Volltext

BFG 16.02.2021, RV/2101427/2019

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.2101427.2019 · Findok (BMF)

Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO · § 245 Abs. 3 BAO · § 108 Abs. 4 BAO · ZustG · § 245 Abs. 4 BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***X*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Holzinger & Partner Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, Simbach 7, 4070 Fraham, betreffend Beschwerde vom 27. Dezember 2018 gegen den die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. August 2016 betreffend Umsatzsteuer 01.2011-12.2011, Umsatzsteuer 01.2012-03.2012, Umsatzsteuer 01.2012-12.2012, Umsatzsteuer 01.2013-12.2013, Umsatzsteuer 04.2012-06.2012, Umsatzsteuer 07.2011-09.2011 und Umsatzsteuer 10.2011-12.2011 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Spruch

 

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Text

Begründung

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

In den angefochtenen Bescheiden wurde die Erstattung von Vorsteuern für die ausgewiesenen Zeiträume gekürzt und die Differenz zu den bisher eingereichten Erstattungsanträgen nachbelastet. Im Prüfungsbericht wurden eine Verfahrenschronologie und die wirtschaftlichen Gestionen (Nettoverrechnung der bezogenen Treibstoffe und Abtretung der Vorsteuererstattungsbeträge) der Treibstofflieferanten (Tankstellen) dargestellt. Auf Grund von Nachweisproblemen beim tatsächlichen Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung wurde der Vorsteuerabzug nur zur Hälfte im Schätzungswege anerkannt.

Mit Schriftsätzen vom 21.9.2016, 14.12.2016, 29.6.2017 und 20.12.2017 wurde von der Beschwerdeführerin um Verlängerungen der Beschwerdefrist bis letztlich 31.12.2018 ersucht. Mit Bescheid vom 11.1.2018 wurde das letzte Fristverlängerungsansuchen abgewiesen und u.a. ausgeführt, dass durch den Antrag auf Fristverlängerung der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt wurde, die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages beginne und dem Tag, der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung ende. Die Hemmung könne jedoch nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals die Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Mit Schreiben vom 23.12.2018 erhob die Bf. gegen die genannten Sachbescheide des Prüfungsverfahrens Beschwerde, führte umfangreiche Verfahrensmängel wie fehlende Akteneinsicht und unrichtige Schlussfolgerungen der belangten Behörde ins Treffen.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurden die Beschwerden vom 27.12.2018 (Eingangsdatum?) gemäß § 260 Abs. 1 BAO zurückgewiesen und auf eine gesondert erstellte Begründung verwiesen, in der u.a. auf die oa. Fristverlängerungen und die Nichtgewährung mit Bescheid vom 11.1.2018 Bezug genommen wurde. Durch die Einbringung des Fristverlängerungsantrages vom 20.12.2017 sei der Lauf der Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 3 BAO gehemmt und daher stand für die Beschwerdeerhebung (gerechnet ab Zustellung des negativen Bescheides) noch die jeweilige Anzahl von Tagen bis zum 31.12.2017 (maximal elf Tage) zur Verfügung. Die Beschwerde sei jedoch mit 21.12.2018 datiert und mit einem Eingangsstempel (ergänzt vom BFG: des Finanzamtes) vom 27.12.2018 versehen. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte somit jedenfalls weit nach Ablauf der Beschwerdefrist nach § 245 Abs. 1 iVm. Abs. 3 BAO und sei daher als verspätet anzusehen. Eine in der Beschwerde vom 21.12.2018 erwähnte und nicht näher thematisierte Beschwerde vom 25.1.2018 sei nicht aktenkundig. Zudem spreche die Formulierung der Beschwerde vom 21.12.2018 klar dafür, dass es sich dabei um die erstmalige Einbringung einer Beschwerde, nicht bloß um die Nachreichung einer Begründung einer früheren Beschwerde handle und führte für ihre Auslegung wörtliche Zitate ins Treffen. Diese Begründung wurde am 28.8.2019 lt. Ablichtung des Rückscheins nachweislich von der einschreitenden steuerlichen Vertreterin übernommen.

Mit Schriftsatz vom 23.9.2019 beantragte die Bf. die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte u.a. aus, bei der zurückgewiesenen Beschwerde vom 21.12.2018 handle es sich um die Nachreichung der Begründung der (Erst-) Beschwerde, wie in der Beschwerde vom 25.1.2018 angekündigt. Diese Beschwerde vom 25.1.2018 sei fristgerecht eingereicht worden. Bei der belangten Behörde werde jedoch damit argumentiert, diese sei nicht aktenkundig geworden. Die fehlende Anmerkung im Steuerakt der Bf. habe keinen Einfluss auf die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde und ein Fristversäumnis sei damit nicht verbunden (vgl. Postaufgabeschein mit Einschreibvermerk auf dem Schreiben vom 25.1.2018 zeigen jedenfalls die fristgerechte Einreichung der Beschwerde). Weiters wurde im Betreff der "Beschwerde" vom 21.12.2018 eindeutig darauf hingewiesen, es handle sich um die Nachreichung der Begründung zur Beschwerde vom 25.1.2018. Die belangte Behörde schließe aus Textformulierungen, die im Schreiben der Begründung (Anm. BFG gemeint: vom 21.12.2018) verwendet worden seien, es habe sich um die erstmalige Einbringung der Beschwerde gehandelt. Diese Vermutungen seien jedoch mit der in der Anlage gelieferten Kopie der Erstbeschwerde vom 25.1.2018 als falsch anzusehen. In materiell-rechtlicher Hinsicht (Kürzung des Vorsteuerabzuges) werden die in der Beschwerdebegründung ausgeführten Argumente wörtlich wiedergegeben.

In ihrem Vorlagebericht vom 23.12.2019 führte die belangte Behörde neben den oa. Argumenten der Beschwerdevorentscheidung noch aus, aus den mit dem Vorlageantrag übermittelten Unterlagen erhebe sich nicht, dass bereits am 25.01.2018 eine Beschwerde erhoben worden war. Auf der mitgeschickten Kopie der mit 25.01.2018 datierten Beschwerde sei zwar ein Aufgabeschein abgedruckt, dieser jedoch weder ausgefüllt noch enthalte er einen Aufgabestempel. Es handle sich dabei um ein noch nicht verwendetes Exemplar. Daraus lasse sich die Aufgabe der Beschwerde gerade nicht ableiten. Auch durch die weiteren übermittelten Unterlagen, bei denen es sich offenbar um Auszüge aus der Buchhaltung der Steuerberatungskanzlei handeln dürfte, sei nicht belegt, es habe tatsächlich eine Aufgabe bzw. Versendung einer Beschwerde stattgefunden.
Selbst die Annahme der tatsächlich erfolgten Postaufgabe einer Beschwerde vom 25.01.2018 würde nichts an der Verspätung nach § 245 Abs. 1 BAO ändern. Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet. Dies setze allerdings voraus, dass das Schriftstück bei der Behörde tatsächlich einlange. Die Beförderung der Sendung durch die Post erfolge auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde treffe nach der Judikatur den Absender. Hierfür reiche der Beweis der Postaufgabe nicht. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass weder bekannt ist, wann das letzte Fristverlängerungsansuchen eingebracht wurde, noch, wann der abweisende Bescheid vom 11.01.2018 zugestellt wurde. Nur falls auch tatsächlich bereits am 20.12.2017 das Fristverlängerungsansuchen zur Post gegeben und zusätzlich der abweisende Bescheid nicht früher als drei Tage nach dessen Versendung zugestellt worden sein sollte, wäre eine allfällige Beschwerdeerhebung am 25.01.2018 überhaupt noch rechtzeitig gewesen. D.h. selbst wenn man davon ausgehen sollte (was aber nach Ansicht des Finanzamtes nicht anzunehmen ist), dass tatsächlich eine Beschwerde bereits am 25.01.2018 erhoben wurde, würde nicht einmal feststehen, dass diese überhaupt rechtzeitig gewesen wäre.

Im Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 10.1.2020 wurde darauf hingewiesen, auf den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenkopien sei lediglich ein Aufgabeschein der Post ersichtlich. Ein Poststempel, dass die beim Postamt erhältliche Einschreibevignette auch tatsächlich bestimmungsgemäß verwendet wurde, finde sich dabei nicht. Eine Sendungsverfolgung auf der Homepage der österreichischen Post sei auf Grund der schlechten Lesbarkeit von Teilen des eingescannten Aufgabescheines nicht möglich. Mehrere Abfrageversuche hätten kein positives Ergebnis gebracht. Daher wurde die Bf. aufgefordert, die Aufgabe des Schriftsatzes durch eine entsprechende Bestätigung der Post zu bescheinigen. Die Auszüge aus dem elektronisch geführten Postausgangsbuch und die Belastung mit Postgebühren seien nicht ausreichend, zumal letztere auch andere Geschäftsfälle betreffen könnten.
Mit Vorabinformation teilte die Bf.-Vertreterin dem Bundesfinanzgericht vorab mit, ihre Kanzlei befinde sich ca. 3-4 km vom Postamt entfernt und die Postzustellung nehme auch ihre Briefsendungen mit (Anmerkung BFG - gemeint: Abgangspoststücke). Einen Stempel anlässlich der "Postaufgabe" habe sie in der Vergangenheit nicht erhalten. Werde eine Briefsendung per Einschreiben versendet, werde der Einschreibezettel gemeinsam mit der Briefsendung gescannt und archiviert (BMD-Archiv). Im Postausgangsbuch werde der Postausgang eingetragen. Damit die Portokosten dem Kunden verrechnet werden können, werden die Kosten in der Leistungserfassung (BMD) erfasst. Die Verfolgbarkeit der Sendung sei aus Auskunft der Post-Geschäftsstelle E. maximal sechs Monate gegeben. Einen gesonderten Nachweis der zeitgerechten Versendung könne sie derzeit nicht verlegen. Sie möchte jedoch noch mit der Postzentrale Kontakt aufnehmen, ob irgendein Nachweis der Versendung erbracht werden könnte und ersuche eine weitere Zufristung zu gewähren.
Hg. Erhebungen bei der österreichischen Post vom 13.2.2020 bestätigten die oa. bf. Ausführungen, dass nach sechs Monaten keine Nachforschung eingeschriebener Briefsendungen mehr möglich sei.
Mit Schreiben vom 5.6.2020 ergänzte die Bf. ihr bisheriges Vorbringen und führte zum Sachverhalt ergänzend aus, mit Bescheid vom 11.1.2018, bei ihr zugestellt am 25.1.2018, sei der Verlängerung der Beschwerdefrist nicht stattgegeben worden. Noch am selben Tag sei die Beschwerde von der bf. Vertreterin verfasst worden, wobei in dieser auf eine noch auszuführende Begründung verwiesen wurde. Zum Nachweis dessen legte sie den Leistungsbericht des betreuenden Sachbearbeiters der Kanzlei und einer Mitarbeiterin Frau H. bei. Die Verrechnung der Leistung sei an das L.E. erfolgt, das sie beauftragt habe, die Vorsteuerrückerstattungsanträge für ihre Kunden einzubringen. Die Beschwerde sei per Einschreiben versendet worden. Im Sekretariat sei der Postausgang im kanzleieigenen EDV-Programm (BMD) von Frau L. erfasst und die Gebühren dem Kunden verrechnet worden. Bereits seit vielen Jahren seien ihre Dokumente elektronisch gespeichert worden. Die Beschwerde wurde mit dem Einschreibzettel (Einschreibvignette) versehen und von Frau L. (Mitarbeiterin der Kanzlei) als pdf- Datei archiviert worden.
Am selben Tag sei ein Vorgang einer anderen Bf. in einem Vorsteuererstattungsverfahren gleich abgewickelt worden.
In beiden Fällen fehle der Nachweis der Post. Eine Verfolgbarkeit der Sendung sei laut Auskunft der Post maximal sechs Monate möglich. Die Postaufgabescheine (Aufgabevignetten), die von der steuerlichen Vertreterin verwendet wurden, hätten eine fortlaufende Nummer.
Die archivierten Einschreibebelege hätten folgende Aufgabenummern.
Beschwerde Bf.: RQ …743
Beschwerde Firma R.: …744
Am selben Tag seien auch noch weitere Poststücke betreffend anderer Klienten von ihrer Kanzlei per Einschreiben versendet worden. Es handle sich dabei um eine Drittschuldnererklärung, die an das Bezirksgericht E. und an Rechtsanwalt Dr. K. versendet wurde. Die Aufgabescheinnummer lauteten RQ … 741 und 742. Diese Postsendungen wurden vor den hier oa. bearbeitet.
Am 26.1.2018 seien zwei Poststücke per Einschreiben mit den Aufgabenummern RQ … 747 und 748 versendet worden, die von Herrn Mag. Sch. auf dem Nachhauseweg beim Postamt W. aufgegeben worden seien. Die Aufgabescheine mit den Nr. 745 und 746 konnten nicht mehr aus dem Archiv gefunden werden. Daher sei ihres Erachtens nachgewiesen, dass am 25.1.2018 die (hier strittige) Beschwerde tatsächlich versandt wurde.

Über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsquellen:

Bundesabgabenordnung (BAO)

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Zustellgesetz

Zustellung ohne Zustellnachweis
§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Gemäß den oa. Bestimmungen ist sachverhaltsmäßig von folgenden Umständen auszugehen:

Der angefochtene Bescheid wurde am Freitag 25.8.2016 erlassen. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 26 Abs. 2 ZuStG gilt er am Mittwoch 30.8.2016 als zugestellt, wobei entsprechend dem Erkenntnis des BFG v. 20.1.2021, RV/7500879/2020 (a.A. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Vorwort (Stand 1.1.2018, rdb.at), § 26 Rz. K7) der Samstag nicht als Werktag gezählt wird. Somit würde die Beschwerdefrist am 30.9.2016 enden. Am 21.9.2016 wurde jedoch von der Bf. der erste hier maßgebliche Fristverlängerungsantrag zur Überreichung der Beschwerde gestellt. Folglich trat bis zur Zustellung der Abweisung des letzten Fristerstreckungsantrages vom 21.12.2017 am 25.1.2018 (Zustelldatum lt. Ausführungen der Bf.) die Hemmung des Fristenlaufes gemäß § 245 Abs. 4 BAO ein. Von der Beschwerdefrist wurden für den Zeitraum vom 30.8.- 20.9.2016 bereits 21 Tage konsumiert. Folglich bleiben bis zum fiktiven Ende der Beschwerdefrist 21.9.2016 bis 30.9.2016 noch 10 Tage, die am 25.1.2018 "anzuhängen" sind. Daher ist das Ende der Beschwerdefrist mit 3.2.2018 auszumachen.

Entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde ist die von der Bf. reklamierte Beschwerde vom 25.1.2018 bei der belangten Behörde nicht eingelangt. Folglich erweist sich der in der weiteren Folge als Beschwerde bzw. Beschwerdebegründung anzusehende Schriftsatz vom 21.12.2018 in objektiver Hinsicht als verspätet überreicht, da er unter den oa. Prämissen spätestens am 3.2.2018 zur Post hätte gegeben werden müssen.

Die verspätete Aufgabe der Beschwerde ist daher als erwiesen anzusehen, auch wenn laut Postaufgabebuch (Beilage 3 der Vorhaltsbeantwortung vom 5.6.2020) sowie dem Arbeitsbericht (Beilage 2 der Vorhaltsbeantwortung vom 5.6.2020) der steuerlichen Vertreterin am 25.1.2018 ein entsprechendes Ausgangsstück verfasst und zur Post gegeben worden sei. In weiterer Hinsicht ist auszuführen, die im Vorlageantrag als Beilage ersichtliche abgedruckte Einschreibevignette konnte - wie bereits im Verfahrensablauf erwähnt - keinen ausreichenden Nachweis der Postaufgabe liefern, zumal sie weder einen Postaufgabestempel ausweist noch eine elektronische Abfragemöglichkeit durch den inzwischen eingetretenen Zeitablauf der Sendungsverfolgungsmöglichkeiten der Post möglich war (vgl. Endfellner/Puchinger, Fristgerechtes Einlangen persönlich abgegebener Schriftstücke, FJ 2019, S 217).

Daher konnte in sachverhaltsmäßiger Hinsicht von der Bf. lediglich glaubhaft gemacht werden, am 25.1.2018 ein als Beschwerde bezeichnetes Dokument erstellt zu haben. Damit ist aber weder die Aufgabe des Schriftsatzes an einen Postdienstleister noch dessen Einlangen bei der belangten Behörde ausreichend bewiesen.

Die Beförderung der Sendung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders (VwGH 28.4.2005, 2004/16/0238; 15.2.2006, 2002/13/0165; 1.3.2007, 2005/15/0137; 10.8.2010, 2010/17/0067; 6.7.2011, 2008/13/0149; 25.1.2012, 2009/13/0001). Auch wenn üblicherweise der Post übergebene Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht (VwGH 8.6.1984, 84/17/0068, OGH 18.10.1083, 4 Ob 583/83).

Nach überwiegender Rechtsprechung steht der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegen (VwGH 23.10.1986, 85/02/0251, verstärkter Senat; 7.7.1993, 92/04/0280; 1.12.1994, 94/18/0842; 17.3.2005, 2005/16/0039). Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem allfälligen anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag (VwGH 31.10.1991, 90/16/0148) sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (VwGH 9.9.2015, Ra 2014/03/0056; BFG 12.4.2016, RV/7500020/2016).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Graz, am 16. Februar 2021