Volltext

BFG 03.03.2021, AW/2100002/2021

Aberkennung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der überreichten Revision

Bundesfinanzgericht (BFG) · Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:AW.2100002.2021 · Findok (BMF)

Normen
§ 30 Abs. 2 VwGG

Kopf

Beschluss aufschiebende Wirkung

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch N&N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Schubertstraße 68, 8010 Graz, über den Antrag der Revisionswerberin in der Revision vom vom 5.1.2021 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24.11.2020, RV/2101273/2018 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2011-2014 sowie Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2011 und 2012 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24.11.2020, RV/2101273/2018 wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 6. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Oktober 2017 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2011, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2012, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2013, Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2014, Haftungs- und Abgabenbescheid 2011, Haftungs- und Abgabenbescheid 2012, Wiederaufnahme § 303 BAO / KSt 2014, Körperschaftsteuer 2012, Körperschaftsteuer 2013, Körperschaftsteuer 2014, Wiederaufnahme § 303 BAO / KSt 2011, Wiederaufnahme § 303 BAO / KSt 2012, Wiederaufnahme § 303 BAO / KSt 2013 und Körperschaftsteuer 2011 abgewiesen.

Mit der außerordentlichen Revision vom 5.1.2021 beantragte die Revisionswerberin der überreichten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dieser würden nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039).

Die Revisionswerberin behauptet zwar sinngemäß das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils und führt u.a. aus, mit Beschluss des LG sei das Sanierungsverfahren rechtskräftig bestätigt und aufgehoben worden. Dies wurde durch den Beitritt eines Gesellschafters, der im Wege einer Kapitalerhöhung in die Gesellschaft eintrat, ermöglicht. Die den Gläubigern angebotene und angenommene Quote von 20% werde in drei Teilbeträgen verteilt auf 24 Monate an die Gläubiger zur Auszahlung gebracht.
Da die Bf. laut aktueller Saldenliste vom 31.10.2020 noch einen laufenden Verlust in Höhe von 2.616.590,54 € ausweise, würde die sofortige Entrichtung der streitgegenständlichen Abgaben vor endgültiger Entscheidung des VwGH, der Bf. einen nicht wieder gut zu machenden Schaden, zufügen. Dem Antrag war eine nicht näher kommentierte Saldenliste der Sachkonten 110-929, sowie 1301-9800 angeschlossen.
Die belangte Behörde sprach sich mit Schriftsatz vom 12.2.2021 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil ihres Erachtens zwingende öffentliche Interessen vorlägen. Als ein unverhältnismäßiger Nachteil werde darin erblickt, wenn der mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könne, während ein Zuwarten vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch der Interessen eines Mitbeteiligten zumutbar sei. Das öffentliche Interesse der forderungsberechtigten Partei (belangte Behörde) sei ihre Forderung zumindest durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherstellen zu können. Eine weitergehende Schutzabsicht könne dem § 30 Abs. 2 VwGG nicht entnommen werden. Für den Fall einer drohenden Verwertung eventuell sichergestellten Vermögens käme eine neuerliche Antragstellung in Frage.
Weiters verwies die belangte Behörde auf die bereits im Antrag zugestandene schlechte wirtschaftliche Lage und die äußerst angespannten Liquiditätssituation, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stünden.

Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde erwogen:

Rechtsquellen

§ 30 VwGG lautet:
Aufschiebende Wirkung
§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerberein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

Der Gesetzgeber sieht in § 30 Abs. 1 VwGG vor, dass der Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Von diesem Grundsatz trifft § 30 Abs. 2 VwGG eine Ausnahme. So ist aufschiebende Wirkung dann zuzuerkennen, wenn
a) dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
b) nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteienmit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der mit der Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Der Revisionswerber muss bereits im Antrag den unverhältnismäßigen Nachteil behaupten und durch konkrete Angaben erhärten (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1378). Der Nachteil, der dem Revisionswerber droht, muss unverhältnismäßig und schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu erwarten sein (Kolonovits/Muzak/Stöger a.a.O. Rz. 1380).
Die aufschiebende Wirkung ist daher auf Antrag zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessenmit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (BFG 18.12.2014, AW/7100021/2014; BFG 1.6.2015, AW/7100013/2015).

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil ergibt.
Dies erfordert eine nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse), denn nur eine in diesem Sinne erfolgte ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (VwGH 28.3.2006, AW 2006/03/0021).
Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzugwürde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (VwGH 25.2.1981, 2680/80).
Nur durch die glaubhafte Darstellung konkreter - möglichst zahlenmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Gericht überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (VwGH 11.3.1996, AW 95/17/0071; VwGH 27.6.1996, AW 96/17/0028; VwGH 22.11.2007, AW 2007/10/0056; VwGH 8.3.2012, AW 2012/17/0007; VwGH 19.2. 014, Ro 2014/17/0036 oder VwGH 22.8.2014, Ro 2014/15/0007).
Die Antragstellerin bringt in dem mit der Revision verbundenen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung vor, das mit Beschluss des Landesgerichtes eröffnete Sanierungsverfahren sei mit einer binnen 24 Monaten zu leistenden Quote von 20% abgeschlossen worden und durch Kapitalerhöhung ein neuer Gesellschafter eingetreten. Auf Grund des noch zu erwartenden laufenden Verlustes von 2,6 Mio. €, würde die Entrichtung der streitgegenständlichen Abgaben existenzbedrohend sein. Damit gesteht die Bf. - wie auch die belangte Behörde in ihrer Äußerung betont - eine trotz abgeschlossenen Sanierungsverfahrens bestehende Einbringungsgefährdung zu. Diese Ausführung lässt mittelbar darauf schließen, dass sie zwar bereit ist, laufende Verluste hinzunehmen, die aus der Kapitalerhöhung abgedeckt werden, nicht jedoch eine entsprechende Vorsorge für die Entrichtung der Abgaben zu treffen. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hinzuweisen, dass die Abgaben ohnedies als unbesicherte Konkursforderungen zu werten sein werden, die mit entsprechender Entrichtung/Sicherstellung der Sanierungsquote von 20% mit dem Restbetrag zum Erlöschen gebracht werden können. Die bloße kommentarlose Übersendung der Sachkonten ermöglicht keine für die Revisionswerberin positive Entscheidung, zumal auch darin kein unverhältnismäßiger Nachteil gegenüber dem zwingenden öffentlichen Interesse an einer sich an den gesetzlichen Vorschriften orientierenden geordneten Abgabeneinbringung erblickt werden kann.
Dem Antrag ist weiters nicht zu entnehmen, eine - im Falle der Berechtigung der Revision bloßvorübergehende - Belastung der Revisionswerberin wäre durch den Vollzug des Erkenntnisses trotz der Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Zahlungserleichterungen und allenfalls einer Fremdfinanzierung nach der derzeitigen wirtschaftlichen Lage der Revisionswerberin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden (VwGH 9.7.2008, AW 2008/13/0029; VwGH 27.5.2011, AW 2011/13/0014; VfGH 11.8.1999, B 1181/99 oder VwGH 19.2.2014, Ro 2014/17/0036). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wäre auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 31.1.1997, AW 96/17/0324; VwGH 21.4.1997, AW 97/17/0005; VwGH 12.10.2000, AW 2000/17/0029; VwGH 6.6.2001, AW 2001/17/0041; VwGH 12.7.2001, AW 2001/17/0047; VwGH 2.3.2007, AW 2007/17/0007; VwGH 4.12.2013, AW 2013/15/0037). Die dargestellte wirtschaftliche Situation lässt auch nicht erkennen, wie die Revisionswerberin die vorgeschriebenen Abgaben aus einem positiven Betriebsergebnis finanzieren sollte. Daher ist das von der belangten Behörde ins Spiel gebrachte Argument der Gefährdung der Einbringung nicht von der Hand zu weisen.
Die aufschiebende Wirkung ist bereits gemäß § 30 Abs. 2 lit. a VwGG nicht zuzuerkennen, ohne dass es noch einer Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 lit. b VwGG bedürfte (VwGH 8.11.1991, AW 91/17/0024, wonach die Gefahr einer endgültigen Uneinbringlichkeit einer aufschiebenden Wirkung infolge der wahrzunehmenden zwingenden öffentlichen Interessen entgegensteht).
Würde nun bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf die laufenden Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (VwGH 16.10.2013, AW 2013/17/0045; VwGH 25.11.2011, AW 2011/16/0080; VwGH 3.2.2011, AW 2011/16/0006 oder VwGH 28.9.2010, AW 2010/16/0054).
Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Unzulässigkeit einer Revision gegen diesen Beschluss ergibt sich aus § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG i. V. m. § 30a Abs. 3 VwGG.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

 

Graz, am 3. März 2021