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BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek in der Beschwerdesache des A**** R****, [Adresse], Steuernummer **_***/****, betreffend die Beschwerde vom 8.8.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 28.7.2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 den Beschluss:
Spruch
Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Mit Datum vom 28.7.2016 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 (angefochtener Bescheid).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Das Finanzamt erließ mit Datum vom 6.5.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, welche dem Beschwerdeführer am 6.5.2019 in die FinanzOnline-Databox zugestellt wurde.
Am 12.6.2019 brachte der Beschwerdeführer über FinanzOnline einen Vorlageantrag ein. In diesem Vorlagenantrag beantragt er aus näher angeführten Gründen eine Neuberechung der Einkommensteuer.
Anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt in seinem Vorlagebericht aus, der Vorlageantrag sei verspätet eingebracht worden und werde daher durch das Bundesfinanzgericht zurückzuweisen sein.
Das Bundesfinanzgericht hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben (Vorhalt) vom 22.1.2021 die offenbare Verspätung seines Vorlageantrages vor und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieses Schreiben (RSb-Brief) wurde dem Beschwerdeführer durch Übernahme durch einen Ersatzempfänger am 29.1.2021 zugestellt und blieb unbeantwortet.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Dateien in die Databox zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Bescheides) kommt es nicht an. Irrelevant ist das Datum der Information über die in der Databox erfolgte Zustellung. Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist. Diese Information hat lediglich Service-Charakter.
Der Empfänger ist durch § 98 Abs 2 letzter Satz BAO während seiner Abwesenheit von der Abgabestelle (zB während seines Urlaubes) vor zustellrechtlichen Folgen einer ihm nicht zur Kenntnis gelangten elektronischen Zustellung geschützt. Der Tag nach Rückkehr an die Abgabestelle ist auch dann für den Zustellungszeitpunkt maßgebend, wenn der Empfänger früher vom Inhalt des Dokumentes Kenntnis erlangt (Ritz, BAO6, § 98 Tz 4 f; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 98 Anm 8 f).
Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies:
Da die Beschwerdevorentscheidung am 6.5.2019 in die FinanzOnline-Databox zugestellt wurde endete die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages am 6.6.2019.
Tatsächlich wurde der Vorlageantrag allerdings erst am 12.6.2019 und damit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern verspätet eingebracht.
Der Vorlageantrag vom 12.6.2019 ist somit verspätet und daher vom Bundesfinanzgericht zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Fristversäumnis blieb unbestritten, die Rechtsfolgen der Fristversäumnis ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 26. Februar 2021