Volltext

BFG 12.02.2021, RV/4100466/2016

Geschäftsführer, Haftung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100466.2016 · Findok (BMF)

Normen
§ 9 BAO · § 80 BAO

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. ***7*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch Mag. ***3***, Rechtsanwalt, ***4*** 24, ***5*** ***6***, über die Beschwerde vom 20. Mai 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 19. April 2015 betreffend Haftung gemäß § 9 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. ***Bf1*** wird zur Haftung für uneinbringliche Abgaben der ***10*** in Höhe von Euro 72.945,35 zur Haftung herangezogen. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:

Abgabenart - Zeitraum Betrag:
Umsatzsteuer 12/2012: 34.799,06;
Umsatzsteuer 05/2013: 9.582,09;
Körperschaftst. 7-9/2013: 125,50;
Umsatzsteuer 06/2013: 15.982,84;
Umsatzsteuer 04/2013: 7.675,96;
Pfändungsgebühren 2013: 362,62;
Umsatzsteuer 2012: 3.181,98;
Dienstgeberbeitrag:
2009: 359,80;
2010: 466,13;
2011: 236,27;
Zuschlag z. DB:
2009: 94,71;
2010: 56,81;
2011: 21,55.

Im Übrigen wird die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer wurde mit angefochtenem Bescheid vom 19.04.2016 (irrtümlich datiert: 19.04.2015) als Geschäftsführer der Firma A.GmbH. zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt Euro 182.631,16 herangezogen. Begründend wurde unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen (§ 9 und § 80 Bundesabgabenordnung, BAO) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer für die uneinbringlichen Abgaben der GmbH zur Haftung heranzuziehen ist. Auf die tabellarische Darstellung der Abgabenschuldigkeiten nach Art, Höhe, Zeitraum und Fälligkeit im Rückstandsausweis vom 04.06.2016 wurde verwiesen.
Die im Rückstandsausweis erfassten Abgaben sind uneinbringlich. Die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden ergebe sich aus dem am 11.09.2013 eröffneten Konkursverfahren beim Landesgericht, welches am 10.03.2016 aufgehoben wurde.
Hinsichtlich der nicht mehr entrichteten Lohnabgaben wurde unter Hinweis auf die Bestimmung nach § 78 EStG darauf verwiesen, dass die volle Zahlung von Löhnen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der Lohnabgaben eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der BAO auslöse und begründe.
Im Rahmen der Ermessensübung wäre dem Interesse des Staates an der Einbringlichmachung der Abgaben der Vorrang vor dem Einzelinteresse, nicht zur Haftung herangezogen zu werden, der Vorrang zu geben.

Über die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes K. vom 11.09.2013, AZ ***1***, das Konkursverfahren eröffnet. Die Gesellschaft wurde infolge Konkurseröffnung aufgelöst. Mit Beschluss vom 10.03.2016 wurde das Konkusrsverfahren nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben. Auf die Gläubiger und das Finanzamt gelangte eine Quote in Höhe von 3,43% zur Ausschüttung. Die Masseforderungen wurden zur Gänze befriedigt. Am 09.03.2016 wurde dem Finanzamt die Quote iHv Euro 7.081,85 überwiesen.

Beschwerde:

In der Beschwerde vom 20.05.2016 wendete der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) ein, dass die Abgabenbehörde keine Feststellungen zum Vorliegen eines Verschuldens an der Nichtentrichtung der Abgaben getroffen habe. Die Behörde wäre dazu verhalten gewesen, ein Ermittlungsverfahren zu führen und dem Bf. die Möglichkeit zu geben, zu einem etwaigen Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen. Vielmehr sei der Bf. mit diesem Haftungsbescheid überrascht worden und daher das Verfahren mangelhaft geblieben.
Dem Haftungsbescheid lägen Abgaben zu Grunde, welche nachweislich erst nach Konkurseröffnung festgesetzt worden sind. Soweit der Bf. für Abgaben der Monate Juli und September 2013 zur Haftung herangezogen wird, ist zu bedenken, dass diese zum Stichtag der Insolvenzeröffnung, dem 11.09.2013, noch gar nicht fällig gewesen sind. Auch dahingehend sei das Verfahren mangelhaft geblieben.
Auch sei die bezahlte Konkursquote in Höhe von 3,43% zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Dezember 2012, April, Mai und Juni 2013 brachte der Bf. vor, dass die den jeweiligen Umsatzsteuerforderungen zu Grunde liegenden Forderungen durch die Insolvenzverwalterin nicht mehr einbringlich gemacht werden konnten. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung haben Forderungen gegenüber Kunden iHv Euro 270.000,00 offen ausgehaftet (Beweis: vorgelegte Saldenliste Debitoren für die Monate Jänner bis September 2013; Einnahmen-Ausgaben Aufstellung der Masseverwalterin Dr.in ***8*** ***2*** im Konkursverfahren vom 19.09.2013 bis 24.04.2016; Liste Offene Posten Debitoren 01-09/2013, alphabetisch-sortiert).
Um Einvernahme der Masseverwalterin wurde ersucht. Daraus würde sich ergeben, dass im Insolvenzverfahren lediglich Euro 15.000,00 einbringlich gemacht werden konnten. Auf die vorgelegte Saldenliste der Kundenforderungen mitsamt den beiliegenden Rechnungen wurde verwiesen.

Beschwerdevorentscheidung

Das Finanzamt gab mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2016 der Beschwerde teilweise statt und schränkte den Haftungsbetrag von Euro 182.631,16 auf Euro 145.890,71 ein.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass es Aufgabe des Geschäftsführers im Haftungsverfahren ist, den Nachweis seiner Schuldlosigkeit an der Entrichtung der Abgaben zu erbringen. Der Gesetzgeber räume der Abgabenbehörde ein, vor Erlassung eines Haftungsbescheides einen Haftungsvorhalt zu erlassen. Dies sei jedoch nicht zwingend durchzuführen. Vielmehr bestehe für den haftungspflichtigen Geschäftsführer die Möglichkeit, seine Einwendungen mittels Beschwerde gegenüber der Abgabenbehörde vorzubringen. Aus dem unterlassenen Ermittlungsverfahren sei daher ein Verfahrensmangel nicht abzuleiten.
Das Finanzamt gab der Beschwerde teilweise statt und schränkte die Haftung um Euro 36.740,45 ein.
Hinsichtlich der nicht mehr entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen 12/2012, 4,5,6/2013 führte das Finanzamt aus, dass die Uneinbringlichkeit von Forderungen gegenüber den Kunden den Geschäftsführer einer GmbH von der Verpflichtung zur Entrichtung fälliger Abgaben nicht entbinde.
Vielmehr könne der Vertreter einer GmbH seiner Pflicht zur Entrichtung von Abgaben nur insoweit nachkommen, als hiefür auch liquide Mittel vorhanden wären. Das Fehlen ausreichender Mittel im Zeitpunkt zur Abgabenentrichtung habe der Bf. als Geschäftsführer einer GmbH nachzuweisen. Aus diesem Nachweis könne eine Gleichbehandlung der Gläubiger abgeleitet werden. Der Bf. habe zwar vorgebracht, dass die GmbH selbst Kundenforderungen in Höhe von etwa Euro 270.000,00 nicht mehr habe einbringlich machen können. Daraus leite sich jedoch kein pfichtgemäßes Verhalten des Geschäftsführers ab. Aus der Einnahmen Ausgaben Rechnung der Masseverwalterin sei ein gesetzkonformes Handeln ebenso nicht ableitbar.

Die Haftung wurde um solche Abgaben vermindert, deren Fälligkeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens am 11.09.2013 gelegen sind. Demnach wurden die
Umsatzsteuer für den Monat Juli 2013 iHv Euro 23.664,94;
Lohnsteuer 01-09/2013 iHv Euro 8.082,58;
DB 01-09/2013 iHv Euro 3.658,36;
DZ 01-09/2013 iHv Euro 333,32;
zweite Säumniszuschläge 2013 iHv 11,67, Euro 319,66 und Euro 153,52;
erste Säumniszuschläge 2013 iHv Euro 344,41,
nicht mehr in die geltend gemachte Haftung miteinbezogen.

Hinsichtlich der Konkursquote iHv Euro 7.081,85 stellte das Finanzamt klar, dass diese bei der geltend gemachten Haftung bereits berücksichtigt worden sei. Die in Haftung gezogene Umsatzsteuerzahllast für Dezember 2012 vermindere sich um den Betrag iHv Euro 171,99 zu Gunsten des Bf., weil dieser Betrag nach Beendigung des Konkursverfahrens im Zuge einer Nachverteilung auf das Abgabenkonto überwiesen worden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das Finanzamt aus, dass der Geschäftsführer den Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben nicht erbracht habe. Daher sei die Heranziehung zur Haftung zu Recht erfolgt.
Die Abgaben wurden nach Abgabenart und Höhe wie folgt dargestellt:

Umsatzsteuer

12/2012

€ 69.598,13

Umsatzsteuer

05/2013

€ 19.164,18

Körperschaftsteuer

07-09/2013

€ 251,00

Umsatzsteuer

06/2013

€ 31.965,68

Umsatzsteuer

04/2013

€ 15.351,93

Pfändungsgebühren

2013

€ 725,24

Umsatzsteuer

2012

€ 6.363,97

Dienstgeberbeitrag:

2009
2010
2011

€ 719,61
€ 932,26
€ 472,55

Zuschlag z. DB:

2009
2010
2011

€ 189,43
€ 113,63
€ 43,10

Summe

 

Euro 145.890,71

Die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten iHv Euro 145.890,71 erfolge daher zu Recht.

Mit Schriftsatz vom 11.08.2016 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Das Finanzamt legte die Akten dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Verfahren beim Bundesfinanzgericht:

Im Verfahren beim Bundesfinanzgericht wurde der Bf. mit Vorhalt vom 03.11.2020 um Erbringung eines Nachweises zur Gleichbehandlung aller Gläubiger ersucht.

Nachdem beantragte Fristerstreckungen bis 22.12.2020 und 22.01.2021 bewilligt wurden, brachte der Bf. mit Schriftsatz vom 28.01.2012 vor, dass im Jahr 2013 Forderungsausfälle iHv Euro 270.000,00 zu verkraften gewesen wären.
Im Insolvenzverfahren habe die Masseverwalterin lediglich Zahlungen iHv Euro 20.642,26 einbringlich machen können.
Der Forderungsausfall betrage schließlich Euro 255.00,00. In diesem Betrag wären Umsatzsteuern iHv Euro 43.00,00 enthalten, deren Nichtentrichtung dem Bf. schlichtweg nicht angelastet werden können, zumal er diese nicht vereinnahmen habe können.

Unter Punkt 4tens brachte der Bf. vor, dass die kreditfinanzierende Bank von der Generalzessionsvereinbarung keinen Gebrauch gemacht habe. Dies sei auch anhand der Einnahmen-Ausgaben Rechnung der Masseverwalterin nachvollziehbar, aus welcher sich ergebe, dass sämtliche ausstehenden Forderungen der Masse zugeflossen sind. Der Bf. habe im relevanten Zeitraum keine anderen Verbindlichkeiten gegenüber den Abgabengläubiger bevorzugt befriedigt.
Es wären lediglich Zug um Zug Zahlungen geleistet worden. Auf das Kassajournal des Jahres 2013 wurde verwiesen. Hinsichtlich der Generalzession sei es ohnehin im Ermessen der Bank gelegen gewesen, entsprechende Zahlungen auf Basis des Kontokorrentkredites über Euro 170.000,00 freizugeben.
Vorgelegt wurden folgende Beilagen:
1. Saldenliste Debitoren I aus welcher sich der Zahlungsausfall iHv Euro 270.00,00 zu Lasten der GmbH erschließen lässt;
2. Einnahmen-Ausgaben Rechnung der Masseverwalterin Dr.in ***2***;
3. Kassajournal 2013;
4. Auszug Buchhaltung "Periodenumsätze-Jahresaufstellung" Sachkonten;
5. Verteilungsentwurf der Masseverwalterin;
6, 7. Kreditverträge v. 16.03 und 06.07.2009 über Euro 170.000,00 und
8. Aktueller Auszug aus der Alterspension.

 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Unbestritten ist, dass die Abgaben, für die der Bf. zur Haftung herangezogen wird, infolge Schließung des Unternehmens nach Aufhebung des Konkurses 2016 uneinbringlich sind.

Unbestritten ist weiters, dass der Bf. im haftungsgegenständlichen Zeitraum als alleiniger vertretungsbefugter Geschäftsführer zur Haftung für die Abgaben der Gesellschaft mit beschränkter Haftung herangezogen werden kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Ein Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die für die Entrichtung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung der Verbindlichkeiten verwendet hat, somit die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen ist die Lohnsteuer; aus § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich nämlich die Verpflichtung, die Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten und ist, soferne diese nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Für Lohnsteuer wird jedenfalls voll im Ausmaß der tatsächlich ausgezahlten Gehälter, und nicht nur anteilig im Rahmen des Möglichen, gehaftet.

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine verschuldensabhängige Haftung. Voraussetzung für die Haftung nach § 9 BAO ist daher ein Verschulden des Vertreters an der Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten der vertretenen Gesellschaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden die Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als andere Schulden; er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz).

Der Vertreter erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher konkrete Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden.

Hat der Geschäftsführer aber nicht dargetan, weshalb er für die rechtzeitige Entrichtung der bei der Gesellschaft angefallenen Abgaben gesorgt hat, darf die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen (siehe VwGH 24.02.2011, 2009/16/0108).

Im gegenständlichen Fall wäre eine Haftung für die offenen Abgabenschulden der Primärschuldnerin allenfalls dann nicht zum Tragen gekommen, wenn von der Primärschuldnerin das Gleichmäßigkeitsgebot (gleichmäßige Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger) zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der jeweiligen Abgabenschulden beachtet worden wäre.
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des Beschwerdeverfahren und im Vorhalteverfahren beim BFG wiederholt die Möglichkeit eröffnet, ausführlich darzulegen, welche Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben maßgebend waren und nachzuweisen, welche anderen Verbindlichkeiten im maßgeblichen Streitzeitraum bestanden haben und allenfalls wie die Abdeckung derselben erfolgte (schriftlicher Vorhalt des BFG vom 03.11.2020).

In der Beschwerde wird im Wesentlichen eingewendet, dass die GmbH im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung aushaftende Kundenforderungen in Höhe von Euro 270.00,00 gehabt habe, welche letztlich im Insolvenzverfahren lediglich mit Euro 15.000,00 einbringlich gemacht werden konnten. Zum Beweis dieses Vorbringens wurde die Saldenliste 01-09/2013 vorgelegt und die Einvernahme der Masseverwalterin beantragt.

Dieses Beweisvorbringen ist anhand der vorgelegten Saldenliste Debitoren I für Jänner bis September 2013, den mit der Saldenliste korrespondierenden Ausgangsrechnungen und der Einnahmen-Ausgangsrechnungen der Masseverwalterin nachvollziehbar. Insoweit kann hinsichtlich der Höhe der uneinbringlichen Kundenforderungen von der Einvernahme der Masseverwalterin Abstand genommen werden.

Damit wurde aber der Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben nicht erbracht. Der Bf. wäre als Geschäftsführer dafür verantwortlich gewesen, für die Gleichbehandlung aller Gläubiger Sorge zu tragen.

Soweit der Bf. damit Einwändungen gegen die Richtigkeit der festgesetzten Umsatzsteuervorauszahlungen erhebt, ist er auf das Abgabenverfahren zu verweisen. Es wäre an ihm gelegen gewesen, die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen.

Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde erheben. Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren dann zu beantworten, wenn kein die Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, 2009/16/0260, mwN).

Weitere wesentliche Gründe, warum die haftungsrelevanten Abgabenschuldigeiten nicht entrichtet wurden, brachte der Bf. nicht vor.

Soweit der Bf. meint, die Generalzessionsvereinbarung aus dem Jahre 2010 mit der Hausbank sei ohnehin bedeutungs- und wirkungslos gewesen, weil die Hausbank Überweisungen vom Kontokorrentkonto nach ihrem Ermessen durchführen habe können, gilt zu bedenken, dass der Abschluss einer Generalzessionsvereinbarung (hier: im Jahr 2010) dann eine Gläubigerbenachteiligung mit sich bringen kann, wenn nicht ausreichend dafür Sorge getragen werde, dass die Abgaben im Krisenfall gleichbehandelt werden können, wie die Forderungen aller übrigen Gläubiger.

Soweit der Bf. ausführt, es wären ohnehin nur mehr Zug um Zug Zahlungen erfolgt, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach Zug um Zug Zahlungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der Abgaben in jedem Fall eine Benachteiligung von Gläubigern darstellen (VwGH 24.01.2013, 2012/16/0100; 22.12.2015, Ra 2015/16/0128).

Damit konnte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass der Bf. durch die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben eine schuldhafte abgabenrechtliche Pflichtverletzung begangen habe. Schließlich wurden Umsatzsteuerzahllasten über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht mehr bedient.

Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten - keiner näheren Begründung der Kausalität der Pflichtverletzung für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht rechtlich die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17. Oktober 2001, Zl. 2001/13/0127).

Soweit der Bf. meint, er sei von der Heranziehung zur Haftung für den eingetretenen Abgabenausfall überrascht worden, wäre es spätestens in der Beschwerde und im Verfahren vor dem BFG (Vorlageantrag, Vorhalt BFG) an ihm gelegen gewesen, den geeigneten Nachweis der Gleichbehandlung des Abgabengläubigers zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben vorzulegen. Schließlich ist ausschließlich der Bf. selbst in der Lage durch Einsicht in die Geschäftsunterlagen die Gleichbehandlung aller Gläubiger nachzuweisen. Dies ist keineswegs Aufgabe des Verfahrens beim BFG.

Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 19.03.2015, 2013/16/0200). Insoweit tritt die amtswegige Ermittlungspflicht in den Hintergrund, zumal der Geschäftsführer den Überblick über die Unternehmensführung und die Einsicht in die Geschäftsunterlagen (Saldenlisten, Kontoauszüge, etc.) hat.

Der Richter beim BFG kommt aufgrund der vorgelegten Kassajournale für Jänner bis Dezember 2013 zu dem Schluss, dass der Bf. durch getätigte Zug um Zug Zahlungen und dem Abschluss einer Generalzessionsvereinbarung zur Kreditbesicherung (Kontokorrentkredit) eine Differenzierung von Gläubigern vorgenommen hat. Den Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat der Bf. durch Vorlage der angesprochenen Unterlagen nicht erbracht.

Das Finanzamt hat daher den Bf. zu Recht zur Haftung für die uneinbringlich gewordenen Abgaben herangezogen. Dabei gilt zu bedenken, dass der Bf. hinsichtlich solcher Abgabebeträge, deren Fälligkeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens eingetreten ist, nicht zur Haftung herangezogen worden ist (Berufungsvorentscheidung).
Insoweit findet das Vorbringen, es würden Umsatzsteuervorauszahlungen iHv Euro 43.000,00 auf Forderungen basieren, welche uneinbringlich geworden sind zum Teil auch in der Berufungsvorentscheidung Berücksichtigung.

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, die sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeitunter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Aus dem aufdie Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe bei der Primärschuldnerin uneinbringlich ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25. Juni 1990, Zl. 89/15/0067).

Der Bf. erbrachte im Haftungsverfahren den Nachweis, dass er eine Pension iHv monatlich netto 1.100,00 beziehe (Auszug Sozialversicherung). Persönlichen Verhältnisse:
Er sei altersbedingt sehr schwer erkrankt, nicht mehr erwerbstätig und verfüge lediglich über das Existenzminimum, zumal ihn auch die Bank für Kreditrückzahlung heranziehe.

Diese Billigkeitsgründe und der Umstand, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben aus dem Jahr 2012 und 2013 gründen, somit weiter zurückliegen, rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Richters beim BFG die Einschränkung des Haftungsbetrages um die Hälfte. Insoweit wird davon ausgegangen, dass der Bf. wenigstens zum Teil in der Lage sein wird, den eingetretenen Abgabenausfall (Schaden) gegenüber dem Fiskus wieder gut machen.

Aufgrund der vorliegenden Billigkeitsgründen erscheint dem Richter beim BFG die Verringerung des Haftungsbetrages um die Hälfte des Haftungsbetrages, nämlich € 72.945,35, auf Euro 72.945,35 als angemessen. Die haftungsgegenständlichen Abgaben stellen sich daher, wie folgt, verringert aufgelistet, dar:
Zeitraum Abgabe Haftungsbetrag
Umsatzsteuer 12/2012: € 69.598,13, 34.799,06;
Umsatzsteuer 05/2013: € 19.164,18, 9.582,09;
Körperschaftst. 7-9/2013: € 251,00, 125,50;
Umsatzsteuer 06/2013: € 31.965,68, 15.982,84;
Umsatzsteuer 04/2013: € 15.351,93, 7.675,96;
Pfändungsgebühren 2013: € 725,24, 362,62;

Umsatzsteuer 2012: € 6.363,97, 3.181,98;
Dienstgeberbeitrag:
2009: € 719,61, 359,80;
2010: € 932,26, 466,13;
2011: € 472,55, 236,27;
Zuschlag z. DB:
2009: € 189,43, 94,71;
2010: € 113,63, 56,81;
2011: € 43,10, 21,55;

Die Heranziehung zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten iHv Euro 72.945,35 erfolgt daher zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis steht im Einklang zur Judikatur des VwGH, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen ist.

Klagenfurt am Wörthersee, am 12. Februar 2021