19 Tz 6).
Der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben in § 19 Abs. 2 erster Satz EStG verwendete Begriff "geleistet" ist im Sinn von Übertragung der tatsächlichen und rechtlichen (besser wirtschaftlichen) Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert zu verstehen; es kommt nicht darauf an, welches Jahr die Ausgabe wirtschaftlich betrifft (Doralt, EStG, § 19 Tz 31 mwN; LStR 2002 Rz 640).
Eine Ausgabe liegt vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (VwGH 25.4.2013, 2010/15/0101 mwN).
In Ansehung vorstehender Ausführungen sind die vom der Bf. für das Jahr 2006 geltend gemachte Werbungskosten von 9.540,00 Euro aufgrund der vorgelegten Belege von diesem im Jahr 2007"geleistet" und ergo dessen daher nämlichem Jahr zuzuordnen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die anwaltlichen, Leistungen - laut den nachgereichten mit 17.1.2007 datierten Fakturen - samt und sonders im Jahr 2006 erbracht wurden, sprich mit anderen Worten ausgedrückt wirtschaftlich dieses Jahr betroffen haben.
Aus vorgenannten Gründen konnte dem Antrag des Bf. auf Berücksichtigung der Anwaltskosten im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2006 nicht nähergetreten werden und war dem Rechtsmittel eine Absage zu erteilen.
5. Berücksichtigung der mit 28.5 2010 datierten Tangente betreffend die WEG ***5***
Im Zuge der Rechtsmittelerledigung war - angesichts der gesetzlich statuierten Bindungswirkung zwischen Grundlagenbescheide und abgeleiteten Bescheiden (Einkommensteuerbescheid 2006) - obiger, für den Bf. Vermietungseinkünfte von 1.307,63 Euro ausweisenden, auf Basis des § 188 BAO erstellten Mitteilung Rechnung zu tragen und - abweichend vom angefochtenen, mit 7.5.2010 datierten Einkommensteuerbescheid 2006 - unter Berücksichtigung von Vermietungseinkünften in Höhe von 42.395,49 Euro, die Einkommensteuer 2006 mit einer Gutschrift in Höhe von 27.980,53 Euro festzusetzen.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Nichtanerkennung der beantragten Werbungskosten direkt auf den an oberer Stelle dezidiert dargestellten - Bestimmungen des EStG 1988 fußt.
Wien, am 22. März 2021