Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Berufung (Beschwerde) vom 7. Mai 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 2. April 2013 betreffend die Zurückweisung der Anträge auf Vorlage der gegen die Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 gerichteten Berufungen zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Zunächst erhob der Bf. am 31.01.2013 gegen die - auf Grund geänderter, mit 20.12.2012 datierter Grundlagenbescheide - gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 vom 21.12.2012 Berufung, wobei im Wesentlichen die Nichtbekanntgabe der Grundlagenbescheide und darauf basierend die Nichtnachvollziehbarkeit der Abgabenfestsetzung moniert wurden.
In der Folge wurden die Berufungen mittels Berufungsvorentscheidungen (BVE) vom 15.2.2013 unter Hinweis auf § 252 BAO abgewiesen.
Am 25.3.2013 langten beim Finanzamt per E-Mail eingebrachte Anbringen des Inhaltes ein, dass gegen die abweisenden BVE vom 15.2.2013 Berufung erhoben werde (richtig ein Antrag auf Vorlage der Berufungen vom 31.1.2013 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werde).
In der Folge wurden die Vorlageanträge betreffend die Einkommensteuern für die Jahre 2008 bis 2010 mit Bescheiden vom 2.4.2013 zurückgewiesen, wobei begründend angemerkt wurde, dass es sich bei per E-Mail eingebrachte Vorlageanträge um keine in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 BAO fallende Anbringen handle.
In der gegen vorgenannte Bescheide per Telefax vom 7.5.2013 eingebrachten Berufung moniert der Bf., in - den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevanten Passagen - die Rechtswirksamkeit seiner Eingaben, respektive umgekehrt gesprochen die Unwirksamkeit der Zurückweisung.
Die Berufung vom 7.5.2013 wurde ohne Erlassung einer BVE dem unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vorgelegt, wobei das Finanzamt in seinem Vorlagebericht die Abweisung des Rechtsmittels beantragte.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Zuständigkeit des BFG
Nach den Bestimmung des § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.12.2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd. Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 01.01.2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
2. Streitgegenstand
Vor dem Hintergrund des im Verwaltungsgeschehen dargestellten Sachverhalts steht die Rechtsmäßigkeit der, die per E- Mail eingebrachten Anträge auf Vorlage der gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 erhobenen Berufungen zurückweisenden Bescheide vom 2.4.2013 auf dem Prüfstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Rechtsgrundlagen
Nach der Bestimmung des § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
3.2. Rechtliche Beurteilung
Einleitend ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorlageanträge als Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO zu subsumieren sind (VwGH 28.11.2000,97/14/0032).
Im Beschluss des VwGH vom 27.04.2017, Ra 2015/15/0007, zum Erkenntnis des BFG vom 18.12.2014, GZ. RV/4100450/2011, heißt es auszugsweise festgehalten wie folgt:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 2012, 2012/16/0082, näher ausgeführt hat, kommt einer E-Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof vom 19. Dezember 2012, 2012/13/0091, und vom 12. August 2015, Ra 2015/16/0065)."
In Anbetracht vorstehender Ausführungen handelt es sich bei den per E- Mail eingebrachten Vorlageanträgen vom 25.3.2013 um nicht die Eigenschaft eines Anbringens gemäß § 85 Abs.1 BAO besitzende und ergo dessen von der Abgabenbehörde nicht in Behandlung zu nehmende Eingaben.
Demzufolge entbehrten die, die Zurückweisung der Vorlageanträge aussprechenden Bescheide vom 2.4.2013 jeglicher Grundlage und waren daher diese in Stattgabe der mit 7.5.2013 datierten Berufung (Beschwerde) ersatzlos aufzuheben.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Unzulässigkeit der Zurückweisung, respektive andersrum gesprochen die Aufhebung der angefochtenen Bescheide direkt auf der dezidiert dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fußt.
Wien, am 15. März 2021