Volltext

BFG 27.03.2020, RV/7101290/2020

Keine Afa, wenn ausschließlich Pensionseinkünfte vorliegen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101290.2020 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 · § 7 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., über die Beschwerde vom 25. November 2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Wien 2/20/21/22, vom 18. November 2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2018 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im streitgegenständlichen Jahr (2018) ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Pensionist.

In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 zog der Bf. Teile seiner beantragten Werbungskosten zurück und brachte weiters vor, dass sein Antrag auf Anerkennung der "sonstigen Werbungskosten" betreffend AfA-Arbeitsmittel in Höhe von € 254,70 aufrecht bleibe. Diese Aufwendungen seien die AfA für einen Laptop (€ 162,20) und ein Handy (€ 92,50), die er bisher nicht zur Gänze absetzen habe können.

Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt das Begehren des Bf. ab und führte begründend aus, dass Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 ausschließlich Aufwendungen seien, die durch eine berufliche Tätigkeit veranlasst seien. Ein diesbezüglicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und den Pensionseinkünften sei nicht herzustellen.

In der Folge stellte der Bf. einen Vorlageantrag, in dem er vorbrachte, dass die im Jahr 2017 beantragten "sonstigen Werbungskosten" vom Inhalt und vom Betrag her bereits anerkannt worden seien. Entsprechend dieser Vorgaben habe er die Anerkennung dieses Betrages als AfA für drei Jahre beantragt. Auch wenn er im streitgegenständlichen Jahr ausschließlich Pensionseinkünfte beziehe, habe er noch keine Möglichkeit gehabt, die bereits anerkannten Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

 

Strittig ist im vorliegenden Fall die Berücksichtigung der AfA für Laptop und Handy ("sonstige Werbungskosten"), die das Finanzamt in den vorangegangenen Veranlagungsjahren, in denen der Bf. Aktivbezüge erzielte, bereits anerkannte.

Unstrittig ist, dass der Bf. im streitgegenständlichen Jahr ausschließlich Pensionseinkünfte erzielte.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

…..

Werbungskosten sind auch:

Z. 8 Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8).

§ 7 Abs. 1 EStG 1988 normiert:
Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.

§ 7 EStG 1988 ist eine zwingende Norm und steht der Ansatz der AfA nicht im Belieben des Steuerpflichtigen. Sie regelt die steuerliche Behandlung der Anschaffungs-/Herstellungskosten von abnutzbarem Anlagevermögen. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten im Wege der AfA geltend zu machen, das heißt sie sind gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Die AfA soll dem Wertverzehr Rechnung tragen, den das Wirtschaftsgut bei seiner Verwendung zur Erzielung von Einkünften erfährt und dient der Amortisation des eingesetzten Kapitals sowie der periodengerechten Gewinnermittlung (Jakom, EStG-Kommentar, § 7, Rz 1 ff.)

Wenn der Bf. in seiner Beschwerde vorbringt, er habe die Afa für seinen Laptop und sein Handy noch nicht zur Gänze absetzen können, ist darauf hinzuweisen, dass wie im § 7 EStG 1988 bestimmt, die Afa nur für Wirtschaftsgüter anzusetzen ist, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften angeschafft oder hergestellt wurden. Indem der Bf. im streitgegenständlichen Jahr ausschließlich Pensionseinkünfte erzielte, die auch ohne Verwendung eines Laptops und Handys gesichert sind (siehe § 16 Abs. 1 EStG 1988), hat das Finanzamt zu Recht die AfA nicht berücksichtigt. Dass der Bf. durch die Verwendung des Laptops und Handys neue Einnahmen erworben oder erhalten hat, wurde von ihm nicht eingewandt.

Soweit der Bf. vermeint, die AfA sei im Jahr 2017 anerkannt worden und sei daher für Finanzverwaltung und die Folgejahre bindend, ist zu erwidern, dass das Finanzamt grundsätzlich jedes Jahr für sich die Einnahmen und Ausgaben eines Steuerpflichtigen zu prüfen hat (Grundsatz der Periodenbesteuerung). Wenn sich jedoch von einem zum nächsten Jahr der Sachverhalt verändert, also der Bf. ausschließlich Pensionseinkünfte erzielt und damit eine der Voraussetzungen für die Anerkennung der AfA wegfällt, dann ist das Finanzamt verpflichtet, diesem Umstand Rechnung zu tragen. Sichern also - wie im vorliegenden Fall - die Wirtschaftsgüter (Laptop und Handy) nicht die Einnahmen des Bf., weil ausschließlich Pensionseinkünfte bezogen werden, dann hat das Finanzamt im streitgegenständlichen Jahr zu Recht, die AfA für Laptop und Handy nicht anerkannt, auch wenn diese steuerlich noch nicht voll ausgeschöpft sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten. Die belangte Behörde hat zu Recht im streitgegenständlichen Jahr aufgrund des geänderten Sachverhaltes die AfA nicht als berufliche Aufwendung berücksichtigt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz

Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).

 

 

Wien, am 27. März 2020