Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Holzinger & Partner Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH & Co KG, Simbach 7, 4070 Eferding/Farach, über die Beschwerde vom 21.Dezember 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. August 2016 betreffend die Erstattung von Vorsteuern für die Zeiträume 01-03/2012, 04-06/2012, 07-09/2012 und 10-12/2012 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Spruch
I)
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II)
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
In den angefochtenen Sachbescheiden (Erstattung von Vorsteuern) vom 25.08.2016 wurde die Erstattung von Vorsteuern für die ausgewiesenen Zeiträume gekürzt und die Differenz zu den bisher eingereichten Erstattungsanträgen nachbelastet.
Mit Schriftsätzen vom 23.09.2016, 15.12.2016, 29.6.2017 und 20.12.2017 wurde von der Beschwerdeführerin (=Bf.) um Verlängerungen der Beschwerdefrist bis letztlich 31.12.2018 ersucht.
Mit Bescheid vom 11.01.2018 wurde das letzte Fristverlängerungsansuchen abgewiesen und u.a. ausgeführt, dass durch den Antrag auf Fristverlängerung der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt wurde, die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages beginne und dem Tag der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung ende. Die Hemmung könne jedoch nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals die Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2018 (eingegangen am 27.12.2018) erhob die Bf. gegen die genannten Bescheide vom 25.08.2016 Beschwerde.
Dieser Schriftsatz wurde definitiv als Beschwerde bezeichnet.
Im Betreff wird die Eingabe hingegen als Begründung zur Beschwerde vom 25.01.2018 benannt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 21.12.2018 gemäß § 260 Abs. 1 BAO zurück.
In der Begründung verweist das Finanzamt auf die oa. Fristverlängerungen und den Bescheid vom 11.01.2018, mit welchem der Antrag auf Fristverlängerung vom 20.12.2017 abgewiesen worden war.
Es habe dadurch mit dem Tag der Zustellung die Hemmung der Beschwerdefrist geendet.
Die Beschwerde vom 21.12.2018, eingelangt am 27.12.2018 sei jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Finanzamt eingelangt.
Die im Betreff angeführte Beschwerde vom 25.01.2018 sei nicht aktenkundig, außerdem lasse die Formulierung des Schriftsatzes vom 21.12.2018 darauf schließen, dass mit diesem Schriftsatz zum ersten Mal Beschwerde eingebracht worden sei.
Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen gewesen.
Mit Eingabe vom 23.09.2019 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Die Bf. führte darin u.a. aus, bei der zurückgewiesenen Beschwerde vom 21.12.2018 handle es sich um die Nachreichung der Begründung zur (Erst-) Beschwerde vom 25.01.2018. Die Nachreichung der Begründung sei in der Eingabe vom 25.01.2018 auch angekündigt worden.
Die Beschwerde vom 25.1.2018 sei fristgerecht eingereicht worden.
Die belangte Behörde argumentiere jedoch, diese sei nicht aktenkundig.
Die fehlende Anmerkung im Steuerakt der Bf. habe keinen Einfluss auf die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde und ein Fristversäumnis sei damit nicht verbunden (vgl. Postaufgabeschein mit Einschreibvermerk auf dem Schreiben vom 25.01.2018 zeigten jedenfalls die fristgerechte Einreichung der Beschwerde).
Weiters sei im Betreff der "Beschwerde" vom 21.12.2018 eindeutig darauf hingewiesen worden, dass es sich um die Nachreichung der Begründung zur Beschwerde vom 25.01.2018 handle.
Die belangte Behörde schließe aus Textformulierungen, die im Schreiben der Begründung (Anm. BFG gemeint: vom 21.12.2018) verwendet worden seien, es habe sich um die erstmalige Einbringung der Beschwerde gehandelt.
Diese Vermutungen seien jedoch mit der in der Anlage gelieferten Kopie der Erstbeschwerde vom 25.01.2018 als falsch anzusehen.
Die Bf. legte dem Vorlageantrag zum Nachweis der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde ein als Beschwerde bezeichnetes Schreiben vom 25.01.2018 versehen mit einer Klebevignette der österreichischen Post mit dem Aufdruck "R Einschreiben" und der
Nr.: "RQ 40 412 744 0 AT" in Kopie bei.
Der Empfänger der Sendung ist auf dieser Vignette nicht angegeben, ebenso fehlt der Aufgabestempel der Post.
In ihrem Vorlagebericht vom 23.12.2019 führte die belangte Behörde neben den oa. Argumenten der Beschwerdevorentscheidung ergänzend aus:
Die mit dem Vorlageantrag übermittelten Unterlagen seien kein Nachweis dafür, dass die Bf. bereits am 25.01.2018 eine Beschwerde erhoben habe.
Auf der mitgeschickten Kopie der mit 25.01.2018 datierten Beschwerde sei zwar ein Aufgabeschein abgedruckt, dieser jedoch weder ausgefüllt noch enthalte er einen Aufgabestempel.
Es handle sich dabei um ein noch nicht verwendetes Exemplar eines Aufgabescheines.
Daraus lasse sich die Aufgabe der Beschwerde gerade nicht ableiten.
Auch durch die weiteren übermittelten Unterlagen, bei denen es sich offenbar um Auszüge aus der Buchhaltung der Steuerberatungskanzlei handeln dürfte, könnten nicht nachweisen, dass eine tatsächliche Postaufgabe bzw. Versendung einer Beschwerde am 25.01.2018 stattgefunden habe.
Selbst die Annahme der tatsächlich erfolgten Postaufgabe einer Beschwerde vom 25.01.2018 würde nichts an der Verspätung nach § 245 Abs. 1 BAO ändern. Gemäß § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet. Dies setze allerdings voraus, dass das Schriftstück bei der Behörde tatsächlich einlange. Die Beförderung der Sendung durch die Post erfolge auf Gefahr des Absenders. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde treffe nach der Judikatur den Absender. Hierfür reiche der Beweis der Postaufgabe nicht. Auch wenn üblicherweise der Post übergebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetze diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht.
Weiters sei darauf hinzuweisen, dass weder bekannt sei, wann das letzte Fristverlängerungsansuchen eingebracht (Anmerkung Bundesfinanzgericht: sprich aufgegeben) wurde, noch wann der abweisende Bescheid vom 11.01.2018 zugestellt worden war.
Nur falls auch tatsächlich bereits am 20.12.2017 das Fristverlängerungsansuchen zur Post gegeben und zusätzlich der abweisende Bescheid nicht früher als drei Tage nach dessen Versendung zugestellt worden sein sollte, wäre eine allfällige Beschwerdeerhebung am 25.01.2018 überhaupt noch rechtzeitig gewesen. D.h. selbst wenn man davon ausgehen sollte (was aber nach Ansicht des Finanzamtes nicht anzunehmen ist), dass tatsächlich eine Beschwerde bereits am 25.01.2018 erhoben wurde, würde nicht einmal feststehen, dass diese überhaupt rechtzeitig gewesen wäre.
Parallel zum Beschwerdefall ist beim Bundesfinanzgericht ein inhaltlich identer Fall eines türkischen Unternehmens anhängig. Beide Bf. haben denselben steuerlichen Vertreter.
In beiden Fällen ergingen die angefochtenen Sachbescheide am selben Tag, wurden gleichzeitig Fristverlängerungsansuchen eingebracht und erging am 11.01.2018 ein das Fristverlängerungsansuchen vom 20.12.2017 abweisender Bescheid.
Auch in diesem Fall wurde am 21.12.2018 ein als Beschwerde bezeichnetes Schriftstück eingebracht, das wiederum im Betreff auf eine Beschwerde vom 25.01.2018 verweist.
Die Bf. legte auch in diesem Fall dem Vorlageantrag eine Kopie mit der der aufgeklebten Einschreibvignette der Post bei.
Ein Poststempel, dass die beim Postamt erhältliche Einschreibevignette auch tatsächlich bestimmungsgemäß verwendet wurde, finde sich dabei nicht.
Auch im Parallelfall ging die Beschwerde vom 25.01.2018 nicht bei der belangten Behörde ein.
Zusammengefasst: die Datenlage ist in beiden Fällen vollkommen ident.
In der Vorhaltbeantwortung vom 05.06.2020 im Parallelfall brachte die beschwerdeführende (=bf.) Vertreterin in einem zusammengefassten Schriftsatz auch die Argumente und Unterlagen für den gegenständlichen Beschwerdefall ein, weshalb diese Schriftstücke zum gegenständlichen Akt genommen werden.
Die bf. Vertreterin führt darin aus:
Mit Bescheid vom 11.01.2018, zugestellt am 25.01.2018, sei der beantragten Verlängerung der Beschwerdefrist nicht stattgegeben worden.
Noch am selben Tag sei die Beschwerde von der bf. Vertreterin verfasst worden, wobei in dieser auf eine noch auszuführende Begründung verwiesen wurde.
Zum Nachweis dessen legte die bf. Vertreterin den Leistungsbericht des betreuenden Sachbearbeiters der Kanzlei und einer Mitarbeiterin Frau H. bei. Die Verrechnung der Leistung sei an die Klientin erfolgt, die sie beauftragt habe, die Vorsteuerrückerstattungsanträge für ihre Kunden einzubringen. Die Beschwerde sei per Einschreiben versendet worden. Im Sekretariat sei der Postausgang im kanzleieigenen EDV-Programm (BMD) von Frau L. erfasst und die Gebühren dem Kunden verrechnet worden. Bereits seit vielen Jahren seien ihre Dokumente elektronisch gespeichert worden. Die Beschwerde wurde mit dem Einschreibzettel (Einschreibvignette) versehen und von Frau L. (Mitarbeiterin der Kanzlei) als pdf- Datei archiviert worden.
Am selben Tag seien die beiden Fälle (Parallelfall und gegenständlicher Beschwerdefall) in gleicher Weise abgewickelt worden.
In beiden Fällen fehle der Nachweis der Post. Eine Verfolgbarkeit der Sendung sei laut Auskunft der Post maximal sechs Monate möglich. Die Postaufgabescheine (Aufgabevignetten), die von der steuerlichen Vertreterin verwendet wurden, hätten eine fortlaufende Nummer.
Die archivierten Einschreibebelege hätten folgende Aufgabenummern.
Parallelfall (HS) .: RQ …743
gegenständlicher Beschwerdefall: :RQ …744
Am selben Tag seien auch noch weitere Poststücke betreffend anderer Klienten von ihrer Kanzlei per Einschreiben versendet worden. Es handle sich dabei um eine Drittschuldnererklärung, die an das Bezirksgericht E. und an Rechtsanwalt Dr. K. versendet wurde. Die Aufgabescheinnummer lauteten RQ … 741 und 742. Diese Postsendungen wurden zeitlich vor den Briefsendungen an den Parallelfall und die Bf. bearbeitet.
Am 26.1.2018 (am Tag danach) seien zwei Poststücke per Einschreiben mit den Aufgabenummern RQ … 747 und 748 versendet worden, die von Herrn Mag. Sch. auf dem Nachhauseweg beim Postamt W. aufgegeben worden seien. Die Aufgabescheine mit den Nr. 745 und 746 konnten nicht mehr aus dem Archiv gefunden werden. Daher sei nach Erachten der bf. Vertreterin nachgewiesen, dass am 25.01.2018 die (hier strittige) Beschwerde tatsächlich versandt wurde.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Rechtsquellen:
Bundesabgabenordnung (BAO)
§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.
§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) (…)
Gemäß den oa. Bestimmungen ist sachverhaltsmäßig von folgenden Umständen auszugehen:
Die angefochtenen Bescheide wurden am Freitag, dem 25.08.2016 erlassen.
Unter Beachtung der Bestimmungen des § 26 Abs. 2 ZuStG gelten diese am Mittwoch 30.08.2016 als zugestellt, wobei entsprechend dem Erkenntnis des BFG vom 20.01.2021, RV/7500879/2020 (a.A. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Vorwort [Stand 1.1.2018, rdb.at], § 26 Rz. K7) der Samstag nicht als Werktag gezählt wird.
Somit hätte die Beschwerdefrist am 30.09.2016 geendet.
Am 23.09.2016 stellte jedoch die Bf. den ersten hier maßgebliche Fristverlängerungsantrag zur Einbringung der Beschwerde.
Folglich trat bis zur Zustellung der Abweisung des letzten Fristerstreckungsantrages vom 21.12.2017 am 25.01.2018 (Zustelldatum lt. Ausführungen der Bf.) die Hemmung des Fristenlaufes gemäß § 245 Abs. 4 BAO ein. Von der Beschwerdefrist wurden für den Zeitraum vom 30.8.-20.9.2016 bereits 19 Tage konsumiert. Folglich blieben bis zum fiktiven Ende der Beschwerdefrist (23.09.2016 bis 30.09.2016) noch 8 Tage, die am 25.01.2018 "anzuhängen" waren.
Deshalb endete die Beschwerdefrist am 03.02.2018 auszumachen.
Entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde ist die von der Bf. reklamierte Beschwerde vom 25.01.2018 bei der belangten Behörde nicht eingelangt.
Folglich erweist sich der in der weiteren Folge als Beschwerde bzw. Beschwerdebegründung anzusehende Schriftsatz vom 21.12.2018 in objektiver Hinsicht als verspätet überreicht, da er unter den oa. Prämissen spätestens am 03.02.2018 zur Post hätte gegeben werden müssen.
Die verspätete Aufgabe der Beschwerde ist daher als erwiesen anzusehen, auch wenn laut Postaufgabebuch (Beilage 3 der Vorhaltbeantwortung vom 05.06.2020) sowie dem Arbeitsbericht (Beilage 2 der Vorhaltbeantwortung vom 05.06.2020) der steuerlichen Vertreterin am 25.01.2018 ein entsprechendes Ausgangsstück verfasst und zur Post gegeben worden sei.
In weiterer Hinsicht ist auszuführen, dass die im Vorlageantrag als Beilage kopierte Einschreibevignette keinen ausreichenden Nachweis der Postaufgabe liefern konnte, zumal sie weder einen Postaufgabestempel ausweist, noch eine elektronische Abfragemöglichkeit durch den inzwischen eingetretenen Zeitablauf der Sendungsverfolgungsmöglichkeiten der Post möglich war (vgl. Endfellner/Puchinger, Fristgerechtes Einlangen persönlich abgegebener Schriftstücke, FJ 2019, S 217).
Daher konnte in sachverhaltsmäßiger Hinsicht von der Bf. lediglich glaubhaft gemacht werden, am 25.01.2018 ein als Beschwerde bezeichnetes Dokument erstellt zu haben. Damit ist aber weder die Aufgabe des Schriftsatzes an einen Postdienstleister noch dessen Einlangen bei der belangten Behörde ausreichend bewiesen.
Die Beförderung der Sendung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders (VwGH 28.4.2005, 2004/16/0238; 15.2.2006, 2002/13/0165; 1.3.2007, 2005/15/0137; 10.8.2010, 2010/17/0067; 6.7.2011, 2008/13/0149; 25.1.2012, 2009/13/0001). Auch wenn üblicherweise der Post übergebene Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht (VwGH 8.6.1984, 84/17/0068, OGH 18.10.1083, 4 Ob 583/83).
Nach überwiegender Rechtsprechung steht der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegen (VwGH 23.10.1986, 85/02/0251, verstärkter Senat; 07.07.1993, 92/04/0280; 1.12.1994, 94/18/0842; 17.3.2005, 2005/16/0039). Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem allfälligen anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag (VwGH 31.10.1991, 90/16/0148) sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (VwGH 9.9.2015, Ra 2014/03/0056; BFG 12.4.2016, RV/7500020/2016).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall war eine Sachverhaltsfrage, aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu würdigen.
Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.
Graz, am 16. Februar 2021