Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache Dr. ***1***, ***2***, vertreten durch Dr. ***3***, ***4***, über die Beschwerde vom 25.5.2018 gegen den Bescheid vom 15.5.2018 über die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO, Steuernummer , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) reichte die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 am 5.4.2018 elektronisch beim Finanzamt ein. Der Einkommensteuerbescheid 2016 erging am 9.4.2018 nach erklärungsgemäßer Veranlagung.
Ebenfalls am 9.4.2018 wurden gegenüber dem Bf Anspruchszinsen festgesetzt.
In der gegen diesen Bescheid am 8.5.2018 erhobenen Beschwerde wandte der Bf ein, dass sich der angefochtene Bescheid als nicht richtig erweise. Ein weiteres Bankkonto sei aufgetaucht. Auf diesem Bankkonto seien betriebliche Vorgänge verbucht worden, welche in der bisherigen Steuererklärung nicht berücksichtigt seien. Diese betrieblichen Vorgänge würden nunmehr mittels Beschwerde geltend gemacht, wodurch sich Einkünfte von 55.510,32 € anstatt von 107.692,81 € ergeben würden.
Ebenfalls am 8.5.2018 wurden über FinanzOnline zwei Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu den Abgabenarten 13 (Einkommensteuer) und 89 (Anspruchszinsen), beide für das Kalenderjahr 2016, eingebracht.
In dem zur Abgabenart 13 eingebrachten Antrag wurde begründend auf die gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 eingebrachte Beschwerde verwiesen. Mit Bescheid vom 9.4.2018 sei die Einkommensteuer mit 41.036,00 € festgesetzt worden, wogegen die nunmehr errechnete Einkommensteuer nur 16.011,00 € betrage. Auszusetzen sei daher ein Betrag von 25.025,00 €. Eine mündliche Verhandlung vor dem BFG und eine Verhandlung vor dem gesamten Senat werde beantragt.
In dem zur Abgabenart 89 eingebrachten Antrag wurde ebenfalls auf die gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 eingebrachte Beschwerde und den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer verwiesen.
Mit Bescheid vom 9.4.2018 seien Anspruchszinsen von 297,84 € festgesetzt worden. Aufgrund der Beschwerden würden die errechneten Anspruchszinsen nur 116,21 € betragen, weshalb der Differenzbetrag von 181,63 € auszusetzen sei. Eine mündliche Verhandlung vor dem BFG und eine Verhandlung vor dem gesamten Senat werde beantragt.
Mit Bescheid vom 15.5.2018 wies das Finanzamt die Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO als unbegründet ab und forderte den Bf auf, die noch offene Einkommensteuer 2016 und die Anspruchszinsen 2016 bis 25.6.2018 zu entrichten.
Den Anträgen des Bf habe nicht entsprochen werden können, weil das Beschwerdebegehren keine Abweichung von der Abgabenerklärung im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. b BAO betreffe.
In der gegen diesen Bescheid am 25.5.2018 erhobenen Beschwerde wandte der Bf ein, dass § 212a Abs. 2 lit. b BAO nicht "Abweichung von einer Abgabenerklärung", sondern "Abweichung von einem Anbringen des Abgabepflichtigen" laute. Die Beschwerde vom 8.5.2018 gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 stelle sehr wohl ein Anbringen dar.
Der Bf beantrage daher die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2016 und der Anspruchszinsen 2016 sowie eine mündliche Verhandlung beim BFG.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.6.2018 wies das Finanzamt diese Beschwerde als unbegründet ab.
Gemäß § 212a Abs. 2 lit. b BAO sei die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten werde, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweiche. Unter Anbringen seien sämtliche vom Abgabepflichtigen getätigten Eingaben zu verstehen, somit auch eine Einkommensteuererklärung. Da die eingereichte Einkommensteuererklärung 2016 erklärungsgemäß veranlagt und somit von keinem Anbringen abgewichen worden sei, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
Im Vorlageantrag vom 12.7.2018 bekräftigte der Bf seine Ansicht, dass seine Beschwerde vom 8.5.2018 ein Anbringen sei. Der Bescheid über die Einkommensteuer 2016 weiche von diesem Anbringen ab, daher sei § 212a Abs. 2 lit. b BAO nicht anzuwenden.
Der Bf beantragte daher die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages von 25.025,00 € und wiederholte seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BFG.
Mit Schreiben vom 17.11.2020 brachte die Richterin dem Bf die Rechtslage zur Kenntnis und ersuchte um Mitteilung, ob angesichts der dargestellten eindeutigen Rechtslage, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass biete, der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrechterhalten werde.
Da die bisher erteilte Zustellvollmacht zu diesem Zeitpunkt erloschen war und der Bf laut einer Abfrage der Finanzamtsdatenbanken zwar mehreren steuerlichen Vertretern eine Vollmacht, aber nur einem dieser Vertreter abermals Zustellvollmacht erteilt hatte, wurde die Zustellung dieses Schreiben an den Zustellungsbevollmächtigten veranlasst.
Ein bisher nicht aktenkundiger Vertreter teilte mit Eingabe vom 21.12.2020 mit, dass es ihm leidtue, dass der Vorhalt vom 27.11.2020 immer noch unbeantwortet geblieben sei. Dieser sei leider mit einer gewissen Verspätung auf seinem Schreibtisch gelandet. Er werde den Vorhalt jedenfalls noch heuer beantworten.
Mit weiterem Schreiben vom 26.1.2021 urgierte das Bundesfinanzgericht die Beantwortung des Vorhaltes und ersuchte den Bf um Mitteilung, ob er dem nunmehr einschreitenden Vertreter im Beschwerdeverfahren Vollmacht erteilt habe und ob diese allenfalls erteilte Vollmacht auch eine Zustellvollmacht umfasse.
Mit Eingabe vom 4.2.2021 teilte der Vertreter zur Urgenz vom 26.1.2021 mit, dass es ihm leidtue, dass die besagte Anfrage vom November immer noch unerledigt sei. Ursächlich dafür sei, dass er bereits im Dezember einen Arbeitsstopp in der Hoffnung eingelegt habe, dass dieser kurzfristig wieder beendet werden könne. Das habe wiederum mehrere Gründe. Einer von ihnen sei, dass er "nur" steuerlicher Spezialvertreter und solcherart von den "Materiallieferungen" des laufenden steuerlichen Vertreters abhängig sei. Er habe bis zum heutigen Tag aber immer noch keine einzige Unterlage zu den auf operativer Seite offenen Fragen erhalten. Zudem seien relevante Unterlagen zu ihm in aller Regel erst nach bereits eingetretenem Fristablauf erfolgt. Solcherart habe sein Tun darin bestanden, einen Antrag gemäß § 299 BAO nach dem anderen zu stellen, nur um weiterhin "im Spiel" zu bleiben. Ein solches Arbeiten ohne Aussicht auf Erfolg mache definitiv keinen Spaß.
Zurück zum Vorhalt: Er werde sich um dessen Erledigung ungeachtet des Arbeitsstopps kümmern, weil die internen Probleme nicht auf dem Rücken des Gerichts ausgetragen werden sollten. Das Gericht erhalte von ihm ein inhaltliches Antwortschreiben. Er dürfe jedoch höflich darauf hinweisen, dass er diesen Vorhalt aus Gründen innerhalb der Post erst gestern übernommen habe.
Die beiden Fragen, ob er im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt sei und der Bf ihm Zustellvollmacht erteilt habe, ließ der Vertreter unbeantwortet.
In einer weiteren Eingabe vom 22.2.2021 wies der Vertreter darauf hin, dass er von seinem Mandanten - seit Wochen - noch immer ohne Nachricht sei. Er bleibe zwar weiterhin am Ball, sei aber skeptisch, dass sich daran kurzfristig etwas ändere.
Erstmals wandte der Vertreter ein, dass sich der Bf seit Monaten in ***5*** aufhalte, für ihn aber nicht erreichbar sei.
Keine der derzeit aktenkundigen Steuerberatungskanzleien, denen der Bf Vollmacht erteilt hat, verfügt über eine Zustellvollmacht.
In einem Telefongespräch vom 8.3.2021 gab der Bf bekannt, sich ab 15.3.2021 wieder in Österreich aufzuhalten. Die Zustellung solle an die Adresse seiner Ordination vorgenommen werden.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen, den Abfragen der genannten Datenbanken und dem Vorbringen des Bf bzw. der für ihn einschreitenden Vertreter.
Rechtslage
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten Im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO sind z.B. Beschwerden (§§ 243 ff) oder Anträge auf Einkommensteuerveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 (Antragsveranlagung), während Anbringen zur Erfüllung von Verpflichtungen z.B. Abgabenerklärungen sind, wenn eine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung besteht (Ritz, BAO6, § 85 Tz 5 f).
Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Nach Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht.
Das Ausmaß des für eine Aussetzung der Einhebung in Betracht kommenden Abgabenbetrages ist, wie sich aus § 212a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ergibt, mehrfach begrenzt:
Falls dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid ein Anbringen (insbesondere eine Abgabenerklärung) zugrunde liegt, muss, damit eine Aussetzung der Einhebung in Betracht kommt, die Abgabenbehörde von diesem Anbringen zum Nachteil des Abgabepflichtigen abgewichen sein, dieses Abweichen muss eine Nachforderung zur Folge haben und die Beschwerde muss dieser Abweichung wegen eingebracht worden sein.
Nach § 274 Abs. 1 lit. a und b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn diese in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird.
Nach § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a und b BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird.
Erwägungen
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich der Vorlageantrag nur noch auf die Aussetzung der strittigen Einkommensteuer 2016 iHv 25.025,00 € bezieht und damit die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.5.2018 über die Abweisung des Aussetzungsantrages betreffend die Anspruchszinsen mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.6.2018 rechtskräftig erledigt worden ist.
Im vorliegenden Fall wurde mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom 5.4.2018 die Einkommensteuer exakt nach den Angaben des Bf in seiner am 5.4.2018 beim Finanzamt eingebrachten Einkommensteuererklärung festgesetzt. Vom Anbringen (= der Einkommensteuererklärung) des Bf wich die Abgabenbehörde nicht ab.
Dem Bf ist zuzugestehen, dass unter den Begriff des "Anbringens" im Sinne des § 85 BAO sowohl eine Abgabenerklärung als auch eine Bescheidbeschwerde zu subsumieren sind.
Dem Bf ist auch zuzustimmen, dass nach dem Gesetzestext die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen ist, soweit nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abgewichen wird und das Gesetz dieses Abweichen nicht auf ein Abweichen von einer Abgabenerklärung einschränkt.
Dennoch ist für den Bf aus dieser Argumentation nichts zu gewinnen.
Zwar stellt auch eine Beschwerde ein Anbringen dar, doch kann der Einkommensteuerbescheid logischerweise nur von der zuvor eingebrachten Einkommensteuererklärung, nicht aber von der erst nach Bescheiderlassung eingebrachten Beschwerde abweichen.
Auf den vorliegenden Fall bezogen konnte der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 9.4.2018 nur von der zuvor am 5.4.2018 eingebrachten Einkommensteuererklärung abweichen, nicht aber von der erst danach am 8.5.2018 eingebrachten Beschwerde.
Der Bf behauptete nicht, dass die Abgabenbehörde bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides von seiner Abgabenerklärung abgewichen wäre.
Da der Einkommensteuerbescheid 2016 auf einer erklärungsgemäßen Veranlagung beruht, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 212a Abs. 2 lit. b BAO für die Nichtbewilligung der Aussetzung der Einhebung erfüllt und ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Im Übrigen wäre die Bestimmung des § 212a Abs. 2 lit. b BAO bedeutungslos, wollte man ihr die Bedeutung laut dem Vorbringen des Bf zubilligen, zielt doch jede Beschwerde auf eine Änderung des angefochtenen Bescheides ab.
Den in den Aussetzungsanträgen vom 8.5.2018 gestellten Anträgen auf "mündliche Verhandlung beim BFG und die Verhandlung vor dem gesamten Senat" braucht, da sie weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt worden sind, nicht nachgekommen zu werden.
Zur Abstandnahme von den sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag rechtsgültig gestellten Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Rechtsfrage im Zusammenhang mit § 212a Abs. 2 lit. b BAO ebenso vollständig geklärt ist wie der entscheidungswesentliche Sachverhalt.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 17.9.2009, 2008/07/0015, kann ungeachtet eines entsprechenden Parteienantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegen steht. Dazu verwies der VwGH auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 5.9.2002, SPEIL v. Austria, no. 42057/98, wonach dieser das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärte, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte.
Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 14.3.2012, U466/11 ua.) leitete aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ab, dass, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht. Vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK sei ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen seien, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten seien. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK könne im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse.
Darüber hinaus haben auch Verwaltungsgerichte das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten (vgl. BFG 8.2.2017, RV/5100301/2011).
Da, wie o.a., sowohl die Sach- als auch die Rechtslage geklärt sind, wird von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall erfolgte die Lösung der zu klärenden Rechtsfragen im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ergab diese sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG lag somit nicht vor, weshalb eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig war.
Linz, am 8. März 2021