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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 19. November 2020, gegen die Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 19. Juni 2019, GZ. MA67/Zahl/2018, betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund der Strafverfügung vom 4. Dezember 2018, GZ. MA67/Zahl/2018, den Beschluss gefasst:
Spruch
I. Die Beschwerde vom 19. November 2020 wird gemäß § 31 iVm §§ 28 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Strafverfügung vom 04.12.2018, MA67/Zahl/2018, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) dem am 05.10.2018 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 01.10.2018, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Die Strafverfügung enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Gemäß aktenkundiger Formularabfertigung wurde die Strafverfügung am (Dienstag) 22.01.2019 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit (Freitag) 25.01.2019 als bewirkt.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 25.01.2019, endete mit Ablauf des 08.02.2019.
Der Bf. hat gemäß Aktenlage gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhoben.
Mit Datum 19.06.2019 erließ der Magistrat unter Berufung auf die §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung und forderte den Bf. auf, die rechtskräftige Geldstrafe von € 60,00, zuzüglich € 5,00 Mahngebühr zu bezahlen, wodurch sich die offene Forderung inklusive Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG auf € 65,00 belief. Da der Bescheid nunmehr vollstreckbar gewesen sei, wurde der Bf. nochmals aufgefordert, den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen einzuzahlen. Im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung müsse die Zwangsvollstreckung verfügt werden.
Die Vollstreckungsverfügung enthielt folgende auszugsweise wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der im Briefkopf angeführten Behörde einzubringen."
Die Zustellung der Vollstreckungsverfügung wurde mit Datum 19.06.2019 ohne Zustellnachweis angeordnet.
Am 19.11.2020 übermittelte der Bf. folgende Email an die Adresse MA 6 BA 32 - Kanzlei; MA 67 Rechtsmittelverfahren:
"Ich, Bf., habe 29 Stück Zahlungsaufforderungen mit fremden Kennzeichen erhalten die mir völlig fremd sind und nicht von mir gelenkt wurden. Ich kenne solche Kennzeichen nicht. Danke Ihnen für die Bearbeitung. Bei Fragen bitte anrufen. Tel: TelNr."
Der Bf. listete 29 Geschäftszahlen der Magistratsabteilung 67 auf, darunter die gegenständliche Geschäftszahl.
Die Magistratsabteilung 67 legte den Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens 16. Dezember 2020).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 17 VwGVG sind die Fristen nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVG lautet:
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 26 Zustellgesetz lautet:
"Zustellung ohne Zustellnachweis
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Sachverhalt und rechtliche Würdigung:
Die Zustellung der Strafverfügung galt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 25.01.2019 als bewirkt.
Da der Bf. gegen die Strafverfügung keinen Einspruch erhob, erwuchs diese in Rechtskraft und lag der am 19.06.2019 ergangenen Vollstreckungsverfügung ein vollstreckbarer Titelbescheid zu Grunde.
Die Vollstreckungsverfügung wurde dem Bf. gemäß § 26 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis an seine Adresse Adr, zugestellt, wo er bis 06.10.2020 gemeldet war (Hauptwohnsitz).
Die Vollstreckungsverfügung trägt das Datum 19.06.2019. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vollstreckungsverfügung am Mittwoch 19.06.2019 dem Zustellprozess übergeben wurde und die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz ohne Zustellnachweis erfolgt ist.
Gemäß der zitierten Bestimmung gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im vorliegenden Fall war der dritte Werktag der Montag, 24.06.2019. Somit gilt die Zustellung mit Montag, 24.06.2019, als bewirkt. Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung begann daher ab diesem Tag zu laufen und endete am Montag, 22.07.2019.
Der Bf. hat seine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 19.11.2020 (E-Mail), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht.
Für das Vorliegen von Zustellmängel betreffend die gegenständliche Vollstreckungsverfügung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerde zu spät eingebracht wurde. Sie ist daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 15. März 2021