Volltext

BFG 15.03.2021, RV/7105533/2019

Fahrtkosten und doppelte Haushaltsführung im Fall eines Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105533.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Aleksandar Hofstätter, Johann-Strauß-Gasse 4-6//2/5, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 9. Mai 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 8. Mai 2018 betreffend Einkommensteuer 2012, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

***Bf1*** (Beschwerdeführerin, i.d.F. Bf.) beantragte in ihrer elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 die Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten i.H.v. € 3.276,- bzw. für doppelte Haushaltsführung i.H.v. € 9.839,96 als Werbungskosten.
Mit Ersuchschreiben (Nr. I) vom 12. Jänner 2018 wurde die Bf. ersucht darzulegen, wo sich ihr Familienwohnsitz befindet. Eine schriftliche Stellungnahme bezüglich der beruflichen Notwendigkeit der doppelten Haushaltsführung sei ebenso vorzulegen wie Nachweise der Kosten für den Haushalt am Beschäftigungsort und des Vorliegens eines Mehraufwandes (Mietvertrag, Besitzurkunden, des beibehaltenen eigenen Haushaltes).
In Beantwortung des Schreibens wurde als Familienwohnsitz die Adresse Adr, Slowenien benannt. Ein Eigentumsnachweis datiert mit 7. März 2005 in slowenischer Sprache wurde vorgelegt.
Beigebracht wurde zudem ein Mietvertrag (Mietbeginn vom 1. Februar 2012) zwischen der Bf. und dem Vermieter Vermieter über eine Wohnung in Adr. X sowie ein Girokonto der Bf., aus denen monatliche Mietvorschreibungen hervorgehen.
Mit einem weiteren Ersuchschreiben (Nr. II) vom 22. Februar 2018 wurde die Bf. angehalten, eine Übersetzung des Schreibens vom 7. März 2005 vorzulegen.
Die Bf. legte dazu die Übersetzung eines Erbbeschlusses vom 7. März 2005 vor, nachdem die Bf. als Erblasserin ihrer Mutter Bf-Mutter aufgrund einer Erbvereinbarung u.a. die Hälfte der Wohnung Adr, Nr. 53 erhält. Als weiterer Erbe scheint der Witwer und Vater der Bf., Bf-Vater im Erbbeschluss auf.
Die Bf. wurde mit weiterem Schreiben (Nr. III) der Behörde vom 26. März 2018 ersucht, die Notwendigkeit der doppelten Haushaltsführung darzulegen. Zudem sei eine Aufstellung und ein belegmäßiger Nachweis der Kosten für den Haushalt am Beschäftigungsort zu erbringen.
Die Bf. legte daraufhin nochmals Auszüge aus ihrem Girokonto vor. Auf einem beiliegenden mail wurden die auf den Auszügen aufscheinenden Mietkosten (3/2012-12/2012) i.H.v. € 8.293,46, Kosten der Versicherung € 152,15 bzw. Energiekosten € 186,- für die Wohnung in Österreich angeführt.
Zur Notwendigkeit der doppelten Haushaltsführung wurde dargelegt, dass einerseits beide Partner nicht gleichzeitig nach Österreich kommen könnten und andererseits, dass die erfolgreiche Beschäftigung in Österreich begrenzt und somit fraglich gewesen sei.
Am 8. Mai 2018 erließ das Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 ohne Berücksichtigung der beantragten Kosten für Familienheimfahrten bzw. doppelten Haushaltsführung. In der Begründung wird dargelegt, dass die berufliche Notwendigkeit der doppelten Haushaltsführung nicht erläutert und die Vorhalte nicht entsprechend beantwortet worden seien.
Die Bf. erhob daraufhin mit Eingabe vom 9. Mai 2018 Beschwerde. Es werde eine nicht ausreichende Begründung durch sie moniert. Es liege aber nicht im Ermessen des Finanzamtes, eine solche als ausreichend oder nicht zu qualifizieren. Gegebenenfalls habe ein Bedenkenvorhalt zu ergehen.
Familienheimfahrten seien immer dann geboten, wenn die Familie (Lebenspartner udgl.) vorübergehend nicht gemeinsam leben könnten und man sich diesfalls besuche.
Im Fall einer Zuwanderung liege naturgemäß eine unsichere Arbeitssituation vor, wobei man vom Partner getrennt leben müsse und daher sein bisheriges Heim nicht aufgeben könne. Die Kritik der Behörde sei nicht nachvollziehbar.
Am 24. Mai 2018 erging ein weiteres Ersuchschreiben (Vorhalt Nr. IV) der Behörde an die Bf. Darin wurde sie ersucht, nachfolgende Unterlagen bis 2. Juli 2018 vorzulegen:
- Nachweise für sämtliche Familienheimfahrten;
- Nachweise, dass beide Entsendungen 2012 (für die Bf. und ihren Gatten Bf-Ehemann) nur vorübergehender Natur gewesen seien bzw. Dienstverträge für den Zeitraum 2012 bei den österreichischen Dienstgebern;
- Hinsichtlich der halben geerbten Wohnung in Adr sei nachweislich darzulegen, welche Personen 2011 und 2012 dort gewohnt hätten (Bf-Vater, Bf., Gatte bzw. weiterer Personen) sowie
- ein Nachweis über die Größe der Wohnung.
Ein vom Bf. dazu (verspätet) eingebrachtes Fristverlängerungsersuchen vom 7. Juli 2018 wurde mit Bescheid vom 10. Juli 2018 abgewiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juli 2018 wurde die Beschwerde der Bf. als unbegründet abgewiesen.
In der gesondert ergangenen Begründung führt die Behörde an, dass die Darstellung, wonach die Bf. und ihr Gatte nicht zugleich nach Österreich kommen konnten, nicht der Aktenlage entspreche, seien doch beide durchgehend für den gesamten Zeitraum von 6. Februar 2012 bis 3. September 2014 an der Adresse Adr. X und danach an einer gemeinsamen Adresse in 1140 Wien hauptgemeldet. Beide hätten in Österreich aufrechte Dienstverhältnisse (Bf-Ehemann ab 11/2011, die Bf. ab 2/2012) was dafür spreche, dass beide Partner ab Februar 2012 in Österreich gewesen seien.
Wenn die Bf. erläutere, dass im Fall einer Einwanderung per se eine unsichere Arbeitssituation vorliege, man vom Partner getrennt leben müsse und daher sein bisheriges Heim nicht aufgeben könne sei dazu anzuführen, dass für Beträge, sollen sie einem Abzug zugänglich sein, ein entsprechender Nachweis zu erfolgen habe. Die Vorlage der Dienstverträge sei nicht erfolgt, eine Beurteilung der Befristung der Dienstverhältnisse habe nicht erfolgen können. Auf die Fragen hinsichtlich des als Familienwohnsitz bezeichneten Hälfteanteils an der Wohnung sowie deren Größe und welche Personen dort 2011 und 2012 wohnhaft gewesen seien, sei nicht eingegangen worden.
Zu den Familienheimfahrten wurde angeführt, dass diese tatsächlich stattfinden müssten und von den üblichen Verwandtenbesuchen abzugrenzen seien. Ein solcher Nachweis sei nicht erbracht worden.
Der Bf. erklärte mit elektronischer Eingabe (FinanzOnline) vom 19. Juli 2018 das Ersuchschreiben der Behörde vom 24. Mai 2018 zu beantworten.
Am 19. Juli 2018 brachte die Bf. einen Antrag auf Beschwerdeentscheidung durch das BFG ein, beantragte darin die erklärungsgemäße Veranlagung für das Jahr 2012 und legte Dienstverträge der Bf. sowie ihres Gatten vor.
In einem zeitgleich erstellten Schreiben erläutert die Bf., dass sie jedes Wochenende mit dem privaten PKW 224 Kilometer (einfache Fahrtstrecke) zurücklege, sodaß unter Berücksichtigung der maximal als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen diese schon mit 17 Fahrten erreicht worden seien (224km*2*0,42 = 188,16 pro Fahrt).
Zur Frage, ob ein Aufenthalt vorübergehend vorliege oder sich verfestige, sei die damalige Zuzugssituation zu beachten.
Die Wohnung in Slowenien habe eine Größe von 55m2 und werde von der Bf., ihren Gatten sowie ihrem Vater bewohnt.
Aus dem beigelegten Dienstvertrag der Bf. mit der Bank geht hervor, dass die Beschäftigung der Bf. mit 1. Jänner 2012 beginnt (Pkt. 4.1.) und auf 6 Monate (bis 30. Juni 2012) begrenzt ist. Besteht die Beschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus, wird das Beschäftigungsverhältnis über Vereinbarung zu einem unbefristeten (vgl. Pkt. 4.2.).
Dienstort ist der Sitz des Unternehmens (Am Stadtpark 9, 1030 Wien) wobei Dienstreisen im In- und Ausland als vereinbart gelten.
Die vereinbarte Arbeitsdauer beträgt 38,5 Stunden (Pkt. 6) und das Bruttoentgelt € 2.700,- (Pkt. 8.1.).
Gemäß Pkt. 10.1 kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer am 15 bzw. letzten eines Kalendermonats mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden.
Ab 1. März 2012 arbeitete die Bf., wie einem Schreiben vom 13. Februar 2012 mit der Bank 2 bzw. einer Abfrage bei der Sozialversicherung zu entnehmen ist, für diese Gesellschaft. Vereinbart wurde dabei u.a. ein Überstundenpauschale i.h.v. € 454,- als Kompensation für 15 Überstunden.
Der Gatte der Bf., war im fraglichen Zeitraum bei der Arbeitgeber, ADr-AG beschäftigt.
Gemäß Dienstvertrag des Ehepartners Bf-Ehemann beginnt dessen Dienstverhältnis am 1. Dezember 2011 und geht nach einem Probemonat und einer Befristung bis 28. Februar 2012 in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Dauer über.
Als Dienstort gilt gemäß Pkt. 1.3. Wien und Umgebung, wobei aus betrieblichen Gründen eine zeitweise Verlegung innerhalb des Bundesgebietes erfolgen kann. Die Dienstzeit beträgt 40 Stunden, der Dienstnehmer erhält ein fixes Monatsgehalt i.H.v. € 2.700,-.
Die Vorlage des Rechtsmittels (Vorlagebericht) an das Bundesfinanzgericht erfolgte am 10. Oktober 2019.
Am 12. Oktober 2019 wandte sich die Bf. mit einem weiteren Schreiben an das Bundesfinanzgericht.
Darin wurde wiederholt betont, dass die Frage der vorübergehenden Zuwanderung nicht aus Sicht des Jahres 2019 sondern 2012 und 2013 zu beurteilen sei.
Selbst wenn ein Dienstvertrag nach Zeitablauf zu einem unbefristeten werde, könne dieser gekündigt werden. Der Befristung sei eine ungewisse Zukunft immanent.
Der steuerliche Vertreter sei mit seinen Eltern selbst in einer 57m2 großen Wohnung aufgewachsen, die Behauptung des Finanzamtes, dass die Wohnung zu klein sei stelle eine unsachliche Anmaßung dar.
Es liege in der Natur der Sache, dass die Bf. sowie ihr Gatte Familienheimfahrten tätigen würden. Meldedaten würden nichts über den konkreten Verbleib im Inland aussagen. Wenn man die Reisen mit seinem eigenen Auto durchführe, gebe es besondere Nachweise. Aufgrund der Entfernung von Slowenien würde das maximal erlaubte Pendlerpauschale bereits mit wenigen Fahrten erreicht.
Allgemein gelte der Grundsatz der Glaubhaftmachung und der Wesentlichkeit, dem die Bf. entsprochen habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen… Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind auch:
…
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 lautet:
(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
...
lit e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.

§ 167 BAO lautet:
(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die Bf. beantragt Aufwendungen die ihr aus einer doppelten Haushaltsführung erwachsen sind sowie solche für Familienheimfahrten als zu berücksichtigende Werbungskosten.
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
- Die Bf. ist seit 1. Jänner 2012 bei einer inländischen Kreditgesellschaft und seit März 2012 bei einer Tochtergesellschaft derselben (beide mit Sitz in Wien) tätig.
Sie schloss einen Mietvertrag über die Anmietung eine Wohnung in Adr. X, Größe 70,13m2, befristet auf 5 Jahre, mit Mietbeginn 1. Februar 2012 ab.
- Der Gatte der Bf. ist seit 1. Jänner 2011 in Österreich bei einer Gesellschaft mit Sitz in Wien unselbstständig tätig.
- Die Bf. ist ebenso wie ihr Gatte an der Adresse der angemieteten Wohnung ab 6. Februar 2012 hauptgemeldet und hat sich von diesem Wohnsitz am 3. September 2014 abgemeldet.
- Die Bf. hat im Gefolge eines Erbbeschlusses vom 7. März 2005 aufgrund einer Erbvereinbarung den Hälfteanteil einer Wohnung in Adr/53 in Slowenien von ihrer am 28. Oktober 2004 verstorbenen Mutter Bf-Mutter geerbt. Die Größe der Wohnung beträgt 55m2 und wird auch vom Vater der Bf., Bf-Vater genutzt.
- Es ist in freier Beweiswürdigung (§ 167 BAO) davon auszugehen, dass die Bf. die in Slowenien gelegene Wohnung gelegentlich aufgesucht hat. Das Ausmaß der Fahrten ist nicht bekannt.
- Ebenso ist aufgrund der Entfernung der Wohnung (s. unten) in Slowenien vom Arbeitgeber der Bf. in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass sie seit Beginn ihres Dienstverhältnisses weitaus überwiegend in Österreich aufhältig war und im Inland ein Familienwohnsitz begründet wurde.
In der Vorhaltsbeantwortung (Vorhalt vom 12. Jänner 2018) erläutert die Bf. zur Notwendigkeit der doppelten Haushaltsführung, dass diese notwendig gewesen ist, da
a) beide Partner nicht zugleich nach Österreich kommen konnten und
b) die erfolgreiche Beschäftigung in Österreich begrenzt und damit unsicher war.
Dazu ist anzuführen:
ad a)
Dieses Argument ist nicht nachvollziehbar. Beide Ehegatten waren mit Jahresbeginn 2012 in Österreich nichtselbstständig und in Vollzeit beschäftigt. Die Behauptung, dass sie sich nicht gleichzeitig in Österreich aufgehalten haben sollen entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Die Strecke von Wien (Zentrum) nach Ort entspricht laut ÖAMTC- Routenplaner einer Entfernung von 323,4km und führt zu einer Fahrzeit von 3:28 Stunden, was im Fall des Dienstantritts von der slowenischen Wohnung und der täglichen Rückkehr dorthin zu einer vollkommen unrealistischen täglichen Fahr(Pendel-)zeit von rund 7 Stunden führen würde.
ad b)
Zur ,begrenzten' Beschäftigungszusage und der damit verbundenen Unsicherheit einer weitergehenden Beschäftigung ist darzulegen, dass im Dienstvertrag der Bf., wie von ihr zutreffend angeführt, eine Befristung (Beginn 1. Jänner 2012) mit 6 Monaten (30. Juni 2012) vereinbart wurde. Zugleich wurde darin aber auch bestimmt, dass das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf dieses Zeitpunktes mit Vereinbarung in ein unbefristetes Dienstverhältnis umgewandelt werden soll.
Die Unsicherheit durch die Befristung des Dienstverhältnisses relativiert sich daher.
Selbst wenn eine gewisse Unsicherheit vorliegen sollte, lässt eine bedeutsame Handlungsweise der Bf. darauf schließen, dass die Wohnsitzbegründung und -fortführung im Inland von einer allfälligen Freisetzung durch ihre Firma unabhängig war.
So hat die Bf. in dem von ihr abgeschlossenen Mietvertrag einer vertraglichen Bestimmung (do. Pkt. 3) zugestimmt, wonach das Mietverhältnis (Beginn 1. Februar 2012) auf 5 Jahre begrenzt ist und erstmals am 30. April 2013 enden kann (was nach h.o. Verständnis naturgemäß mit entsprechenden Mietzahlungen verbunden ist).
Bei dieser Sachlage ist einerseits nicht davon auszugehen, dass die Bf. der Freisetzung durch den Dienstgeber (und damit einem unsicheren Dienstverhältnis) eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einräumte, da sie den Mietvertrag sonst nicht in der vorliegenden Form abgeschlossen hätte.
Die Bf. hat andererseits auch nicht behauptet, dass sie im Fall der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht in Österreich bei ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt geblieben wäre.
Zu der von der Bf. mit Schreiben vom 19. Juli 2018 vorgelegten Begründung für die beantragte Geltendmachung der Fahrtkosten ist zunächst zu bemerken, dass belegmäßige Nachweise der Fahrten (z.B. Tankrechnungen…) fehlen. Die Bf. versucht eine Glaubhaftmachung derselben auf Grundlage einer kalkulatorischen Berechnungen der anfallenden Fahrkosten, die jedoch in jedem Fall zu Zweifel berechtigen.
Einerseits differiert ihre Darstellung der Wegstrecke (Wien-Ort) mit 224km pro Einzelstrecke maßgeblich von der vergleichsweise herangezogenen Entfernungsbestimmung mittels Routenplaner (ÖAMTC) mit 323,4 km und ist als solche nicht erklärlich.
Andererseits fehlt dem von der Bf. im Schreiben vom 19. Juli 2018 behaupteten Umstand, wonach die slowenische Wohnung jedes Wochenende aufgesucht wurde, angesichts der langen Fahrtstrecke sowie des damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwandes an Zeit bzw. Kosten angesichts der am Beschäftigungsort angemieteten Wohnung die Glaubwürdigkeit.
Der Hinweis in der Beschwerde, wonach Familienheimfahrten immer dann geboten sind, wenn die Familie (Lebenspartner udgl.) vorübergehend nicht gemeinsam leben können und man sich diesfalls eben besucht ist allgemein gehalten und trifft gegenständlich nicht zu.
Der Gatte der Bf. ist am Beschäftigungsort der Bf. in Wien tätig und muss von ihr nicht besucht werden.
Der gelegentliche Besuch des Vaters der Bf. stellt aus ihrer Sicht einen üblichen Verwandtschaftsbesuch dar, der in keiner Weise darlegt, weshalb sie und ihr Gatte weiterhin ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in einer vom Beschäftigungsort mehrere Autostunden entfernten, 55m2 großen und vom Vater der Bf. (mit-)bewohnten Wohnung haben sollten.
Die behauptete Häufigkeit der Fahrten zu diesem Wohnsitz (jedes Wochenende im Jahr 2012) wurde in keiner Weise nachgewiesen oder durch die Kalkulation damit einhergehender Kilometergelder glaubhaft gemacht. Wenn die Bf. in ihrem Schreiben an das BFG selbst geltend macht, dass es ,besondere Nachweise' im Fall der Nutzung des eigenen Fahrzeugs gibt, so wurde jedenfalls unterlassen, diese vorzulegen.
Es ist vielmehr in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Bf. ihren Vater gelegentlich Verwandtschaftsbesuche abstattete und dabei in Slowenien, Adr übernachtete, ohne dass damit ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen zu dieser Wohnung verbunden gewesen wäre.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2011 Zl. VwGH 2008/15/0157 erwogen:
,Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie z. B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind die Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 9. September 2004, 2002/15/0119).'

Die Unzumutbarkeit kann nach Ansicht des VwGH (20.9.2007 Zl. 2006/14/0038)
,ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2006, 2005/15/0011). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, 2006/15/0047)'.
Zur Frage des Familienwohnsitzes hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2012 Zl. 2008/13/0156 ausgeführt:
,Als Familienwohnsitz gilt bei einem verheirateten Steuerpflichtigen jener Ort, an dem er mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2008/15/0235, mwN).'

Angesichts der angeführten Umstände ist als gegeben anzunehmen, dass die Bf. mit ihrem Gatten eine gemeinsame Wohnung in Wien bewohnt und sich ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen im Jahr 2012 nach Österreich verlagert hat.
Das der Beschwerde zu Grunde liegende Ansinnen, wonach der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. nach wie vor in Slowenien liegen sollte, dies freilich verbunden mit einer Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort, nur ein solches würde dieser zum Erfolg verhelfen, ist abwegig und wurde durch die Begründung des Hausstandes in Wien konterkariert.
Die Wohnung in Wien verfügt mit 70,13 m2 über eine ausreichende Größe für 2 Personen, entspricht gemäß Mietvertrag der Ausstattungskategorie A und ist nach der Verkehrsauffassung zur Lebensführung für die Bf. und ihren Ehepartner denkbar gut geeignet.
Der Tatsache, dass beide Personen an dieser Adresse ab 6. Februar 2012 polizeilich hauptgemeldet waren kommt dabei ebenso Indizwirkung zu wie den nachgewiesenen Energiekosten für diese Wohnung i.H.v. € 186,-, die auf eine tatsächliche Nutzung der Wohnung schließen lassen.
Daraus folgt, dass die Wohnsitzverlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort für die Bf. nicht nur zumutbar war, sondern eine solche auch tatsächlich statt gefunden hat.
Da der Familienwohnsitz im berufungsverfangenem Jahr am (gemeinsamen) Beschäftigungsort der Bf. sowie ihres Gatten im Inland lag, war die Berücksichtigung von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten an den weiteren Wohnsitz in Adr, Slowenien schon aus diesem Grund nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die vorgenannten Umstände nicht vorliegen, das Erkenntnis erging vielmehr im Sinne der zit. Judikatur des VwGH, war eine Revision als nicht zulässig zu erklären.

 

 

Wien, am 15. März 2021