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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, betreffend die Beschwerde vom 3. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***2*** vom 2. Mai 2019 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe beschlossen:
Spruch
I.Der Vorlageantrag vom 6. Oktober 2020 wird gemäß § 264 Abs. 5 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
I.Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2019 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von Euro 1.000,00 wurde die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) aufgefordert, die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Für den Fall der neuerlichen Nichtvornahme der abverlangten Meldung bis 26.04.2019 wurde der Bf. zudem eine weitere Zwangsstrafe von € 4.000,00 angedroht.
Die mit Erinnerung vom 16.1.2019 angedrohte Zwangsstrafe von € 4.000,00 wurde von der Abgabenbehörde wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung mit Bescheid vom 2. Mai 2019 festgesetzt.
Mit dem am 3. Jänner 2020 bei der Behörde eingelangten Schriftsatz vom 2.1.2020 brachte die Bf. unter anderem Beschwerde gegen die "Verhängung einer Zwangsstrafe sowie eines Säumniszuschlages" ein und führte aus:
"Dies betrifft:
Zwangs/Ordnungs-/Mutwillensstrafe Zeitraum 05/2019 Euro 2.468,91
Säumniszuschlag 1 Euro 80,00
Es gibt keine Rückstände. Die behaupteten zugrundeliegenden Bescheide sind nicht rechtswirksam und nicht rechtskräftig. Es wird der Antrag gestellt, die zugrundeliegenden Bescheide ersatzlos mangels Rechtsgrundlage zu beheben und sind somit die Abgaben wie folgt festzusetzen:
Zwangs/Ordnungs-/Mutwillensstrafe Zeitraum 05/2019 Euro 0,00
Säumniszuschlag 1 Euro 0,00…
Anträge
1)auf ersatzlose Aufhebung der angefochtenen, dem Rückstandsausweis zugrundeliegenden Bescheide;
2)auf Feststellung der Zwangs/Ordnungs-/Mutwillensstrafe Zeitraum 05/2019 mit Null;
3)auf Feststellung des Säumniszuschlages 1 mit Null;
4)auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor einem Senat;
5)auf Aussetzung der angefochtenen Abgaben;
6)auf Entscheidung durch einen vollständigen Senat;
7)auf Aufhebung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen gem. Art. 89 Abs. 2 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof."
Der Beschwerde wurde der Rückstandsausweis vom 16. Dezember 2019 beigelegt, in dem die von der Bf. geschuldete Abgabenschuld wie folgt aufgegliedert wurde:
Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Betrag |
Zwangs/Ordnungs-/Mutwillensstrafe | 05/2019 | 11.06.2019 | 2.468,91 |
Säumniszuschlag 1 | 2019 | 16.08.2019 | 80,00 |
Umsatzsteuer | 06/2019 | 16.08.2019 | 791,55 |
Umsatzsteuer | 07/2019 | 16.09.2019 | 565,79 |
| | | 3.906,25 |
Die in der Folge vom Finanzamt erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2020 enthält folgenden Spruch:
"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom 03.01.2020 von Firma…, gegen den Bescheid Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.01.2019.
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen."
Im mit 5.10.2020 datierten und am 6.10.2020 eingelangten Vorlageantrag wird festgehalten:
"Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2020, …betreffend den Bescheid Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.1.2019 wurde am 3.9.2020 an den Steuerberater…zugestellt. Die 1-monatige Frist ist sohin gewahrt…"
Außerdem stellte die Bf. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und "Senatsentscheidung der Beschwerde gegen die Verhängung der Zwangsstrafe für den Zeitraum 05/2019" sowie den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 4.000,00 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde.
Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 20.10.2020 wurde unter Punkt "Folgende Bescheide sind angefochten" angegeben: "Gegenstand: Zwangsstrafen Datum Bescheid: 02.05.2019".
In der Stellungnahme führt das Finanzamt auf Seite 5 unter Punkt "1)Angefochtener Beschied" aus:
"In der Beschwerde wird auf die Buchung einer Zwangsstrafe im Zeitraum 05/2019 verwiesen, weshalb das Finanzamt davon ausgeht, dass sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der zweiten Zwangsstrafe vom 02.05.2019 in Höhe von 4.000 Euro richtet. Im Vorlageantrag wird die BVE vom 31.08.2020 eindeutig bezeichnet. Ebenso wird im Text von den 4.000 Euro gesprochen. Im Vorlageantrag wird aber auch von dem Bescheid vom 16.1.2019 gesprochen - dabei handelt es sich aber offensichtlich bloß um einen Fehler der steuerlichen Vertretung, welcher hier nicht schadet. Gemeint ist wohl eindeutig der Bescheid vom 02.05.2019, mit welchem eine Zwangsstrafe von 4.000 Euro festgesetzt wurde."
II.Rechtslage
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Zufolge § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Nach § 262 Abs. 2 BAO hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Weiters ist gemäß § 262 Abs. 4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Nach Absatz 4 lit. e leg.cit. ist auf einen Vorlageantrag die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit) anzuwenden.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Aus § 278 Abs. 1 lit. a BAO ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in so einem Fall mit Beschluss vorzugehen hat.
Gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lt. a BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn es in der Beschwerde beantragt wird.
Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können zufolge § 272 Abs. 4 BAO die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.
Nach § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).
Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind nach § 274 Abs. 5 BAO die Absätze 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
§ 281a BAO bestimmt Folgendes:
"§ 281a. Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen."
III.Rechtliche Erwägungen
Unstrittig ist, dass die gegenständliche Beschwerde laut Schriftsatz vom 2.1.2020 gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe sowie eines Säumniszuschlages gerichtet ist. Dabei stellt die Bf. klar, dass das Rechtsmittel die Zwangsstrafe vom Mai 2019 betrifft. Dies steht im Einklang mit dem der Beschwerde beigelegten Rückstandsausweis vom 16.12.2019, der eine Aufgliederung der Abgabenschuldigkeit enthält und diesbezüglich unter anderem auf die im Mai 2019 festgesetzte Zwangsstrafe verweist. Auch der Vorlagebericht bezieht sich hinsichtlich des angefochtenen Bescheides ausdrücklich nur auf die mit Bescheid vom 2. Mai 2019 festgesetzte Zwangsstrafe im Ausmaß von € 4.000,00, sodass das Bundesfinanzgericht in Übereinstimmung mit dem Finanzamt (siehe Stellungnahme auf Seite 5 des Vorlageberichtes) als erwiesen annimmt, dass im vorgelegten Rechtsmittel vom 3.1.2020 der mit 2.5.2019 datierte Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe von € 4.000.-- bekämpft wird.
Fest steht auch, dass die vom Finanzamt erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2020 eindeutig auf den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.1.2019 Bezug nimmt, jedoch keine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid hinsichtlich der Zwangsstrafe vom 2.5.2019 über € 4.000,00 beinhaltet. Damit wurde die Beschwerde vom 3.1.2020 hinsichtlich dieses Beschwerdepunktes somit ohne die vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
§ 262 Abs. 1 BAO normiert jedoch eine grundsätzliche Pflicht der Abgabenbehörde, über Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, sofern keiner der in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehenen Ausnahmetatbestände von dieser Pflicht in Betracht kommt. Eine solche ist jedoch vom Bundesfinanzgericht weder aus dem Akteninhalt noch aus den Parteivorbringen erkennbar.
Da keiner der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO genannten Ausnahmen für die Unterlassung einer BVE und die Direktvorlage der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 2.5.2019 vorlag, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, über die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 2.5.2019 mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen und diese erst nach Einlagen eines dagegen eingebrachten Vorlageantrages an das Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Schließlich setzt die Befugnis zur Stellung eines Vorlageantrages nach § 264 BAO zwingend eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes voraus.
Dies hat zur Folge, dass der am 6.10.2020 eingebrachte Vorlageantrag mangels Vorliegens einer rechtsgültigen BVE als unzulässig zu beurteilen und daher mit Beschluss gemäß § 278 BAO zurückzuweisen ist.
IV.Mündliche Senatsverhandlung
Da gegenständlich eine Zurückweisung des Vorlageantrages zu erfolgen hatte, konnte trotz gestellter Anträge gemäß § 272 Abs. 4 BAO iVm. § 274 Abs. 3 Z 1 iVm. Abs. 5 BAO die Entscheidung durch den Einzelrichter getroffen und weiters von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
V.Mitteilungen
a)Zufolge der Bestimmung des § 281a BAO wird die Bf. "formlos" zu Handen des ausgewiesenen Vertreters über die Auffassung des Bundesfinanzgerichtes in Kenntnis gesetzt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.
Die belangte Behörde hat demnach im fortgesetzten Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.5.2019 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,-- wahrzunehmen und im Falle eines Vorlageantrages durch die Bf. dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Akten gemäß § 265 BAO (erneut) vorzulegen.
b)Im Übrigen wird die Bf. auf die Möglichkeit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in Form der Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Beschwerde hingewiesen.
c)Soweit sich die Beschwerde vom 3.1.2020 auch gegen den Bescheid betreffend Säumniszuschlag richtet, wird darauf verwiesen, dass aufgrund der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts diesbezüglich keine Zuständigkeit der Richterin bzw. der Gerichtsabteilung besteht und dieser daher vom Finanzamt hinsichtlich dieses Beschwerdepunktes auch nicht vorgelegt worden ist.
VI.Nichtzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der BAO. Da die Vorgehensweise des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der zwingenden Gesetzesvorgaben erfolgte und sich die Problematik einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung daher nicht stellte, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10. März 2021