Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Andreas Pointner, Mötlas 49, 4273 Unterweißenbach, über die Beschwerde vom 23. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 29. April 2019 betreffend Einkommensteuer 2017 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2017 festgesetzt mit 397 Euro.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Abgabepflichtige erklärte in der am 14.12.2018 eingereichten Einkommensteuererklärung 2017 selbständige Einkünfte iHv 6.935,15 Euro.
Mit Ergänzungsersuchen vom 22.02.2019 wurde die Abgabepflichtige aufgefordert, eine Aufstellung und Belege für die beantragten "übrigen Betriebsausgaben" vorzulegen.
Mit Eingabe vom 01.04.2019 reichte die Abgabepflichtige eine Aufstellung zur Einkommensteuererklärung 2017 nach, in der Ausgaben iHv 19.511,99 Euro geltend gemacht wurden.
Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 29.04.2019 setzte die Abgabenbehörde selbständige Einkünfte iHv 23.009,02 Euro (26.447,14 Euro abzüglich eines Gewinnfreibetrages iHv 3.438,12 Euro) fest. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die "übrigen Betriebsausgaben" nicht anerkannt werden können, da keine geeigneten Unterlagen vorgelegt worden seien.
In der Beschwerde vom 23.05.2019 verwies die Beschwerdeführerin (Bf.) auf die persönlich am 22.05.2019 am Finanzamt eingereichten Unterlagen.
Mit Vorhalt vom 24.06.2019 wurde die Bf. aufgefordert, die Belege für die gesamten Betriebsausgaben nachzureichen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2019 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt aus, dass für die Betriebsausgaben keine geeigneten Unterlagen vorgelegt worden seien.
Am 10.10.2019 wurde über FinanzOnline von der steuerlichen Vertretung ein Vorlageantrag eingebracht und ausgeführt, dass die Gewinnermittlung und Steuererklärung 2017 samt Beilagen und angeforderten Belegen per Post übermittelt werden.
Die im Vorlageantrag angesprochen Unterlagen langten am 15.10.2019 am Finanzamt ein. Die Bf. erklärte nunmehr betriebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 10.057,70 Euro als Fotografin. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1a wurde die Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 04.11.2019 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung mit folgender Stellungnahme vorgelegt: Gemäß § 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen (VO) über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden sei neben den mittels eines Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben noch der Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Finanzamtes zählen die unter der Kennzahl 9100 erfassten Aufwendungen iHv 3.856,76 Euro nicht dazu und seien daher nicht anzuerkennen.
Ergänzend zum Vorlageantrag brachte der steuerliche Vertreter in der Eingabe vom 19.11.2020 vor, dass die Fotos digital an Fotolabore übermittelt und dort ausgearbeitet werden. Die Fotos werden dann nach der Ausarbeitung an die Kunden weiterveräußert. Die Bf. druckt auch selbst Fotos für Kunden aus, daraus resultiert der hohe Tintenverbrauch. Die Deckblätter werden im Betrieb bearbeitet und dienen als Mappen für die Fotos.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. erzielt gewerbliche Einkünfte als Fotografin. Die Bf. ist auf Kindergarten- und Schulfotografie spezialisiert.
Sie macht von der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14.12.1989 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden Gebrauch (BGBl 55/1990).
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt geht aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Akten und eingereichten Unterlagen der Bf. hervor.
3. Rechtslage
Gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1988 können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden.
Verordnung BGBl 55/1990 vom 14.12.1989: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden:
Nach § 1 Abs. 1 der VO sind bei der Ermittlung der nicht von § 2 umfassten Betriebsausgaben bei Fotografen (Aufzählung Punkt 16) 14,4% als Durchschnittssatz anzuwenden.
Gemäß § 2 der VO sind neben den mittels Durchschnittssatzes bezeichneten Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung nachstehende Posten zu berücksichtigen:
Z 1: Wareneingang an Rohstoffen, Halbfertigerzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten
4. Erwägungen
Strittig ist, ob die in der Steuererklärung unter der Kennzahl 9100 erfassten Betriebsausgaben iHv 3.856,76 Euro bereits mit dem Durchschnittssatz "abpauschaliert" oder neben dem Durchschnittssatz zusätzlich zu berücksichtigen sind.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegen im gegenständlichen Fall gewerbliche Einkünfte vor. Die Bf. ist als Fotografin tätig. In den eingereichten Steuererklärungen vom 14.12.2018 sowie im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 29.04.2019 wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt bzw. festgesetzt. In den zum Vorlageantrag eingereichten "berichtigten" Steuererklärungen wurden zutreffenderweise Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt.
Aus den zum Vorlageantrag eingereichten Beilagen ist folgender Wareneinkauf ersichtlich:
[...]
Nach Ritz (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 128, Tz 1 ff) sind Waren bewegliche körperliche Gegenstände, die nach der Art des Betriebes üblicherweise zum Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden. Rohstoffe gehen unmittelbar in die Erzeugnisse ein und bilden einen ihrer Hauptbestandsteile. Halbfertigerzeugnisse sind Gegenstände, die bereits im halbfertigen Zustand erworben und im Betrieb be- oder verarbeitet werden. Hilfsstoffe (Hilfsmaterial) sind Gegenstände, die bei der Be- oder Verarbeitung unmittelbar verwendet und dabei verbraucht werden, ohne Bestandteil der Ware zu werden. Keine Waren sind Gegenstände, die im Betrieb als Betriebsstoffe verwendet werden.
Die in Kindergärten und Schulen gemachten Fotos lässt die Bf. in Laboren ausarbeiten. Teilweise druckt die Bf. Fotos auch auf dem eigenen Tintendrucker aus. Die Deckblätter werden im Betrieb zu Mappen für die Fotos weiterverarbeitet. Die Mappen mit den Fotos werden dann an die Kunden ausgeliefert.
Der Verordnungsgeber lässt im Rahmen seiner Ermächtigung ausdrücklich bestimmte Betriebsausgaben gesondert zum Abzug zu. So hat er auch Fotografen vom gesonderten Abzug von eingekauften Waren, Roh- und Hilfsstoffen nicht explizit ausgeschlossen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes gehören die erworbenen Produkte (zB Entwicklung von Filmen und Lieferung von Fotos) zum typischen Bedarf eines Fotografen um seiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen zu können.
Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Waren, Halbfertigerzeugnisse und Rohstoffe handelt, die nach § 2 Z 1 der oben angeführten VO neben den mittels Durchschnittssatzes umfassten Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung zusätzlich berücksichtigt werden können.
Die Abgabenbehörde hat im Vorlagebericht nicht näher dargelegt, warum die unter der Kennzahl 9100 erfassten Aufwendungen iHv 3.856,76 Euro nicht unter § 2 Z 1 der angeführten VO fallen. Im gegenständlichen Fall ist der gesonderte Abzug für "Ausgaben für Waren, Halbfertigerzeugnisse und Rohstoffe" neben dem Durchschnittssatz für Fotografen iHv 14,4% zulässig.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermitteln sich wie folgt:
Umsatz | 24.931,25 € |
Anlagenverkauf | 1.098,00 € |
Eigenverbrauch | 50,00 € |
Einnahmen | 26.079,25 € |
-Durchschnittssatz 14,40% v 26.079,25 € | 3.755,41 € |
-Waren, Halbfertigerzeugnisse, Rohstoffe | 3.856,76 € |
-AfA | 577,09 € |
-Buchwertabgang | 920,41 € |
-Geringwertige Wirtschaftsgüter | 639,03 € |
-Miete | 1.255,00 € |
-Beiträge SVA der gewerblichen Wirtschaft | 3.514,98 € |
GEWINN | 11.560,57 € |
-13% Gewinnfreibetrag | 1.502,86 € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 10.057,70 € |
Berechnung der Einkommensteuer 2017: | | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | | 10.057,70 € |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | | |
Übermittelte Lohnzettel | | |
| stpfl. Bezüge (245) | |
***Fa L*** | 4.824,33 € | |
Pauschbetrag für Werbungskosten | -132,00 € | 4.692,33 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | | 14.750,03 € |
Sonderausgaben | | |
Topf-Sonderausgaben | | -156,10 € |
Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG | | -50,00 € |
Kirchenbeitrag | | -57,00 € |
Kinderfreibetrag ***SF*** | | -300,00 € |
Einkommen | | 14.186,93 € |
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: | | |
(14.186,93-11.000,00) x 1.750,00 / 7.000,00 | | 796,73 € |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | | 796,73 € |
Verkehrsabsetzbetrag | | -400,00 € |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | | 396,73 € |
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | | 0,27 € |
Festgesetzte Einkommensteuer | | 397,00 € |
5. Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz und der Verordnung. Diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26. Jänner 2021