Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Cornelia Pretis-Pösinger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Hermann Klokar, Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder und Unternehmensberater, Fernando-Colazzo-Platz 5, 9125 Kühnsdorf, betreffend
Spruch
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den Vorlageantrag vom 11.05.2017,
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die mit 11.05.2017 eingebrachte Beschwerde gegen den nach § 295 BAO abgeänderten Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertbescheides und des Grundsteuermessbetrages zum 01.01.2014
betreffend den Grundbesitz (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb), Gemeinde ***1***, ***2***., EW-AZ ***3***,
beschlossen:
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Der Vorlageantrag vom 11.05.2017 betreffend die Beschwerde vom 29.06.2015 und
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die Beschwerde vom 11.05.2017 gegen den nach § 295 BAO abgeänderten Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages zum 01.01.2014
werden gemäß §§ 256 Abs. 3 iVm 264 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt.
Der Vorlageantrag vom 11.05.2017 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 23. Februar 2021 den Vorlageantrag vom 11.05.2017 und die Beschwerde vom 11.05.2017 gegen den nach § 295 BAO abgeänderten Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und den Grundsteuermessbetrag zum 01.01.2014 zurückgezogen hat, waren diese gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Damit gilt die Beschwerdesache als mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2017 bzw. als mit nach § 295 BAO abgeänderten Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages zum 01.01.2014 vom 19.04.2017 als erledigt.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 24. Februar 2021