Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. Mai 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 12. Februar 2016 betreffend Umsatzsteuer 2014 Steuernummer zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde im Juni 2014 als CKG gegründet und ins Firmenbuch eingetragen. Ab 13.11.2014 wurde der Firmenname im Firmenbuch auf ***Bf1*** geändert. Die Bf. war im Bereich Vermittlung von Aufträgen im Kleintransportgewerbe tätig.
Im April 2015 wurde vom Finanzamt eine Betriebsprüfung im Unternehmen der Bf. durchgeführt, in deren Rahmen in Tz 2 festgestellt wurde, dass die ER vom 3.9.2014 ausgestellt von der Firma XGmbH in Höhe von € 40.000,- und € 8.000,- Umsatzsteuer in der Buchhaltung mit Vorsteuerabzug erfasst wurde.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei diese Rechnung jedoch mit dem Mangel der pauschalen Leistungsbezeichnung behaftet. Der Bf. sei außerdem bekannt, dass die Firma XGmbH bereits seit 8/2014 keine Umsatzsteuer abführe. Außerdem sei Herr WF, der laut Firmenbuch bei der Firma XGmbH Prokurist gewesen sei, bei der Bf. als Kommanditist beteiligt. Aufgrund der angeführten Mängel sei der Vorsteuerabzug in Höhe von € 8.000,- nicht anzuerkennen.
Am 23.5.2015 wurde ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 9/2014 erlassen und die Vorsteuer um € 8.000,- gekürzt.
Die Bf. erhob Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 9/2014 vom 23.4.2015 und erklärte, dass nach ihrer Ansicht die Aberkennung des Vorsteuerbetrages von € 8.000,- rechtswidrig sei. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Abzug von Vorsteuerbeträgen richten sich nach § 12 UStG.
Die Bf. bestreitet ausdrücklich, dass sie gewusst habe oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen in Zusammenhang stehe.
Es werde nicht bestritten, dass Herr WF für beide Firmen tätig gewesen sei, dieser habe jedoch keinerlei Angaben betreffend die Rechnung gemacht.
Den in Rechnung gestellten abgelösten Kundenstock habe die Bf. vollständig, also auch die Umsatzsteuer inkludierend bezahlt und sei überzeugt gewesen, dass die Umsatzsteuer auch bezahlt werde.
Die Bf. legte die Bankbelege betreffend die Überweisung der € 48.000,- vor.
Außerdem erklärte die Bf., dass seitens des Finanzamtes keine überprüfbaren Aussagen betreffend das Wissen der Bf. über eventuelle Finanzvergehen wie Nichtzahlung von Umsatzsteuer durch die Firma XGmbH vorgelegt worden seien, sodass diese Vermutung als Spekulation angesehen werde.
Am 5.11.2015 wurde seitens der Bf. die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2014 vom 28.10.2015 beim Finanzamt eingereicht. In dieser Erklärung war ein Betrag von € 221.357,50 als Gesamtbetrag der Vorsteuern angeführt. Die Umsatzsteuer wurde mit einer Gutschrift von €- 2.483,24 errechnet.
Am 12.2.2016 wurde vom Finanzamt der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2014 erlassen. In diesem Bescheid wurde von dem vom Bf. erklärten Vorsteuerbetrag von € 221.357,50 der von der Betriebsprüfung als nicht anzuerkennen beurteilte Betrag von € 8.000,- abgezogen und die Vorsteuer mit € 213.357,50 angesetzt, sodass sich eine Umsatzsteuerzahllast von € 5.516,76 ergab.
Am 8.3.2016 erhob die Bf. Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 12.2.2016, wiederholte ihre Ausführungen in der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 9/2014.
Dem Finanzamt wurde mitgeteilt, dass in der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 bereits im Betrag Vorsteuern der von der Betriebsprüfung nicht anerkannte Betrag von € 8.000,- abgezogen worden sei.
Am 12.5.2016 erließ das Finanzamt betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2014 eine abändernde Beschwerdevorentscheidung.
Darin wurde berücksichtigt, dass in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 bereits bei der Vorsteuer der nicht anerkannte Betrag von € 8.000,- abgezogen worden war und die Umsatzsteuergutschrift 2014 wurde mit € -2.483,24 festgesetzt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorsteuer aus der Rechnung vom 3.9.2014 aus formellen Gründen nicht anzuerkennen war, weil in der Rechnung keine genaue Beschreibung der Leistung und kein Lieferdatum enthalten war. Die bloße Bezeichnung " Verkauf der Kundenliste mit dazugehörigen Tarifen" erfülle die Kriterien einer formell ordnungsgemäßen Rechnung gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 UStG nicht.
Die Bf. stellte den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Die Bf. legte in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens die Rechnung vom 3.9.2014 vor, welche als Tag der Leistung den 3.9.2014 bestimme und den zugrundeliegenden Vertrag vom 30.7.2014 vor, sowie eine detaillierte mehrseitige Liste der übertragenen Kunden mit Adressen.
Nach Ansicht der Bf. sei damit den Anforderungen für eine Anerkennung der Vorsteuer dieser Rechnung vom 3.9.2014 genüge getan.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die von der Bf. für die Rechnung vom 3.9.2014 geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von € 8.000,- bei der Umsatzsteuerberechnung 2014 anzuerkennen ist.
Das Bundesfinanzgericht geht im gegenständlichen Fall von folgendem entscheidungswesentlichen festgestellten Sachverhalt aus:
Die am 14.6.2014 gegründete beschwerdeführende KG (Bf.) war 2014 im Bereich Vermittlung von Aufträgen im Kleintransportgewerbe tätig.
Am 3.9.2014 wurde von der Fa. XGmbH an die Bf. eine Rechnung über € 48.000,- beinhaltend € 8.000,- Umsatzsteuer gelegt. Verrechnet wurde darin der Verkauf einer Kundenliste samt dazugehörigen Tarifen.
Grundlage für die Rechnung ist ein Vertrag vom 30.7.2014 und eine Kundenliste.
In diesem Vertrag vom 30.7.2014 abgeschlossen zwischen der Fa. XGmbH als Verkäuferin und der Bf. als Käuferin wurde der Verkauf der Kundenliste der Verkäuferin mit den dazugehörigen Tarifen zu einem Preis von € 40.000,- zuzüglich € 8.000,- Umsatzsteuer vereinbart. Festgehalten wird im Vertrag, dass die Verkäuferin keine feste Zusage vornimmt, dass die Kunden zur Käuferin wechseln werden. Weiters wird festgestellt, dass das zukünftige Rechnungsdatum auch als Lieferdatum anzusehen sein werde. Eine über vier A4 Seiten reichende Kundenliste wurde im Verfahren im Zuge des Vorlageantrages vorgelegt.
Nach den glaubwürdigen Angaben der Bf. war ihr nicht bekannt, dass die Rechnungslegerin die Umsatzsteuer betreffend die Rechnung vom 3.9.2014 nicht abführen werde bzw. nicht abgeführt hat.
Der Rechnungsbetrag wurde am 16.9.2014 an die Rechnungslegerin von der Bf. überwiesen.
Die Umsatzsteuer für 2014 wurde von der Rechnungslegerin, welche im Februar 2015 aufgrund eines Konkurses im Firmenbuch gelöscht wurde, nicht gezahlt.
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 USTG 1994 hat eine Rechnung zu enthalten:
a) Name und Adresse des leistenden Unternehmers
b) Name und Adresse des leistenden Unternehmers
c) Die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
d) Den Tag der sonstigen Leistung oder den Zeitraum derselben
e) Das Entgelt und den auf die Lieferung anzuwendenden Steuersatz
f) Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
g) Das Ausstellungsdatum
h) Eine einmalig zu ergebende fortlaufende Nummer der Rechnung
i) Die UID Nummer des leistenden Unternehmers
Gemäß Art 226 MwStSystRL hast eine Rechnung zu enthalten.
1) Ausstellungsdatum
2) Fortlaufende Rechnungsnummer
3) ID Nummer Lieferant
4) ID Nummer Empfänger
5) Name und Anschrift des Steuerpflichtigen und des Empfängers der Leistung
6) Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung
7) Datum der Leistung
8) Steuerbemessungsgrundlage
9) Anzuwendender Mehrwertsteuersatz
10.) zu entrichtender Mehrwertsteuerbetrag
Votsteuerabzug:
Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die Vorsteuer abziehen, die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für sonstige Leistungen, die im Inland für sei Unternehmen ausgeführt worden sind.
Der EUGH hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass Verstöße gegen formelle Bestimmungen, wie sie die Regelungen des § 11 UStG und Art 226 MwStSystRL beinhalten, bei gleichzeitigem gesicherten Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nicht zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen müssen (EUGH v. 15.9.2016, C-516/4 Barlis 06). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Ansicht angeschlossen (VwGH Ro 2019/13/0030 v.19.5.2020; Ro 2017/13/0011 v. 12.6.2019; Ra 2016/15/0068 v. 28.5.2018).
Wenn die Steuerverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob alle materiellen Voraussetzungen für den Steuerabzug vorliegen, darf der Vorsteuerabzug nicht verweigert werden.
Die Rechnung vom 3.9.2014 entspricht zwar nicht komplett den formellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1. Z 3 UStG 1994, jedoch wurden im Verfahren gemeinsam mit dem Vorlageantrag von der Bf. Unterlagen - nämlich der Vertrag vom 30.7.2014, sowie eine Kundenliste - vorgelegt, welche die Art und den Umfang der verrechneten Leistung genau umschreiben.
In Anwendungen der vorliegenden Judikatur auf den gegenständlichen Fall wird seitens des Bundesfinanzgerichts ausgeführt, dass betreffend die vorliegende strittige Rechnung vom 3.9.2014 durch die Rechnung vom 3.9.2014 und die ergänzend vorgelegten Unterlagen (Vertrag vom 30.7.2014 und Kundenliste) das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht in die Lage versetzt sind, die Art und den Umfang der verrechneten Leistung und damit die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges zu überprüfen und diesen anzuerkennen.
Der Beschwerde wird spruchgemäß Folge gegeben.
Berechnung der Umsatzsteuer 2014:
Gesamtbetrag steuerpflichtige Lieferungen | | 1.094.371,31 |
20% USt | | 218.874,26 |
Steuerschuld gem.§ 19 Abs. 1 Art 19 und Art 25 | | 6.874,91 |
Umsatzsteuer | | 225.749,17 |
Innergemeinschaftl. Erwerbe | 2.039,50 | 407,90 |
Gesamtbetrag Vorsteuern | | -221.357,50 |
Vorsteuer aus innergemeinschaftl. Erwerben | | -407,90 |
Vorsteuer betr. Steuerschuld gem § 19 Art 19 und Art 25 | | -6.874,91 |
Vorsteuer lt. BFG | | -8.000,00 |
Gutschrift 2014 | | -10.483,24 |
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die zu lösende Rechtfrage wurde aufgrund der zitierten Judikatur entschieden, die Revision war nicht zuzulassen.
Wien, am 16. März 2021