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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr Herwig Ernst, Hauptplatz 32, 2100 Korneuburg, vom 23. Dezember 2020, gegen die zwei Straferkenntnisse der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 23. November 2020, GZen 1) MA67/Zahl1/2020 und 2) MA67/Zahl2/2020 wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. März 2021 im Beisein des Schriftführers SF zu Recht erkannt:
Spruch
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 je Zahl zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit den zwei angefochtenen Straferkenntnissen, beide vom 23. November 2020, GZen 1) MA67/Zahl1/2020 und 2) MA67/Zahl2/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) jeweils angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 1) 05.08.2020 um 12:06 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Markhofgasse 12-18 und 2) 05.08.2020 um 15:11 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Redtenbachergasse ggü. 33 abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. (jeweils) die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Der Bf. habe dadurch jeweils die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG jeweils einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher jeweils € 70,00.
Die Straferkenntnisse sind im Wesentlichen gleichlautend begründet:
Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in die eingeholte Lenkerauskunft.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels einer Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG vom 23.11.2020 ausgelastet, und wurde Ihnen gleichzeitig eine Kopie der Organstrafverfügung sowie Kopien der Fotos welche im Zuge der Beanstandung angefertigt wurden, zur Kenntnis gebracht, sowie Ihnen die Möglichkeit geboten die bereits in Ihrer Lenkerauskunft eingewendete Zustelltätigkeit durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.
In Ihrer Rechtfertigung wiederholten Sie Ihr Vorbringen in der Lenkerauskunft, dass Sie im Rahmen des § 26a StVO als Postdienstleister in der Zustellung unterwegs gewesen wären.
Da Sie von der Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht haben - der Aufforderung, die behauptete Lieferung von Paketen glaubhaft zu machen, sind Sie nicht nachgekommen - war das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch die Tatsache, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ auf. Unter anderen ist die Abgabe nicht zu entrichten für Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960.
Gemäß § 26a Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sind die Lenker
1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter,
3. von Fahrzeugen von Werttransportanbietern,
4. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
5. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z. 1 bis 3 genannten Dienstanbieter fahren, bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen, bei der Zustellung und Abholung von Bargeld oder Edelmetallen sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Eine durchgeführte Zustelltätigkeit wurde im gesamten Verfahren nicht durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Nach der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen ( § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 als Milderungsgrund zu Gute kommt.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In seiner fristgerechten Beschwerde vom 23. Dezember 2020 gegen die Straferkenntnisse führte der Bf. aus, für die Firma Firma im Sinne des § 26 a StVO tätig gewesen zu sein. Er sei zum Tatzeitpunkt für die ***2*** im Postzustelldienst tätig gewesen. Daher treffe die Befreiung auf seine Person zu. Er beantragte daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihn oder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Der Bf. ist trotz nachweislicher Ladung zur mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 nicht erschienen.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass der Bf. sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 1) 05.08.2020 um 12:06 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Markhofgasse 12-18 und 2) 05.08.2020 um 15:11 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Redtenbachergasse ggü. 33, abgestellt hatte, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten und sind erwiesen.
In rechtlicher Hinsicht ist auf § 26 a Abs. 4 StVO und auf die dazu ergangenen Ausführungen in den beiden Straferkenntissen zu verweisen. Festzuhalten ist, dass der Bf. den Nachweis, zu den Tatzeitpunkten das Fahrzeug im Rahmen der von ihm angegebenen Postdienstanbietertätigkeit abgestellt zu haben, weder über Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 20.01.2021, noch infolge seines Fernbleibens in der mündlichen Verhandlung erbracht hatte. Aus diesen Gründen waren die Beschwerden spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit zehn Euro, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall war eine Sachverhaltsfrage zu beantworten, weshalb schon aus diesem Grund eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorlag und die Revision als nicht zulässig zu beurteilen war.
Wien, am 8. März 2021