Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch seine die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, geb. *.*.19** (eingebracht am 16. Jänner 2021 ) gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 4. Jänner 2021, MA67/123456***/2020 wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 den Beschluss:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 iVm § 50 VwGVG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung der Parkometerabgabeverordnung iVm dem Parkometergesetz schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von 60 Euro zuzüglich 10 Euro Kosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
Mit Schreiben vom 15. März 2021 (per E-Mail) an das Bundesfinanzgericht zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.
Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren Beschluss einzustellen (vgl § 50 Abs 1 VwGVG).
Da das Gericht nicht mit Erkenntnis entschieden hat, ist gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen hat, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls link keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wien, am 17. März 2021