Volltext

BFG 08.03.2021, RV/5100996/2017

Kein abzugsfähiger Verpflegungsmehraufwand bei eintägigen Reisen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100996.2017 · Findok (BMF)

Normen
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988

Kopf

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag Felber Harald, Bergwerkstraße 1, 5120 Sankt Pantaleon, über die Beschwerde vom 10. April 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 13. März 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015, Steuernummer , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Beschwerde der bisher zuständigen Gerichtsabteilung mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 gemäß § 9 Abs. 9 BFGG zum Stichtag 1. Februar 2021 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt wurde.

Verfahrensgang

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung von Reisekosten (Verpflegungsmehraufwand) in Höhe von 6.336,00 €.

Mit Schreiben vom 26. Jänner 2017 ersuchte das Finanzamt um Nachreichung der Unterlagen betreffend Reisekosten. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 3. März 2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich um Vorlage der Unterlagen betreffend Reisekosten ersucht.

Mit Schreiben vom 9. März 2017 legte der steuerliche Vertreter Kopien von Listen vor, aus denen hervorgeht, dass der Reiseweg immer der gleiche war: ***A*** - ***S*** - ***B*** - ***S*** - ***A***. Beginn der Reisetätigkeit war immer um 6:00 Uhr, das Ende war immer um 18:30 Uhr. Für jeden Tag wurde Taggeld in Höhe von 26,40 € geltend gemacht.

Im Einkommensteuerbescheid vom 13. März 2017 wurde der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € steuerlich anerkannt und begründend ausgeführt, dass Personen, die ein ihnen zugewiesenes Gebiet regelmäßig bereisen, in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit begründen würden. Liege ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit vor, stünden die Taggelder für maximal fünf Tage zu.

Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 10. April 2017 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 das Rechtmittel der Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Fahrer bei der Firma ***Z*** tätig sei. Er hätte unterschiedliche Fahrten zu erledigen. Gegenüber der Firma habe er einfachheitshalber die vorgelegten Reiseabrechnungen abgegeben. Grundsätzlich habe er die verschiedensten Einsatzorte angefahren und hätte keinen neuen Mittelpunkt der Tätigkeit geschaffen. Entsprechende Nachweise über andere Einsatzorte könnten vorgelegt werden.

Mit Schreiben vom 18. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis 15. Mai 2017 die Belege sowie eine genaue Aufstellung der beantragten Reisekosten vorzulegen:
"- ev. Reisekosten sind bekannt zu geben.
- steht Ihnen ein Firmenfahrzeug für die beruflich getätigten Fahrten zur Verfügung?
- Die Reisekostenaufstellung ist von Ihrem Dienstgeber bestätigen zu lassen und einzusenden.
- Entsprechende Nachweise über andere Einsatzorte sind ebenfalls vorzulegen
."
Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2017 wurde die Beschwerde vom 14. April 2017 als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass mangels Vorlage der benötigten Unterlagen die Aufwendungen nicht berücksichtigt werden könnten.

Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 20. Juni 2017 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Mit gleicher Post wurden die Reiseabrechnungen vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer jeweils andere Orte angefahren hätte und somit kein neuer Tätigkeitsmittelpunkt geschaffen worden sei.
Laut der nunmehr vorgelegten Listen hat der Beschwerdeführer verschiedene Orte (zB. Schladming, Tamsweg, Zell, Krimml, Gosau, St. Johann, Innsbruck, St. Florian, Kufstein, Wörgl, ***S***, Wagrein, Abtenau, Altaussee…) angefahren. Alle Reisebewegungen beginnen in ***A***. Laut der vorgelegten Aufstellung haben alle Reisen ausnahmslos um 6:00 Uhr begonnen, im Jänner und November haben sämtliche Reisen um 18:30 Uhr geendet, in den Monaten März, April, Juni, Juli, August, September und Oktober haben alle um 18:00 Uhr geendet. Lediglich in den Monaten Februar, Mai und Dezember variieren die Endzeiten der jeweiligen Dienstreisen zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr.

Mit Vorlagebericht vom 10. Juli 2017 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte Folgendes aus: "Der Pflichtige beantragt Reisekosten in Höhe von € 6.336,00. Lt. Reiseabrechnungen legte er immer die Strecke ***A*** - ***S*** - ***B*** - ***S*** - ***A*** zurück, daher wurden die Tagesdiäten auf 5 Tage gekürzt, da ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entstanden ist. Lt. Beschwerde legte Hr. ***Bf*** diese Reiseabrechnung einfachheitshalber vor. Grundsätzlich sollte er jedoch verschiedenste Einsatzorte angefahren sein. Dies ist jedoch unglaubwürdig und wird nur hervorgebracht um die Reisekosten abzugsfähig zu machen. Der Reiseabrechnung im Anhang zum Vorlageantragt wird somit vom Finanzamt als nicht glaubwürdig eingestuft (Papier ist geduldig und diese Abrechnung wurde unserer Meinung nach zweckhalber neu im Nachhinein geschrieben)."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Im Jahr 2015 bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragte er bzw. sein steuerlicher Vertreter die Berücksichtigung von Reisekosten (Diäten) in Höhe von 6.336,00 €. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wurde nicht vorgelegt. Aus den vorgelegten Aufzeichnungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ausschließlich eintägige Dienstreisen unternommen hat und täglich nach Hause zurückkehrte.

Beweiswürdigung

Aus den vorgelegten Aufzeichnungen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausschließlich eintägige Dienstreisen unternommen hat. Allein dieser Umstand ist für die rechtliche Beurteilung relevant. Daher ist es entbehrlich, auf die inhaltliche Richtigkeit und die Glaubwürdigkeit der Aufstellungen einzugehen

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 9 leg.cit. auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen.

Demgegenüber dürfen gemäß§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn tatsächlich Mehraufwendungen angefallen sind. Einem Steuerpflichtigen stehen keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält; allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Die üblichen (nicht abzugsfähigen) Verpflegungsmehraufwendungen während eines Arbeitstages werden nur im Falle einer Reise überschritten, wenn diese so lange andauert, dass der Steuerpflichtige auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einnehmen muss, wenn also eine Nächtigung erforderlich ist.

Diese Aussagen entsprechen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 30.10.2001, 95/14/0013: "Einem Steuerpflichtigen stehen auch dann keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen."

Laut den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers war der Beginn der in Rede stehenden Reisen über den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum um 6:00 Uhr und endeten die Reisen jeweils am selben Tag zwischen 18:00 und 19:00 Uhr. Da die Reisen des Beschwerdeführers mit keinen Nächtigungen verbunden waren, stehen ihm Verpflegungsmehraufwendungen nicht zu. Dem Beschwerdeführer ist es nämlich unbenommen geblieben, allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abzufangen.

Da für den gegenständlichen Fall einzig und allein relevant ist, dass der Beschwerdeführer abends stets wieder nach Hause zurückkehrte, ist es unwesentlich, ob er tagsüber jeweils von ***A*** nach ***S***, ***B*** und wieder zurückfuhr, wie dies aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Reiseaufzeichnungen zu entnehmen ist, oder ob er auch in andere Orte gefahren ist, wie dies die im Vorlageverfahren vorgelegten Unterlagen glauben lassen sollen. Ebenso irrelevant ist es, ob der Beschwerdeführer tatsächlich jeden Tag um exakt 06:00 Uhr morgens losfuhr und wann er abends genau zurückkam, denn auch diesbezüglich weisen die beiden vorgelegten Aufzeichnungen Unterschiede auf.

Die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer beantragten Aufwendungen kommt jedenfalls nicht in Betracht, sondern sind diese dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers bzw. seines steuerlichen Vertreters, wonach der Beschwerdeführer unterschiedliche Fahrten zu erledigen gehabt und nur einfachheitshalber die zunächst vorgelegten Reiseabrechnungen abgegeben und somit keinen neuen Mittelpunkt der Tätigkeit geschaffen hätte, können bei dieser Rechtslage dahingestellt bleiben.

Da entgegen den Ausführungen im beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2015 die Taggelder für fünf Tage nicht berücksichtigt wurden, sondern nur der Pauschalbetrag von 132,00 €, ist der angefochtene Bescheid nicht zu ändern.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Neben Fragen der Beweiswürdigung liegen gegenständlich lediglich Rechtsfragen vor, welche durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt sind, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Linz, am 8. März 2021