Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Pölzleithner Wirtschaftstreuhand KG Steuerberatungsgesellschaft, Stadtplatz 22, 4690 Schwanenstadt, über die Beschwerde vom 17. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 17. März 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***2*** zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
A) Verwaltungsbehördliches Verfahren:
In seiner händisch verfassten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019, beim Finanzamt eingelangt am 13. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 9.0281,16 geltend.
In diesem Betrag waren auch € 8.561,66 für einen Aufenthalt und Behandlung der Ehegattin des Beschwerdeführers im Medizinischen Zentrum ***1*** enthalten.
Dort wurde eine Spinalkanalstenose im Lumbalbereich durch Cageimplantation an der Wirbelsäule, Osteosynthese an der thorakolumbalen Wirbelsäule und eine Dekompression der lumbalen Nervenwurzeln (24. Oktober 2019) mit nachfolgender Physiotherapie (ab 28. Oktober 2019) vorgenommen.
Beim operierende Facharzt war die Ehegattin schon vor der Operation zur Diagnose und zur Nachbesprechung (€ 90,00).
Im Einkommensteuerbescheid 2019 des Beschwerdeführers datiert vom 17. März 2020 wurden von den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen € 466,50 als solche anerkannt.
Der Differenzbetrag von € 8.561,66 blieb mit der Begründung, dass die Behandlung in einer Privatklinik nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 zähle, unberücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer im Wege seines rechtfreundlichen Vertreters mit der Beschwerdeschrift vom 17. April 2020.
Darin führte dieser aus, dass das Finanzamt € 8.742,40 für die Behandlung der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Privatklinik Medizinisches Zentrum ***1*** nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden seien.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe zum Zeitpunkt des Aufenthaltes in der Privatklinik seit Monaten unter starken Schmerzen gelitten und sei als Schmerzpatient einzustufen gewesen. Die Behandlung in einer öffentlichen Krankenanstalt wäre mit monatelangen Wartezeiten verbunden gewesen.
Erkrankungen des Steuerpflichtigen oder seiner Ehegattin würden die Zwangsläufigkeit und das Verhältnis der Aufwendungen zu den Einkünften des Beschwerdeführers die Außergewöhnlichkeit dieser Aufwendungen begründen.
Der Beschwerdeführer begehrte daher die beantragten Aufwendungen in Höhe von € 8.742,40 als außergewöhnliche Belastungen zusätzlich zu den bereits berücksichtigten anzuerkennen, verzichtete auf das Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung und beantragte das Abhalten einer mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht.
Mit Schreiben vom 16. März 2021 hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat am 28. August 2019 das Medizinische Zentrum ***1*** für eine erste Ordination mit Beratung und Untersuchung besucht, wofür ihr € 130,00 in Rechnung gestellt wurden. Für den weiteren derartigen Besuch am 30. September 2019 wurden ihr € 65,00 verrechnet. Am 26. November 2019 verfasste das Medizinische Zentrum ***1*** eine Rechnung über den stationären Aufenthalt und die dabei vorgenommene Spinalkanalstenose im Lumbalbereich durch Cageimplantation an der Wirbelsäule, Osteosynthese an der thorakolumbalen Wirbelsäule und eine Dekompression der lumbalen Nervenwurzeln (24. Oktober 2019) mit nachfolgender Physiotherapie (ab 28. Oktober 2019) in Höhe von € 8.276,66, welche am 29. November 2019 bezahlt wurde. Die Honorarnote des operierenden Arztes vom 2. Dezember 2019 für eine weitere Besprechung betrug € 90,00. Jene für eine physiotherapeutische Behandlung vom 11. Dezember 2019 machte abzüglich der Ersätze durch die Krankenkasse € 43,18 aus. Für Rezeptgebühren und Medikamente hat die Ehegattin des Beschwerdeführers 2019 € 124,95 und € 12,61 ausgegeben.
Beweiswürdigung
Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unwidersprochenem Vorbringen der Parteien, dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und dem vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen.
Nach Vorbringen des Beschwerdeführers hat seine Ehegattin vor der Operation im November 2019 aufgrund von Wirbelsäulenproblemen an starken Schmerzen gelitten und stellte der Beschwerdeführer die Behauptung auf, dass eine Behandlung in einer vergleichbaren öffentlichen Klinik zu monatelangen Wartezeiten geführt hätte.
Beide Behauptungen (starke Schmerzen und monatelangen Wartezeiten im öffentlichen Krankenhäusern) hat der Beschwerdeführer in keiner Weise belegt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Außergewöhnliche Belastungen regelt der Gesetzgeber im dritten Teil des EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 ["Tarif"]) in den §§ 34 und 35.
Damit ist klargestellt, dass die da getroffenen Anordnungen nichts unmittelbar mit der persönlichen und sachlichen Einkommensteuerpflicht zu tun haben und auch Aufwendungen, welche bei den im zweiten Teil geregelten Einkunftsarten ausdrücklich für nicht abzugsfähig erklärt werden, wie etwa die im § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 genannten Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen können, wenn sie die Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 erfüllen.
Nach § 34 Abs. 1 Z 1-3 EStG 1988 sind Aufwendungen, welche weder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgabensind, als außergewöhnliche Belastung zu behandeln, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Näher erläutert der Gesetzgeber in § 34 Abs. 2 EStG 1988, dass eine Belastung außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, welche der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst.
Zwangsläufig ist nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 eine außergewöhnliche Belastung, wenn sich ihr der Steuerpflichtige aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird dadurch berücksichtigt, dass in § 34 Abs. 4 EStG 1988 gestaffelt nach Einkommen und Familienstand pauschale Selbstbehalte von sechs bis zwölf Prozent des Einkommens festgelegt werden.
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 enthält eine abschließende Aufzählung, welche außergewöhnlichen Belastungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes bei der Ermittlung des Einkommensteuertarifes zu berücksichtigen sind (Katastrophenschäden, Berufsausbildung nach Abs. 8, Aufwendungen der Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9, Mehraufwendungen für Personen mit erhöhter Kinderbeihilfe, Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, welche anstelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden, Mehraufwendungen im Sinne des § 35 Abs. 1 EStG 1988 soweit sie die pflegebedingter Geldleistungen übersteigen) und eine Verordungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen, welche auch erlaubt, festzulegen, welche Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf den Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu berücksichtigen sind.
Im § 35 EStG 1988 wird unter Anderem (Absätze 1 bis 3 leg. cit.) festgelegt, dass durch eigene körperliche oder geistige Behinderung ein Freibetrag (geregelt je nach der Höhe der durch amtliche Bescheinigung festgestellten Behinderung) zusteht, sofern kein Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage bezogen wird.
Nach § 35 Abs. 5 können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung (als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt) geltend gemacht werden.
Von der im § 35 Abs. 7 EStG 1988 eingeräumten Möglichkeit mit Verordnung Durschnittsätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, hat der Finanzministermit der "Verordnung außergewöhnliche Belastung" (BGBl 303/1996) Gebrauch gemacht.
In dieser Verordnung wird unter anderem in § 4 festgelegt, dass zusätzlich (zu den Pauschbeträgen nach § 35 Abs. 3 EStG 1988) die nicht regelmäßig anfallenden Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind.
Tatsächliche Gründe für die Begründung der Zwangsläufigkeit bestehen bei Krankheit (VwGH 1.9.2015, 2012/15/0117; 4.9.2014, 2012/15/0136; 26.5.2010, 2007/13/0051) in der Regel generell. Dass dies auch bei der Ehegattin des Beschwerdeführers der Fall ist, steht außer Zweifel.
Aufwendungen in Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit, die von der gesetzlichen Krankversicherung nicht übernommen werden oder diese übersteigen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zwangsläufig, wenn sie aus medizinisch triftigen Gründen geboten sind.
Triftige Gründe liegen vor, wenn für den Steuerpflichtige konkrete medizinische Nachteile entstehen würden, die ohne die Höhe der Kosten verursachende Behandlung eintreten würden. Dies hat der Steuerpflichtige zu beweisen (VwGH 4.3.1986, 85/14/0149; 13.5.1986, 85/14/0181; 10.2.2016, 2013/15/0254).
Der Beschwerdeführer hat jedoch bloß behauptet, dass in einer öffentlichen Krankenanstalt Monate auf die Operation gewartet und die Ehegattin des Beschwerdeführers in dieser Zeit als Schmerzpatientin angesehen hätte werden müssen.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine im letzten Absatz genannten Behauptungen in keiner Weise bewiesen hat, ist auch festzustellen, dass eine Wartezeit, in welcher vorhandene Schmerzen mit konservativen Methoden, wie Physio- und Schmerztherapie behandelt werden, ohne dass dadurch der Erfolg einer späteren Operation gefährdet wird, keineswegs als konkreter medizinischer Nachteil angesehen werden kann.
Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung (in einer Privatklinik) sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung sind im Sinne dieser Judikaturlinie noch keine triftigen medizinischen Gründe für Aufwendungen, welche die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen.
Belege, welche eine zwingende medizinische Notwendigkeit der Operation in einer Privatklinik durch den Arzt des Vertrauens der Ehegattin des Beschwerdeführers darlegen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Damit ist festzuhalten, dass es bei den durch die Operation der Ehegattin des Beschwerdeführers im Medizinischen Zentrum ***1*** entstandenen Aufwendungen (€ 8.276,66) an der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 mangelt, weswegen diese nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 anerkannt werden können und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich dieses Erkenntnis im Kern auf die Beweiswürdigung zur Frage, ob die strittigen Aufwendungen zwangsläufig erwachsen sind, beschränkt und dabei der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikaturlinie folgt (siehe oben) folgt, wurde keine Rechtsfrage berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung in diesem Verfahren hinausgeht.
Linz, am 22. März 2021