Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache [...], vertreten durch [...], bezüglich der Beschwerden vom 7. Februar 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes [...] vom 14. Jänner 2020 betreffend die Abweisung des Antrages vom 17.4.2018 auf Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides für 2014 und für 2015 vom 16.5.2017 gemäß § 299 BAO sowie gegen den Bescheid des Finanzamtes ***1*** betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2016 vom 8. Jänner 2020 beschlossen:
Spruch
I.Die Beschwerden werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das jeweilige Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
I.Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde schriftlich oder mündlich zurückgenommen werden.
Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß Abs. 3 leg. cit. mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Mit Eingaben vom 26. Jänner 2021 und vom 8. Februar 2021 hat die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) die gegenständlichen Beschwerden vom 7. Februar 2020 gegen die Abweisungsbescheide vom 14.1.2020 betreffend den Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2014 und betreffend den Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2015 (beide vom 16.5.2017) sowie gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 8.1.2020 zurückgezogen. Deshalb werden die Beschwerden gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos erklärt. Das jeweilige Beschwerdeverfahren ist beendet.
II.Nichtzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Vorgehensweise des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der zwingenden Gesetzesvorgaben ergab und sich die Problematik einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung daher nicht stellte, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuzulassen.
Wien, am 2. März 2021