Volltext

BFG 03.03.2021, RV/7104826/2014

Zurückweisung eines nicht zulässigen Vorlageantrages

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104826.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 5 BAO

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 21. Februar 2014 betreffend die auf § 303 Abs. 1 BAO basierende Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatzsteuer für das Jahr 2010 und zur Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 sowie die auf § 205 Abs. 1 BAO basierende Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2010 bis 2012 beschlossen:

Spruch

Der Vorlageantrag vom 26.9.2014 wird - betreffend vorgenannter Bescheide - gemäß § 264 Abs. 5 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Text

Begründung

Als Ergebnis einer die Jahre 2010 bis 2012 umfassenden Außenprüfung verfügte die belangte Behörde mit Bescheiden vom 21.2.2014 die Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatzsteuer für das Jahr 2010 sowie zur Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011, respektive wurde mit Bescheiden vom 21.2.2014 Anspruchszinsen für die Jahre 2010 bis 2012 festgesetzt.

In der Folge wurde vermittels Schriftsatz vom 30.4.2014 sowohl gegen vorgenannte Bescheide, als gegen die ebenfalls mit 21.2. 2014 datierten Bescheide zur Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2012 sowie die Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2012 Beschwerde erhoben.

Während die gegen die, die Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2012 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2012 betreffenden Bescheide gerichteten Beschwerden mittels Beschwerdevorentscheidung vom 2.9.2014 abgewiesen wurden, ist - von einem Hinweis auf einer mit 22.8.2014 datierten händischen Begründung abgesehen -, ein Abspruch über die gegen die Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden Bescheide zur Umsatzsteuer für das Jahr 2010 und zur Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2010 bis 2012 gerichteten Beschwerden nicht erfolgt.

In der Folge wurde mit Eingabe vom 26.9. 2014 die Vorlage der gegen die gegen die Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden Bescheide zur Umsatzsteuer für das Jahr 2010 und zur Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2010 bis 2012 gerichteten Beschwerden an das Bundesfinanzgericht beantragt.

Nach der Bestimmung des § 264 Abs. 5 BAO obliegt dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge.

In Anbetracht der im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung setzt ein Vorlageantrag unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (VwGH 28.10.1997, 93/14/0146; 8.2.2007, 2006/15/0373; BFG 3.11.2015, RV/7102328/2015; 3.8.2016, RV/7103611/2016). Vorher gestellte Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (z.B. BFG 13.3.2015, RV/6100849/2009; 3.11.2015, RV/7102328/2015; 27.10.2016, RV/7103761/2016).

Wie an oberer Stelle angeführt wurde betreffend der im Spruch angeführten Bescheide eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) nicht erlassen, wobei im Zuge ergänzender Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes vorangeführtes Faktum auch seitens der belangten Behörde bestätigt wurde.

Es war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die Zurückweisung auf der Norm des § 264 Abs. 5 BAO fußt.

 

Wien, am 3. März 2021