Volltext

BFG 03.03.2021, RV/3100054/2021

Beschwerdevorentscheidung durch ein örtlich unzuständiges Finanzamt

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100054.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 99 EStG 1988 · AVOG 2010 · § 21 Abs. 3 AVOG 2010 · § 100 Abs. 2 EStG 1988 · § 262 Abs. 1 BAO · § 264 Abs. 7 BAO · § 279 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Dkfm. Erwin Baldauf und Mag. Reinhard Eberle Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Innsbrucker Str. 8, 6600 Reutte, über die Beschwerden vom 25. Mai 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom 26. April 2018 betreffend Einkommensteuer gemäß § 99 EStG 1988 für April 2016, Einkommensteuer gemäß § 99 EStG 1988 für Mai 2016 und Einkommensteuer gemäß § 99 EStG 1988 für November 2016 zu Recht erkannt:

Spruch

 

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    Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Innsbruck vom 21. November 2019 über die Beschwerden vom 25. Mai 2018 betreffend Einkommensteuer gemäß § 99 EStG 1988 für April 2016, Einkommensteuer gemäß § 99 EStG 1988 für Mai 2016 und Einkommensteuer gemäß § 99 EStG 1988 für November 2016 wird infolge Erlassung durch eine unzuständige Behörde aufgehoben.

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    Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Bei der Beschwerdeführerin, die aufgrund des Ortes der Geschäftsleitung und des Sitzes im Bereich des Finanzamtes Landeck Reutte (damals) bei diesem Finanzamt steuerlich erfasst war, wurde eine GPLA-Prüfung betreffend die Jahre 2013 bis 2016 durchgeführt. Nach Abschluss der Außenprüfung wurden vom Finanzamt Landeck Reutte am 26.4.2018 Haftungsbescheide (Einkommensteuer gemäß § 99 EStG 1988) für die Monate April 2016, Mai 2016 und November 2016 erlassen.

2. Gegen diese Haftungsbescheide wurden mit Schreiben vom 3.5.2018, eingelangt bei der Abgabenbehörde am 25.5.2018, Beschwerden erhoben.

3. Die (abweisende) Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2019 wurde von einem Mitarbeiter des Fachbereiches des Finanzamtes Innsbruck, ***Herrn X***, als Sachbearbeiter händisch ausgefertigt und unterschrieben. Dabei scheint auf dem dafür verwendeten Formular "Verf 40" als Bescheid erlassende Behörde das Finanzamt Innsbruck auf.

4. Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 2.12.2019, der vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin beim Finanzamt Innsbruck eingebracht wurde.

5. Die Beschwerden wurden mit Vorlagebericht vom 3.2.2021 durch das Finanzamt Österreich, Dienststelle Landeck Reutte (FA84), dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Verfahrensablauf wurde im Vorlagebericht nicht thematisiert und zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt Innsbruck auch nicht Stellung genommen.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)

Rechtslage

Im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) war die örtliche Zuständigkeit betreffend Körperschaften zum für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Zeitpunkt folgendermaßen geregelt:

Betriebsfinanzamt

§ 21. (1) Betriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 2 BAO) oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte.

(2) Das Betriebsfinanzamt ist zuständig

1. für die Erhebung der Körperschaftsteuer der in Abs. 1 genannten Steuersubjekte,

2. für die Erhebung der Umsatzsteuer,

3. für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967),

4. für die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit sowie

5. für die Erhebung der Kammerumlage (§§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG).

(3) Das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern (einschließlich Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988).

 

§ 10a Abs 3 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010-Durchführungsverordnung (AVOG 2010-DV) lautete in der für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Fassung BGBl. II 84/2018:

In Verfahren der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (§§ 86 ff des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der geltenden Fassung) können die Organe folgender Finanzämter für andere Finanzämter tätig werden:

1. die Organe des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien, ausgenommen für das Finanzamt Wien 1/23;

2. die Organe des Finanzamts Lilienfeld St. Pölten für jedes Finanzamt mit Sitz in Niederösterreich, ausgenommen für die Finanzämter Neunkirchen Wr. Neustadt und Bruck Eisenstadt Oberwart;

3. die Organe des Finanzamts Bruck Eisenstadt Oberwart für das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt;

4. die Organe der Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für jedes Finanzamt im Bereich des Landes, in dem diese Finanzämter jeweils ihren Sitz haben.

Die Ermächtigung zum Tätigwerden umfasst sämtliche Prüfungstätigkeiten einschließlich der Auswahl der zu prüfenden Fälle und die Erlassung von Bescheiden, Tätigkeiten in einschlägigen Beschwerdeverfahren und die Erlassung von Bescheiden im Beschwerdeverfahren sowie die Einbringung von Amtsrevisionen.

 

 

Erwägungen

1. Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010) ist aufgrund der Reform der Finanzverwaltung mit Ende des Jahres 2020 außer Kraft getreten, allerdings sind die gesetzlichen Regelungen des AVOG 2010 auf den Beschwerdefall weiterhin anzuwenden.

Nach diesen Regelungen war gemäß § 21 Abs. 3 AVOG 2010 das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen für Angelegenheiten der Abzugsteuern örtlich zuständig.

Abzugsteuern im Sinne des § 21 Abs. 3 AVOG 2010 sind insbesondere die Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und die Abzugsteuern gemäß § 99 EStG 1988 (Ritz, BAO6, § 21 AVOG 2010 Tz 6).

Die Beschwerdeführerin haftete gemäß § 100 Abs. 2 EStG 1988 als Schuldnerin der Einkünfte für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge des § 99 EStG 1988, war also Abfuhrpflichtige im Sinne des § 21 Abs. 3 AVOG 2010.

Nachdem sich der Ort der Geschäftsleitung und auch der Sitz der Beschwerdeführerin ohne Zweifel im Bereich des Finanzamtes Landeck Reutte befunden hat, war dieses als Betriebsfinanzamt für die Vorschreibung der Abzugsteuer im Haftungsweg (alleine) örtlich zuständig.

Wie unter Punkt I. dargestellt, wurden die Haftungsbescheide (Einkommensteuer gemäß § 99 EStG 1988) nach Durchführung einer GPLA-Prüfung vom Finanzamt Landeck Reutte erlassen und gegen diese Bescheide Beschwerden erhoben.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO hat jene Abgabenbehörde über eine Bescheidbeschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Die Beschwerdevorentscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde jedoch - wie dem Akt zu entnehmen ist - durch das Finanzamt Innsbruck erlassen.

2. Mit dem BGBl. II 84/2018 wurde § 10a Abs. 3 AVOG 2010-DV abgeändert und die Möglichkeit geschaffen, dass in Verfahren der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben Organe des Finanzamtes Innsbruck für jedes Finanzamt im Bereich des Landes, in dem diese Finanzämter jeweils ihren Sitz haben, u.a. Bescheide in Beschwerdeverfahren erlassen dürfen.

Diese Ermächtigung bedeutet zwar, dass ein Organ des Finanzamtes Innsbruck für das Finanzamt Landeck Reutte tätig werden darf, jedoch nicht, dass das Finanzamt Innsbruck an Stelle des Finanzamts Landeck Reutte tätig werden darf.

Das Finanzamt Innsbruck war für die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (örtlich) unzuständige Behörde, was die Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2019, die das Finanzamt Innsbruck als Bescheid erlassende Behörde ausweist, zu einem rechtswidrigen Bescheid macht.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2019 durch eine unzuständige Behörde erlassen wurde, weshalb die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 279 BAO als rechtswidrig aufzuheben war (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 279 Anm. 3).

Durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung scheidet gemäß § 264 Abs. 7 BAO auch der Vorlageantrag vom 2.12.2019 aus dem Rechtsbestand aus.

 

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung orientiert sich an den gesetzlichen Bestimmungen der BAO und des AVOG 2010. Aus diesem Grund ist die (ordentliche) Revision nicht zulässig.

 

 

Innsbruck, am 3. März 2021