Volltext

BFG 09.03.2021, RV/7101809/2019

Keine Anerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101809.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 · § 20 Abs. 1 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Juni 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Mai 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 12.2.2019 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

 

Der Beschwerdeführer (Bf.), welcher seinen Familienwohnsitz in Polen hat, erklärte in seiner Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte Kosten für Kinderbetreuung für das 2013 geborene Kind ***1*** in Höhe von € 400,-, für das 2015 geborene Kind ***2*** in Höhe von € 500,-, sowie als außergewöhnliche Belastung Krankheitskosten für ***2*** in Höhe von € 100,- und für das Kind ***3*** geb 2017 in Höhe von € 25,-.

An Werbungskosten beantragte der Bf. Arbeitsmittel € 143,98, Familienheimfahrten € 3.672,- und Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von € 1.402,-.

Seitens des Finanzamtes wurde der Bf. aufgefordert die beantragten Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten , Arbeitsmittel, Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten aufzugliedern und belegmäßige Nachweise vorzulegen.

Betreffend die Kinderbetreuungskosten wurde der Bf. aufgefordert, Zahlungsbelege mit Name, Versicherungsnummer, Zeitraum und Anschrift der Betreuungseinrichtung vorzulegen.

Betreffend die Familienheimfahrten wurde ersucht bekannt zu geben, ob für die Fahrten ein eigenes KFZ verwendet wurde, eine Kopie des Zulassungsscheines vorzulegen und anzugeben, ob andere Personen mitbefördert wurden.

Ebenso wurde ersucht die Adresse des Familienwohnsitzes und die einfache Entfernung zum Wohnort am Beschäftigungsort anzugeben.

Bezüglich der Wohnung am Beschäftigungsort wurde ersucht deren Kosten bekannt zu geben oder ob eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde.

Außerdem wurde ersucht bekannt zu geben, etwaige Ersätze und deren Höhe seitens des Arbeitgebers bekannt zu geben.

Der Bf. legte eine Bestätigung der Bank betreffend Kreditrückzahlung im Jahr 2017 in Höhe von € 2.996,- vor.

Weiters legte er drei Rechnungen a € 169,- der EVN betreffend Adresse ***Bf1-Adr*** sowie zwei Rechnungen vom Juli und Dezember 2017 für Grundbesitzabgabe für diese Adresse € 160,82 und € 163,84, sowie eine Rauchfangkehrerrechnung € 109,39, vor. Außerdem legte er Rechnungen über Mietzahlungen für Mietwohnung in Markt Piesting für die Monate Jänner bis Juli 2017 on Gesamthöhe von € 575,- vor.

Betreffend Arbeitsmittel wurden fünf Baumarktrechnungen vorgelegt.

Außerdem wurde ein Fahrtenbuch 2017 mit wöchentlichen Eintragungen über Fahrten zum Familienwohnsitz (einfache Strecke 398km) vorgelegt (Gesamtkm 31.444).

Zusätzlich legte der Bf. Kopien von Arztrechnungen über Impfungen betreffend ***2*** und ***3***, und Arztrechnungen betreffend die Ehegattin ***4*** vor.

Betreffend die Kinderbetreuung legte der Bf. die Kopie einer Rechnung vor, welche die Betreuung für die Monate 6-12/2017 betreffend ***1*** und ***2*** in Höhe von 2.600 Zloty umgerechnet € 650,- betrifft. Zusätzlich wurden Kopien von Rechnungsbestätigungen für die Monate 1-5 vorgelegt.

Das Finanzamt ersuchte den Bf. ergänzend um Übermittlung eines Formulares L1i für 2017, sowie EU Formulare E 9 für den Bf. und seine Gattin für 2017, eine Aufstellung der Kosten der doppelten Haushaltsführung Nachweis der Größe der bis August 2017 gemieteten Wohnung und des ab August 2017 bewohnten Eigenheimes in Österreich.

Der Bf. teilte mit, dass die bis Juli 2017 gemietete Wohnung 20m² groß war und das ab August 2017 bewohnte Haus circa 100m².

Der Bf. legte das Formular L1i 2017, sowie die EU Formulare E 9 betreffend seine Person vor, aus welchen Einkünfte 2017 in Polen von Null Euro hervorgehen.

Das Finanzamt erließ am 15.5.2018 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017, anerkannte an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte € 4.661,32, außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 125,- (keine Auswirkung, da unter Selbstbehalt). Die Einkommensteuergutschrift wurde mit € 1.796,- festgesetzt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für Arbeitsmittel nicht anerkannt worden sein, da von keiner beruflichen Veranlassung auszugehen war.

Die Kosten für doppelten Haushaltsführung betreffend die 100m² Wohnung in ***Bf1-Adr*** seien nur zur Hälfte anerkannt worden, da als unvermeidbar nur Kosten einer Wohnung bis 55m² gelten.

Die beantragten Kosten für die Rückzahlung des Darlehens seien mangels Nachweis des Verwendungszweckes des Darlehens nicht anerkannt worden.

Die Kinderbetreuungskosten seien nicht anerkannt worden, da laut den eingebrachten Beweismitteln eine Absetzbarkeit laut Einkommensteuergesetz nicht nachvollziehbar sei.

Der Bf. erhob Beschwerde und beantragte die Anerkennung der Kinderbetreuungskosten, des Darlehensrückszahlungsbetrages, der Krankheitskosten für Gattin und Kinder und der Arbeitsmittel.

Das Finanzamt erließ am 12.2.2019 die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017.

Anerkannt wurde darin der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von € 132,-, sowie € 125,- an Krankheitskosten (ohne Auswirkung, da unter Selbstbehalt).

Die Einkommensteuergutschrift 2017 wurde mit € 342,- festgesetzt.

Zur Begründung der Nichtanerkennung der Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten wurde ausgeführt, dass durch den Kauf des Hauses im Jahr 2017 angenommen werde, dass der Bf. seinen Familienwohnsitz nach Österreich verlegen werde, sodass die Beibehaltung des Hauses in Polen in die private Sphäre falle.

Der Bf. stellte den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte aus, dass sein Familienwohnsitz und Lebensmittelpunkt gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei Kindern in Polen liege. Der Bf. betonte, dass er nicht die Absicht habe diesen Familienwohnsitz nach Österreich zu verlegen.

In seinem seit August 2017 in Österreich bewohnten Haus betrage die Fläche zwar 100m², jedoch seien nur etwa 55m² zum Wohnen geeignet, der Rest sei nicht renoviert.

Es beantrage für 2017 Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 3.672,-, sowie € 989,32 Miete und € 592,65 Zinsen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall ob und welcher Höhe Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2017 als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Das Bundesfinanzgericht geht im gegenständlichen Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der Bf. hatte im Jahr 2017 gemeinsam mit seiner Gattin und seinen drei Kindern den Familienwohnsitz in Polen. In Österreich bezog der Bf. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte Werbungskosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung.

Im Jahr 2017 zahlte der Bf. € 575,- für die Monate 1-7 für eine 20m² Wohnung und wohnte ab 7/2017 in einem von ihm gekauften Haus an einer anderen Adresse. Für dieses Haus mit 100m² Fläche, von denen 55m² renoviert waren, zahlte er EVN Rechnungen, Rauchfangkehrerkosten und Grundabgaben.

Der Bf. beantragte als Werbungkosten € 3.672, - für Familienheimfahrten und € 989,32 plus € 592,65 an Kosten der doppelten Haushaltsführung.

Laut Aufstellung fuhr der Bf. jedes Wochenende nach Polen zu seinem Familienwohnsitz mit seinem PKW, wobei die einfache Wegstrecke 398km betrug.

Vom Finanzamt aufgefordert, ein Formular E9 für sich und seine Gattin vorzulegen, übermittelte der Bf. ein Formular betreffend seine Person mit Null Euro Einkünften in Polen. Bezüglich der Ehegattin wurde kein Formular E 9 für 2017 übermittelt und keine Angaben über Einkünfte der Ehegattin in Polen im Jahr 2017 gemacht.

Der Bf. gab an, dass er trotz Kaufes eines Hauses in Österreich im Jahr 2017 seinen Familienwohnsitz nicht nach Österreich verlegen wolle.

Seitens des Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, warum er den Familienwohnsitz nicht nach Österreich verlegen wird bzw. verlegt hat.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

Gemäß § 16 Abs. 1 ESTG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden

Z 1) die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge;

Z 2a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit.e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeit- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, der in der im verfahrensgegenständlichen Jahr 2017 geltenden Fassung 3.672 € beträgt (bei einfachen Fahrtstrecke von über 60 km).

Ausgaben für den Haushalt, Verpflegung und Wohnung des Arbeitnehmers gehören nach den Grundregeln des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu den Aufwendungen für die Lebensführung, die nicht abzugsfähig sind.

Der Bf. bezog im Streitjahr 2017 ausschließlich in Österreich Einkünfte. Er war in Österreich wohnhaft, während der Familienwohnsitz in Polen geblieben ist, wo sich die Ehegattin und die drei Kinder aufhielten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten einkünftemindernd berücksichtigt werden.

1. Doppelte Haushaltsführung

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Unterschieden wird zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (am Familienwohnsitz und am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht.

Bei einem/r verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner/ihrem Ehegattin/gatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet, als sein Familienwohnsitz (VwGH 24.04.1996,96/15/0006).

Der wesentliche Unterschied zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung dann gesprochen wird, wenn die nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren, während eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung die Verlegung des Familienwohnsitzes auf längere Sicht unzumutbar erscheinen lässt.

Die Voraussetzungen für eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung liegen nicht vor.

Für beide Arten der doppelten Haushaltsführung gilt allgemein, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.02.1999, 95/14/0059; VwGH 22.02.2000,96/14/0018; VwGH 03.08.2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216).

Nach Lehre und Rechtsprechung sind aber Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst [vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm. 25 (Stand: 1.5.2015, rdb.at); Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 224 f], wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

1. von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

2. die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder

3. die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu auch Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 16 Abs. 1 Z 6 Tzen 72, 75, und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung; Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16 Rz 56 "Doppelte Haushaltsführung").

ad 1) Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann - wie erwähnt - unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen müssen jedoch aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 16.03.2005,2000/14/0154; VwGH 24.11.2011,2008/15/0235).

Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (VwGH 31.07.2013,2009/13/0132).

Im Beschwerdefall ist der Familienwohnsitz des Bf. in Polen ca. 400 km von seinem Beschäftigungsort entfernt, sodass ihr eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann.

ad 2) In weiterer Folge ist zu prüfen, ob die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes privat veranlasst ist.

Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist nicht privat veranlasst, wenn der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist. Der Bf. brachte nicht vor, dass seine Ehegattin in Polen ein relevantes Einkommen im Jahr 2017 bezog.

Da die Ehegattin des Bf. im Jahr 2017 keine relevanten Einkünfte in Polen bezog, liegt eine Unzumutbarkeit des Wechsels des Familienwohnsitzes nicht vor.

ad3) Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist weiters nicht privat veranlasst, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründe, denen erhebliches Gewicht zukommt nicht zugemutet werden kann.

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht.

Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen von Gründen der behaupteten Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037). Die Frage der Unzumutbarkeit ist für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen.

Vom Bf. wurden im vorliegenden Fall keine Umstände vorgebracht bzw. Nachweise vorgelegt, die eine Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich unzumutbar machen würden.

Da gemäß der obigen Ausführungen die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Polen im Jahr 2017 privat veranlasst ist, liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vor, sodass die geltend gemachten Kosten für die Wohnung bzw. das Haus nicht als Werbungkosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2017 anerkannt werden.

2. Familienheimfahrten

Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten allerdings dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird).

Aufwendungen für Familienheimfahrten sind unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen oder nicht anzuerkennen wie jene der doppelten Haushaltsführung (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Rz 220 Familienheimfahrten sowie Rz 200/14).

Wie oben unter Punkt 1. bereits dargelegt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten nicht vor, weshalb die Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und (Familien-)Wohnsitz in Polen ebenfalls nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Da im Streitzeitraum keine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorlag, sind auch die Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht anzuerkennen. Damit greift sowohl für die Ausgaben der doppelten Haushaltsführung als auch für die Familienheimfahrten das Abzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 (Zuordnung zur privaten Lebenssphäre).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Berechnung der Einkommensteuer 2017 gemäß der Beschwerdevorentscheidung vom 12.2.2019 vorzunehmen.

Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

Wien, am 9. März 2021